Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG)
StF: BGBl. Nr. 139/1979
Wohnungseigentumsgesetz 2002 Fundstelle BGBl. I Nr. 70/2002 Typ BG
§/Artikel/Anlage § 32 Inkrafttretedatum 20020701
Aufteilung der Aufwendungen
§ 32. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der
Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode
zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein
wohnungseigentumstaugliches Objekt geschlossener Hauptmiet- oder
Nutzungsvertrag (§ 1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem Zeitpunkt
weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist
- nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung
und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die übrigen
Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für
das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder
Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der diesem
Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder
Wohnungseigentümer eine Überprüfung der Aufteilung gemäß § 37 MRG
beziehungsweise § 22 WGG beantragen.
(2) Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des
Abs. 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der
Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur
diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten
kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit
festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die
ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die
Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit
wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen
ermittelt werden können, können die Wohnungseigentümer mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine Aufteilung dieser
Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festlegen; dieser Beschluss
wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer
die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Objekt zu dulden.
Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst
werden, so sind sie, sofern dies dem Stand der Technik entspricht,
durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfläche, für die
auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH
nicht übersteigen. Der Teil der Aufwendungen, der dem auf die
allgemeinen Teile der Liegenschaft entfallenden Verbrauchsanteil
zuzuordnen ist, ist nach dem Schlüssel des Abs. 1 aufzuteilen.
(4) Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den
Benützern zugeordnet werden, so kann die Mehrheit der
Wohnungseigentümer festlegen, dass diese Energiekosten in
pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) von den
Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung
als Einnahmen auszuweisen.
(5) Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der
Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung nach Abs. 2 oder bei
erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den
Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach
billigem Ermessen neu festsetzen. Eine solche Festsetzung ist ab der
der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von
der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzen, wenn auf
der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine
gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein
Personenaufzug oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage,
vorhanden sind. Eine solche Festsetzung ist ab der der
Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. Mit der
Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit kann auch die
Einrichtung einer von der Liegenschaft abweichenden
Abstimmungseinheit für die nur diese Abrechnungseinheit betreffenden
Angelegenheiten verbunden werden.
(7) Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der
Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die
Abstimmungseinheit nicht berührt.
(8) Von der Regelung des Abs. 1 abweichende Aufteilungsschlüssel
sowie von der Liegenschaft abweichende Abrechnungs- und
Abstimmungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts
wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines
Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses
oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu
machen.
(9) Mangels anderslautender Vereinbarung sind die den
Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen auf die
Aufwendungen für die Liegenschaft am Fünften eines jeden
Kalendermonats fällig.
(10) Soweit die Eigentümergemeinschaft ihre Umsätze
steuerpflichtig behandelt, hat jeder Wohnungseigentümer die auf sein
Wohnungseigentumsobjekt nach der jeweiligen Nutzungsart entfallende
Umsatzsteuer zu entrichten.
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG)
StF: BGBl. Nr. 139/1979
Änderung
idF: BGBl. Nr. 520/1981
BGBl. Nr. 482/1984
BGBl. Nr. 559/1985
BGBl. Nr. 340/1987
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5.
BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 68/1991 (NR: GP XVIII IA 49/A AB 52 S. 13.
BR: AB 4019 S. 537.)
BGBl. Nr. 606/1991 (VfGH)
BGBl. Nr. 827/1992 (NR: GP XVIII RV 670 und 716 AB 815 S. 91.
BR: AB 4393 S. 562.)
BGBl. Nr. 253/1993 (NR: GP XVIII IA 486/A AB 996 S. 111.
BR: 4519 AB 4516 S. 568.)
BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134.
BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 22/1997 (NR: GP XX RV 555 AB 573 S. 58.
BR: 5382 AB 5384 S. 622.)
BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94.
BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104.
BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S. 181.
BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20.
BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBl. I Nr. 36/2000 (NR: GP XXI IA 129/A AB 122 S. 29.
BR: AB 6151 S. 666.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.
BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61.
BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 162/2001 (NR: GP XXI IA 529/A AB 890 S. 83.
BR: AB 6526 S. 682.)
BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97.
BR: AB 6617 S. 686.)
ARTIKEL I
Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer
Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der
Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als
gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf
die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und
Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher
Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und
überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1993)
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten:
1. als Errichtung die wirtschaftliche und technische Vorbereitung
der Baulichkeiten, wobei die Verfassung von Plänen für die
Einreichung bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten von den
hiezu befugten Personen vorzunehmen sind, die Überwachung der
Ausführungsarbeiten, die Vornahme der Kostenabrechnungen und
Durchführung der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten;
der Errichtung ist die Sanierung größeren Umfanges durch die
gleichzeitige Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
gleichzusetzen, sofern nach Abschluß der Sanierung die
allgemeinen Teile der Baulichkeit und mindestens die Hälfte der
Wohnungen den Erfordernissen gemäß Z 2 entsprechen;
2. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter
Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme
auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei
einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der
Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-,
Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit
an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den
zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls
ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen
und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die
Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;
sie umfaßt jedenfalls auch eine verpflichtend vorgeschriebene
Gestaltung nach den Erfordernissen barrierefreien Bauens;
3. als Heim eine zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses
ihrer Bewohner bestimmte Baulichkeit in normaler Ausstattung,
die neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die
Verwaltung und für die Unterbringung des Personals
erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen,
Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von
Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame
Anlagen enthält.
Bedarf
§ 3. (1) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.
(2) Ein Bedarf ist als gegeben anzunehmen, wenn in dem örtlichen
Geschäftsbereich der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen
besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige
Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes
Wohnungsunternehmen muß nach seinem Aufbau und seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner
Eigenkapitalausstattung, als geeignet erscheinen, einen
entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieser Nachfrage zu leisten.
Satzung
§ 4. Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung muß diesem Bundesgesetz entsprechen und den örtlichen
Geschäftsbereich festlegen.
Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband
§ 5. (1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform,
in der sie errichtet wurde, einem nach dem
Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127,
zulässigen Revisionsverband anzugehören, dessen Tätigkeitsbereich
sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung
vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten
Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließt. Unter
diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der
Gebühren- und Abgabenbefreiung sowie der Bestimmung über die
Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1994 die Rechtsstellung einer
gemeinnützigen Bauvereinigung zu.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelgenheiten kann
durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen, die Regelungen über
den Gegenstand, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung,
insbesondere Vorschriften über die Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung, die
Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung sowie die Art und den Umfang
der Berichterstattung zu enthalten haben. In der Verordnung ist
insbesondere die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen
Wirkungsbereiches der Bauvereinigung vorzusehen. Vor Erlassung der
Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Abs. 1
anzuhören.
Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital
§ 6. (1) Der Geschäftsanteil an einer Bauvereinigung in der
Rechtsform einer Genossenschaft muß mindestens 218 € betragen und
muß voll eingezahlt sein. Die Zahl der Genossenschafter hat
mindestens 60 zu betragen. Kein Genossenschafter darf über mehr als
eine Stimme in der Generalversammlung verfügen, sofern die
Geschäftsanteile nicht mehrheitlich im Eigentum einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften stehen.
(2) Das Mindeststammkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie das
Mindestgrundkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft hat jeweils 726 700 € zu betragen und muß voll
eingezahlt sein. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Die Umwandlung
dieser Aktien in Inhaberaktien muß im Gesellschaftsvertrag
ausgeschlosseen sein.
(3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder die Übertragung von Aktien muß an die
Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sein.
Geschäftskreis
§ 7. (1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem
Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und
tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von
Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen
sowie mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr
Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird
die Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Mit der Errichtung und Verwaltung zusammenhängende Geschäfte und
Tätigkeiten können auch für andere gemeinnützige Bauvereinigungen
vorgenommen werden. Die Verwaltung schließt alle Maßnahmen der
Gebäudebewirtschaftung, insbesondere die Instandhaltung und
Instandsetzung samt der Errichtung von Hauswerkstätten zur
Durchführung kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die Verbesserung mit ein.
(2) Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime,
Wohn-, Geschäfts- und Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen,
Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze oder Heime, welche von einer
gemeinnützigen Bauvereinigung, einer Gebietskörperschaft oder einem
Unternehmen, das mindestens zu 50 vH im Eigentum einer
Gebietskörperschaft steht, errichtet oder - sei es auch nur als
Mehrheitseigentümer - erworben wurden.
(3) Die Bauvereinigung hat überwiegend die in Abs. 1 und 2
genannten Geschäfte zu betreiben. Neben diesen Geschäften darf die
Bauvereinigung unbeschadet des Abs. 4 nachfolgende Geschäfte im
Inland betreiben:
1. die Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen im Sinne des
Abs. 1 sowie von Heimen im fremden Namen;
2. die Errichtung von Geschäftsräumen im eigenen oder fremden
Namen im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen oder
Heimen, sofern die Nutzfläche (§ 16) aller Geschäftsräume eines
Bauvorhabens ein Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt
oder, falls ein dieses Maß übersteigender Anteil an
Geschäftsräumen baubehördlich vorgeschrieben ist, die
Nutzflächen der Wohnungen überwiegen;
3. die Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) oder
Abstellplätzen im eigenen oder fremden Namen, soweit sie
überwiegend zur Befriedigung des Bedarfs der Benützer der in
Abs. 1 oder in diesem Absatz genannten Räumlichkeiten dienen;
4. die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von
Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern der von der
Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen dienen,
einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung
benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung
von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der
Wohnbevölkerung, soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
4a. die Durchführung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes; als solche gelten nur Maßnahmen, die zeitlich
und räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung
und Sanierung von Gebäuden oder Wohnhausanlagen stehen,
vorwiegend deren Bewohnern dienen und für die eine Förderung
aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau und die
Wohnhaussanierung gewährt wird;
4b. die Verwaltung von Baulichkeiten, die im Miteigentum der
verwaltenden Bauvereinigung stehen oder an denen sie eine
Sanierung größeren Umfanges durchgeführt hat oder deren
Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde;
5. die Übernahme von aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufgaben
der Wohnhaussanierung, von Maßnahmen der Stadt- oder
Dorferneuerung insbesondere im Rahmen von Stadt- oder
Dorferneuerungsplänen von Gemeinden und von Assanierungen und
Aufgaben nach dem Stadterneuerungsgesetz BGBl. Nr. 287/1974;
6. alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung,
Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem
üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft
zusammenhängen, insbesondere den Erwerb, die Belastung und
Übertragung von Grundstücken und Baurechten oder die
Einräumung des Wohnungseigentums und die Aufnahme von
Zwischenkrediten und Baudarlehen;
6a. alle Rechtsgeschäfte, die - unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze des § 23 - mit der nachträglichen Übertragung des
Eigentums (Miteigentums) an ihren Bauten und Anlagen
zusammenhängen, bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht
an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, nur nach
Legung eines Angebotes an die Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte gemäß § 15c lit. b.
7. die Entgegennahme von Geldern von Genossenschaftern,
Gesellschaftern und Aktionären auch in Form von Darlehen,
Einlagen und dergleichen;
8. den Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen, die
zur Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 und den Z. 1
und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung,
Instandsetzung und Verbesserung von verwalteten
Baulichkeiten bestimmt sind;
9. die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie die
Mitgliedschaft bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen,
deren Tätigkeit die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens
zum Ziel hat.
10. die Beteiligung an Kreditunternehmungen in der Rechtsform
der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie im
gegebenen Falle zur Kreditbeschaffung für die Bauvereinigung
erforderlich ist, sowie die Beteiligung an Bausparkassen und
den Abschluß von Bausparverträgen als Bausparer;
11. die Einrichtung von Stellen, die sich unentgeltlich mit der
Auskunftserteilung über Bauvorhaben und über bestehende
Bauten gemeinnütziger Bauvereinigungen und mit der
Information von Wohnungssuchenden und Wohnungsinhabern
(Mitgliedern) über rechtliche, technische und finanzielle
Belange befassen;
12. die Betreuung von Tochtergesellschaften gemäß Abs. 4b;
13. die Zurverfügungstellung von Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2
lit. 1a MRG.
(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig
werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3
angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Der
Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in
Abs. 3 Z. 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die
Landesregierung nur zustimmen, wenn
1. dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung
erforderlich ist,
2. die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
errichtet ist und
3. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht
übermäßig gebunden wird.
(4a) Im Zusammenhang mit der Gebäudebewirtschaftung (Abs. 1
vierter Satz) erbrachte wohnungsbezogene Dienstleistungen, die
vorwiegend den Bewohnern der von der Bauvereinigung verwalteten
Wohnungen dienen, bedürfen nicht der Zustimmung der Landesregierung.
(4b) Die Beteiligung einer Bauvereinigung an anderen als den in
Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen bedarf nicht der
Zustimmung der Landesregierung, wenn
1. die Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung errichtet ist,
2. die Gesellschaft ihren Geschäftskreis auf Tätigkeiten im Sinne
der Abs. 1 bis 3 und 4a sowie einem Mutterunternehmen gemäß Z 3
ausdrücklich genehmigte Geschäfte gemäß Abs. 4 beschränkt,
wobei die Beschränkung auf das Inland nicht und die
Beschränkungen des § 7 Abs. 3 Z 4a zweiter Halbsatz dann nicht
gelten, wenn es sich um öffentliche Auftraggeber handelt,
3. die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung oder
anderer Bauvereinigungen stehen und
4. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht
übermäßig gebunden wird.
Die Gesellschaft gilt diesfalls als Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 der beteiligten
Bauvereinigung(en).
(4c) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 4 festlegen. Vor Erlassung
ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 zu hören.
(5) Hat eine Bauvereinigung Wohnungen im eigenen Namen tatsächlich
errichtet und muß sie diese Tätigkeit später wegen Fehlens der
wirtschaftlichen Voraussetzungen (Wohnungsbedarf oder
Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen, so hat sie bei der
Landesregierung einen Antrag auf Bewilligung der Unterbrechung der
Bautätigkeit einzubringen. Die Landesregierung kann nach Anhörung der
nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festlegen, innerhalb dessen
die Bautätigkeit unterbrochen werden darf.
(6) Verfügt eine Bauvereinigung über Eigenkapital, das nicht zur
Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der vorausschauenden
Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes und sich daraus
ergebender Finanzierungserfordernisse unter Berücksichtigung einer
Liquiditätsreserve von 20 vH verwendet wurde, so hat sie dieses
Eigenkapital (Reservekapital) innerhalb der folgenden drei
Geschäftsjahre für Geschäfte im Sinne der Abs. 1 bis 4b zu widmen.
In diesem Zeitraum werden Geschäftsjahre, für die im Sinne des Abs. 5
von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit
unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet.
(6a) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei einer Änderung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Abs. 5 (Wohnungsbedarf
oder Finanzierungsmöglichkeiten) durch Verordnung Richtlinien zu
erlassen, die eine Erhöhung der zulässigen Liquiditätsreserve und
des Verwendungszeitraumes gemäß Abs. 6 auf höchstens 110 vH bzw.
fünf Jahre vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist auch jeder
Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören.
(7) Verbindlichkeiten der Bauvereinigung, die der langfristigen
Finanzierung von Baulichkeiten dienen und dem Entgelt für die
Überlassung des Gebrauchs (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2) oder dem Preis für
die Übertragung ins Eigentum (§§ 15 und 15a) von Wohnungen und
Geschäftsräumen zugrunde liegen, sind bei der Errechnung der
fiktiven Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 Abs. 1 des
Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/1997, in dem
Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Ausfallsrisiko an Mieten,
Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen entspricht.
Personenkreis
§ 8. (1) Eine Bauvereinigung darf die Überlassung von Wohnungen zum
Gebrauch und die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des
Wohnungseigentums nicht auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl
von Personen oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.
(2) Eine zulässige Beschränkung liegt jedoch vor, wenn
1. eine Bauvereinigung ihre Tätigkeit auf Angehörige bestimmter
Unternehmen (Betriebe) oder eines bestimmten Berufes beschränkt,
2. eine Bauvereinigung sich verpflichtet, gegen die Gewährung von
angemessenen Finanzierungshilfen Wohnungen zur Benützung durch
die in Z. 1 genannten Personen zur Verfügung zu halten,
3. eine Bauvereinigung in der Rechtsform der Genossenschaft
Wohnungen ausschließlich ihren Mitgliedern überläßt oder
4. eine Bauvereinigung eine bestimmte Anzahl von Wohnungen an
Personen überläßt, die von einer Gebietskörperschaft namhaft
gemacht werden.
(3) Bei der Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von
objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der
Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber,
leiten zu lassen.
Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
§ 9. (1) Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden
Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes
stehen, die
1. ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der
Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder
sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,
2. das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der
Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne
der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
3. an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit
Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu
mehr als einem Viertel beteiligt sind,
4. Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher
Unternehmen oder Gewerbe sind, oder
5. hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit
eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993,
BGBl. Nr. 156/1994, ausüben.
(2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im
Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im
Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein
Viertel der Stimmen verfügen.
(3) Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß
einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter
eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder
Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem
überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des
Handelsrechtes steht, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen
sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des § 9a Abs. 4 und
Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von
Organen einer Privatstiftung.
Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 9a. (1) Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der
Vermögensverwaltung und gemäß § 7 mit Personen im Sinne des § 9
Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der
Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Abs. 1
1. mit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder
ihres Aufsichtsrates sowie
2. mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand
(Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber
an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden,
wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt
hat.
(3) Mit gleicher Stimmenmehrheit kann der Aufsichtsrat den Vorstand
oder die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Abs. 2 abzuschließen.
Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein
neues Mitglied eintritt.
(4) In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen
Person gemäß § 9 Abs. 1 ihr Ehegatte sowie mit ihr in gerader Linie
oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie
Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis
der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Ausnahmeregelung
§ 9b. Die Bestimmungen der §§ 9 und 9a gelten nicht für
Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1, die ihre
Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des
eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen und
deren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b, Gebietskörperschaften und
juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur
Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum
Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1.
Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder
§ 10. (1) Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag
ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten
Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im
betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z 3
nicht übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter,
Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang
erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere
von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.
(2) Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer
Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die
eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn
erhalten.
(3) Im Falle der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren
Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von
ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn
erhalten.
(4) Als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten nicht die aus
einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.
Erwerb von Anteilen
§ 10a. (1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der
Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über:
a) den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Aktiengesellschaft,
b) die Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren
Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung,
c) die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer
Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, wenn
a) der Kaufpreis oder - bei Einbringung als Sacheinlage - die
Bewertung den Nennwert des Anteiles übersteigt,
b) durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer
Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als
gemeinnützige Bauvereinigung (§ 34 Abs. 1) nicht mehr gegeben
wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die
Entziehung der Anerkennung (§ 35 Abs. 2) ergäben.
(3) Einer Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, falls der Erwerb
eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer
Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.
Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung
§ 11. (1) Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach
Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter,
Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des
gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens trifft
die Landesregierung nach Anhörung der Organe der zu liquidierenden
Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes und der nach dem
Sitz der zu liquidierenden Bauvereinigung zuständigen
Finanzlandesdirektion unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung). Der
Rechtsträger, dem das Restvermögen zufällt, hat Rechte und
Verpflichtungen, insbesondere jene, die sich aus den §§ 14 und 17
ergeben, zu übernehmen.
(3) Verschmelzungsverträge einer Bauvereinigung mit anderen
Unternehmungen sind rechtsunwirksam, wenn die aufnehmende oder
neugebildete Unternehmung nicht gemeinnützig auf Grund dieses
Bundesgesetzes ist.
(4) Artikel I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993,
BGBl. Nr. 458, ist auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht
anzuwenden.
Aufsichtsrat
§ 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in
anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates
vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden
Aufsichtsrat haben.
Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften
§ 13. (1) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung
des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel
eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die
(nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer
Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des
Wohnungseigentums an einer Wohnung, einen Geschäftsraum oder an
Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt
(Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger
angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die
Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines
im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigten Betrages zur
Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur
Bildung von Rücklagen erforderlich ist.
(2) Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Abs. 1 sind die
gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind
1. die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit
aufgewendeten Baukosten einschließlich notwendiger
Rückstellungen,
2. die Grundkosten und die Aufschließungskosten und
3. die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und
Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie
Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.
Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des
Grunderwerbs entweder unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit
eingetretene Änderung des Geldwertes (§ 17 Abs. 4 zweiter Satz) oder
mit einer angemessenen Verzinsung, und zwar bei Fremdfinanzierung
unter Anwendung von § 14 Abs. 1 Z 2 und bei Finanzierung aus
Eigenmitteln unter Anwendung von § 14 Abs. 1 Z 3, zuzüglich einer
Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch
mit dem Verkehrswert zu dem nachfolgend als maßgebend bestimmten
Zeitpunkt zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des
Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
(2a) Die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch über einen
von der Bauvereinigung bestimmbaren Zeitraum von mindestens fünf,
höchstens aber zwanzig Jahren erreicht werden, wobei bei der
Berechnung des Entgelts hinsichtlich der Entgeltsbestandteile nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 die in der Zwischenzeit eingetretene
Änderung des Geldwertes berücksichtigt werden kann.
(2b) Eigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der
Herstellungskosten, ausgenommen der Grundkosten, nicht nur auf
Abnützungsdauer sondern auch befristet für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Ist im Falle eines
befristeten Eigenmitteleinsatzes überdies eine (Teil-)Rückzahlung
der Eigenmittel vereinbart, können anstelle des entsprechenden
Betrages gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Absetzung für Abnützung beim Einsatz
von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten
bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
(2c) Abweichend von Abs. 2 ist anstelle des Verkehrswertes im
Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag, mindestens aber in
Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs, der Berechnung
zugrunde zu legen, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts
(Preis) vertraglich ausbedungen hat.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung Richtlinien erlassen, welche auf der Grundlage der
vorstehenden Absätze und unter Beachtung der §§ 14, 15 und 15a nähere
Bestimmungen für die Berechnung des Entgelts (Preis), die auch
Pauschalbeträge vorsehen können, zu enthalten haben. Dabei ist auch
von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger
Bauvereinigungen auszugehen. Eine Regelung des Betrages gemäß § 14
Abs. 1 Z 6 kann mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Vor
Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des
§ 5 Abs. 1 anzuhören.
(4) Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, von zur
Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen
Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem
Entgelt zu leistenden Beträge (§ 17) abweichend von den Absätzen 1
und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der
Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale
aufweisen, zugrunde gelegt werden.
(5) Bei der Überlassung von Geschäftsräumen und sonstigen
Räumlichkeiten sowie anderen Teilen der Liegenschaft können bei der
Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden
Beträge (§ 17) die Grundsätze des Abs. 4 auch angewendet werden, wenn
keine begünstigte Rückzahlung erfolgt ist.
(6) Bei Überlassung von Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder
B gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
BGBl. Nr. 800/1993 kann abweichend von Abs. 1 und 2 für die
Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in Summe ein
jeweils höherer Betrag im Entgelt vereinbart werden, der sich aus
einer Minderung des mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz
BGBl. Nr. 140/1994 festgesetzten Richtwertes um 30 vH und der
Wertsicherung dieses Richtwertes gemäß § 5 des Richtwertgesetzes in
der Fassung des BGBl. Nr. 800/1993 ergibt, wobei eine Neufestsetzung
des Richtwertes (§ 6 RichtWG) unbeachtlich bleibt. Die Berechnung des
Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des
§ 5 RichtWG. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der
Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet
wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
(7) Werden in einer Baulichkeit oder in Baulichkeiten, die
hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit
bilden, nach Abrechnung der gesamten Herstellungskosten gemäß Abs. 2
weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, sind diese
hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als eigene wirtschaftliche
Einheit zu behandeln. Abweichend von den Abs. 1 und 2 gelten die an
die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die
Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte
zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten
Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten
unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 15b als Grundkosten; die
Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils
erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden
Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die
durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des § 14
Abs. 3a als Baukosten.
(8) Nach Maßgabe des Abs. 2 gelten bei Baulichkeiten, die zum Zweck
der Sanierung größeren Umfanges gemäß § 2 Z 1 erworben worden sind:
a) die Kosten des Erwerbs, soweit sie die Kosten der
erhaltungswürdigen Bausubstanz betreffen, als Baukosten (Abs. 2
Z 1), im übrigen als Grundkosten (Abs. 2 Z 2),
b) die gesamten Kosten der Sanierung größeren Umfanges (Abs. 7,
§§ 14a und 14b) als Baukosten (Abs. 2 Z 1),
c) die Kosten zur Durchführung von Sanierungskonzepten,
insbesondere auf Grund förderungsvertraglicher Verpflichtung,
als sonstige Kosten (Abs. 2 Z 3).
Berechnung des Entgelts
§ 14. (1) Das angemessene Entgelt für die Überlassung des
Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter
Bedachtnahme auf § 13 nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 zu
berechnen. Ändern sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde zu
legenden Beträge, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür
maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen
Zinssatzes - sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich
bekanntzugeben. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten
Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens sind bei der Berechnung
des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. Bei der Berechnung
des Entgelts dürfen angerechnet werden:
1. ein Betrag für die Absetzung für Abnützung, deren Ausmaß sich
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung
bestimmt; weicht die Tilgung der Fremdmittel einschließlich der
Darlehen aus öffentlichen Mitteln von der Absetzung für
Abnützung ab, ist diese Tilgung anstelle der Absetzung für
Abnützung anzurechnen;
2. die auf Grund des Schuldscheines (der Schuldscheine)
vorzunehmende angemessene Verzinsung der Fremdmittel
einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln,
3. die angemessene Verzinsung der Eigenmittel, wobei im Falle der
Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Heimen und
Geschäftsräumen die Zinsen grundsätzlich 3,5 vH nicht
übersteigen dürfen; dieser Hundertsatz erhöht sich in dem
Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte
Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen
des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz
übersteigt, beträgt jedoch höchstens 5 vH;
4. im Falle der Einräumung eines Baurechtes, der jeweils zu
entrichtende Bauzins;
5. ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d;
6. ein im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigter Betrag zur
Deckung der Verwaltungskosten;
7. ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten im Sinne des
Mietrechtsgesetzes, der Kosten für den Betrieb
gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur Deckung der von der
Liegenschaft laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben;
8. Rücklagen im Ausmaß von höchstens 2 vH der Beträge aus Z 1 bis 4
sowie von 2 vH des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß
Z 5, diesfalls jedoch höchstens vom Betrag nach § 14d Abs. 2
Z 3, und
9. die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl.
Nr. 663, wobei alle Aufwendungen, die dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten aufge- oder verrechnet werden, um die
darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 vom Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder aus diesem Anlaß
zur Finanzierung des Bauvorhabens zusätzlich zu erbringenden Beiträge
und die nach den Z 1 bis 4 und 8 des Abs. 1 anzurechnenden Beträge
können in den Fällen des § 15b auch auf der Grundlage eines
Fixpreises gemäß § 15a und § 23 Abs. 4a von der Bauvereinigung
vereinbart werden, wobei bei der Berechnung der jeweiligen
Entgeltsbestandteile nach den Z 1 bis 4 und 8 auch die in der
Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes berücksichtigt
werden kann.
(2) Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß
einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch unter
Einrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von
Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken zur ordnungsmäßigen
Erhaltung der Baulichkeit oder von Baulichkeiten, sofern diese
hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit
bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht zur Deckung
des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5
begehren. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, von wann an und in
welchem Umfang dieser Betrag erhöht wird und, unter Bedachtnahme auf
die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen
Nutzungsberechtigten, auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu
entrichten ist; der Zeitraum darf aber zehn Jahre nicht übersteigen.
Der erhöhte Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten
festzusetzen. Wurde zur Deckung des Fehlbetrages eigenes oder fremdes
Kapital verwendet, so sind Verzinsung, Tilgung und
Geldbeschaffungskosten anzurechnen. Schriftliche Vereinbarungen mit
allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Erhöhung
des Betrages nach Abs. 1 Z 5 sind zulässig. Arbeiten, die kraft eines
öffentlich-rechtlichen Auftrags vorzunehmen sind oder die der
Behebung von der Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdeten
Baugebrechen dienen, sowie die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,
Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlichen Arbeiten sind
vorweg durchzuführen.
(2a) Zur Finanzierung der Kosten von Maßnahmen im Sinne des § 14a
Abs. 2 Z 7 kann abweichend von Abs. 2 zweiter Satz auch ein Zeitraum
von bis zu 15 Jahren treten, wenn die Bestanddauer der Maßnahmen
oder die Dauer einer öffentlichen Förderung einen Zeitraum von zehn
Jahren übersteigt.
(3) Wird vor Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des
Betrages nach Abs. 1 Z 5 begehrt, so hat das Gericht auf Antrag
zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die
bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung des Betrages nach
Abs. 1 Z 5 rechtfertigt und innerhalb welches Zeitraumes, der zehn
Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten durch
die erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu decken sind.
(3a) Werden Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 durchgeführt, so hat
das Gericht auf Antrag der Bauvereinigung über die Höhe der Kosten zu
entscheiden, die aus den nicht verbrauchten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträgen zu decken sind. Reichen die somit
verbleibenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zur Deckung der
Kosten für die jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig
werdenden Erhaltungsarbeiten sowie nützlichen Verbesserungsarbeiten
nicht aus, so sind die Fehlbeträge aus den künftigen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträgen zu decken. Dabei darf unabhängig vom Baualter
der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 14d Abs. 2 Z 1 ausgeschöpft
werden.
(4) Verpflichtet sich die Bauvereinigung, die in der
Grundsatzentscheidung (Abs. 3) genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb
einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so
kann das Gericht auf Antrag aussprechen, daß eine vorläufige Erhöhung
des Betrages nach Abs. 1 Z 5 zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser
vorläufigen Erhöhung sind unter Berücksichtigung der bereits
vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das sich
in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht
übersteigen. Hält die Bauvereinigung ihre Pflicht zur Durchführung
der Arbeiten nicht ein, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des
§ 14c - die aus der vorläufigen Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5
sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen Verzinsung
zurückzuerstatten.
(5) Werden an einer Baulichkeit Sanierungsmaßnahmen vorgenommen,
für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
sind ferner die zur Finanzierung erforderlichen Darlehen innerhalb
eines Zeitraumes zurückzuzahlen, der zehn Jahre nicht übersteigt, und
ist außerdem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung des
Fehlbetrages) eine Erhöhung des Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen in
den Verfahren zur Erhöhung dieses Betrages als Erhaltungsarbeiten.
Die Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages darf jedoch
nicht das Ausmaß übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung von
Erhaltungsarbeiten (§ 14a) ohne Gewährung von öffentlichen
Förderungsmitteln ergeben würde.
(5a) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung
mit Z 7 und den entsprechenden Regelungen des
Heizkostenabrechnungsgesetzes kann abgewichen werden, wenn aus
Entgeltsbestandteilen, deren Höhe vom Verbrauch oder von der
anfallenden Menge abhängt, Aufwendungen zur Senkung des Verbrauchs
(der anfallenden Menge) gedeckt werden sollen. Diesfalls darf eine
Abnahme der diesen Entgeltsbestandteilen zugrunde liegenden Kosten
so lange, höchstens jedoch für 15 Jahre, unberücksichtigt bleiben,
als es zur Deckung der Aufwendungen erforderlich ist. Bei der
sachgerechten Festlegung der gleichbleibenden Beträge auf Grund der
Jahrespauschalverrechnung können Änderungen des Geldwertes während
des erforderlichen Deckungszeitraumes berücksichtigt werden.
(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung Richtlinien erlassen, die auf Grundlage der §§ 14
Abs. 5a, 19 Abs. 1 und 23 nähere Bestimmungen über den Nachweis
1. für eine sachgerechte Festlegung der gleichbleibenden Beträge
auf Grund der Jahrespauschalverrechnung,
2. die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen und
3. der dadurch zu erwartenden Vorteile für die Mieter und
Nutzungsberechtigten zu enthalten hat.
Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im
Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören.
(6) Beträge, die zur Tilgung und Verzinsung von rückzuzahlenden
Eigen- oder Fremdmitteln zur Senkung des Entgelts gegeben wurden,
sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu
berücksichtigen und können ab dem Zeitpunkt der vereinbarten
Rückzahlung nach Maßgabe der übrigen vertraglichen Vereinbarungen bei
der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
(7) Beträge gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2, die nicht mehr zur Verzinsung
und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus
öffentlichen Mitteln verwendet werden, können unverändert der
Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt werden. Diese Beträge sind
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6
1. zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel,
soweit Vertragsbestimmungen dem nicht entgegenstehen,
2. weiters zur verstärkten Tilgung von noch aushaftenden Darlehen
aus öffentlichen Mitteln zu verwenden,
3. sodann für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträgen nach Abs. 1 Z 5 und
4. danach den Rücklagen zuzuführen.
(7a) Nach vollständiger Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von
Darlehen aus öffentlichen Mitteln darf die Summe der sich aus Abs. 7
in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ergebenden
Entgeltsbestandteile nicht höher sein als der Betrag, der sich aus
einer Minderung des mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz
BGBl. Nr. 140/1994 festgesetzten Richtwertes um 30 vH und der
Wertsicherung dieses Richtwertes gemäß § 5 des Richtwertgesetzes in
der Fassung des BGBl. Nr. 800/1993 ergibt, wobei eine Neufestsetzung
des Richtwertes (§ 6 RichtWG) unbeachtlich bleibt. Die Berechnung des
Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des
§ 5 RichtWG. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der
Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet
wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
(8) Das gemäß § 13 Abs. 5 für die Benützung von sonstigen
Räumlichkeiten und anderen Teilen der Liegenschaft geleistete Entgelt
ist
1. zur Deckung der gesamten Herstellungskosten gemäß § 13 Abs. 2
für jene Baulichkeit, der diese Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstände zugerechnet wurden,
2. zur Deckung der Betriebskosten für diese Baulichkeit,
3. zur Deckung der Verwaltungskosten im in der Verordnung gemäß
§ 13 Abs. 3 festgesetzten Ausmaß zu verwenden und danach
4. den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen
zuzuführen.
Der Betrag nach Z 2 ist bei erstmaliger Fortsetzung des Entgelts im
Ausmaß von 25 vH des Entgelts zu berechnen und ändert sich im
Verhältnis der Veränderung der Betriebskosten.
(9) Mehrerträge, die keiner sonstigen Verwendungsregel mehr
unterliegen, sind bei einer Entgeltsberechnung auf Grund
1. des § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 7a und des § 39 Abs. 18 Z 2 für
fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträgen und danach den Rücklagen,
2. des § 13 Abs. 4 und - soweit es sich um Geschäftsräume handelt -
des § 13 Abs. 5 den Rücklagen
zuzuführen.
Erhaltung
§ 14a. (1) Bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder
eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages hat die Bauvereinigung nach Maßgabe der
rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und
Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß die Baulichkeit, die vermieteten
oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume und die
der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden
Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen
bleibt § 1096 ABGB unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:
1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der
Baulichkeit erforderlich sind;
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Wohnungen, Geschäftsräume,
Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze der Baulichkeit
erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich
um die Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit handelt oder
wenn sie erforderlich sind, um eine zu vermietende Wohnung,
einen zu vermietenden Geschäftsraum, einen zu vermietenden
Einstellplatz (Garage) oder einen zu vermietenden Abstellplatz
in brauchbarem Zustand zu übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von
bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden
Anlagen, wie im besonderen von zentralen
Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen
Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit für die gesamte
Dauer ihres Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auf die
Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer
bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der
Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage
wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung
der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu
errichten;
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie
etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten
zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs
oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden
Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der
Baulichkeit oder von einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen,
wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem
wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen
Erhaltungszustand der Baulichkeit und den zu erwartenden
Einsparungen stehen;
6. bei Vorliegen einer nach § 16 Abs. 7 zulässigen Vereinbarung
die Installation und die Miete von technisch geeigneten
Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser
Bestimmung.
7. unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten
sowie insbesondere bei Gewährung einer öffentlichen Förderung,
die Durchführung:
a) behinderten-, alten- und kindergerechter Maßnahmen nach dem
jeweiligen Stand der Technik,
b) von Maßnahmen, die eine zeitgemäße Ausstattung der
Baulichkeit oder von Miet- und Nutzungsgegenständen
herbeiführen.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind durch die gemäß § 14
Abs. 1 Z 5 eingehobenen Beträge zu decken. Reichen diese Beträge zur
Deckung der Kosten nicht aus, so gilt § 14 Abs. 2 bis 5.
Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
§ 14b. (1) Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen der
Baulichkeit oder einzelner Miet- und sonstiger Nutzungsgegenstände
nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im
Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit
zweckmäßig ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind nützliche
Verbesserungen:
1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung der Bewohner
dienende Neuerrichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungs-,
Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich einer
zentralen Wärmeversorgungsanlage), Kanalisations- und sanitären
Anlagen in normaler Ausstattung,
2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur
entsprechenden sonstigen Anlagen in normaler Ausstattung, wie
etwa von Personenaufzügen, zentralen Waschküchen oder
Schutzräumen vom Typ Grundschutz,
3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Erhöhung der Schalldämmung bewirken, wie die
Verbesserung der Schalldämmung von Fenstern, Außentüren,
Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken,
3a. die Errichtung einer Anlage, die den Anschluß des Hauses (samt
den einzelnen Mietgegenständen) an eine Einrichtung zur
Fernwärmeversorgung bewirkt;
4. die Installation einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosettes
im Inneren einer Wohnung,
5. die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung zweier oder
mehrerer Wohnungen.
(3) Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit sind von der
Bauvereinigung durchzuführen,
1. wenn Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind, oder
sichergestellt ist, daß hiemit auch die erforderlichen
Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden oder
2. wenn und soweit sich die Bauvereinigung und die Mehrheit der
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten - berechnet nach der
Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Wohnungen
und Geschäftsräume - der Baulichkeit über ihre Durchführung
schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß die
übrigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der
Baulichkeit durch die Verbesserungsarbeit finanziell nicht
belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes bedürfen der Zustimmung des Mieters oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der (des) von der Verbesserung betroffenen
Wohnung (Geschäftsraumes).
Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
§ 14c. (1) Unterläßt die Bauvereinigung durchzuführende Erhaltungs-
oder Verbesserungsarbeiten, so hat ihr das Gericht (die Gemeinde) auf
Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht
übersteigender Frist aufzutragen. Sind darunter Arbeiten, die nach
§ 14 Abs. 2 vorweg durchzuführen sind, so ist die Durchführung dieser
Arbeiten vorweg aufzutragen. Zur Antragstellung sind berechtigt
1. die Gemeinde, in der die Baulichkeit gelegen ist, im eigenen
Wirkungsbereich und jeder Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Baulichkeit hinsichtlich der
Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6),
2. die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten -
berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung
vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräume - der Baulichkeit
hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 genannten
Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach
Maßgabe des § 14b.
(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von
Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach Abs. 1 ist ein
Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme der
Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der Baulichkeit und die Gemeinde im eigenen
Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum
Zwecke der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und
Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung
und Verwaltung der Baulichkeit bis zur Tilgung des Kapitals für die
Baulichkeit einen Verwalter zu bestellen. Zum Verwalter kann die
Gemeinde oder eine andere gemeinnützige Bauvereinigung, wenn sie sich
dazu bereit erklären, bestellt werden. Der bestellte Verwalter ist im
besonderen befugt, zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens
der Bauvereinigung ein auf inländische Währung lautendes
Hypothekardarlehen gegen angemessene Verzinsung aufzunehmen, die
Übernahme einer Bürgschaft durch eine Gebietskörperschaft
anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen und die
grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft, an der die
Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen. Über den
Exekutionsantrag entscheidet das im § 22 Abs. 1 bestimmte Gericht im
Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für die Baulichkeit
bereits eine Zwangsverwaltung nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung
anhängig ist. Ist für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach §§ 97
ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das Exekutionsgericht dem
bestellten Zwangsverwalter aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten
vordringlich durchzuführen, und ihm die vorstehend genannten
Ermächtigungen zu erteilen.
(3) Die Zwangsverwaltung nach Abs. 2 ist nach Einvernehmung der
Parteien einzustellen, wenn
1. die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und das hiezu
aufgenommene Kapital getilgt ist,
2. sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten wegen mangelnder
Finanzierbarkeit oder aus sonst unüberwindbaren Hindernissen
nicht durchgeführt werden können,
3. die verpflichtete Bauvereinigung vor der Aufnahme des zur
Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Kapitals
und der Inangriffnahme der Arbeiten durch den Zwangsverwalter
erweist, daß sie die aufgetragenen Arbeiten selbst durchführen
und finanzieren wird, oder
4. nach der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten und Aufnahme
des erforderlichen Kapitals durch den Zwangsverwalter der
Kreditgeber und, falls eine Gebietskörperschaft die Bürgschaft
übernommen hat, diese zustimmen.
(4) Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach Abs. 1 beantragten
Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist, die Einhebung
eines erhöhten Entgelts erforderlich, so ist der Antrag abzuweisen,
wenn die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten -
berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt des Widerspruchs
vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume - der Baulichkeit und die
Bauvereinigung der Vornahme der beantragten Arbeit widersprechen.
Wird ein solcher Widerspruch nicht erhoben, so hat in diesem Fall so
wie auch dann, wenn die Bauvereinigung neben der beantragten
Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist, noch andere
unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten durchführen will, zu
deren Finanzierung die Einhebung eines erhöhten Entgelts (§ 14
Abs. 2 bis 5) erforderlich ist, das Gericht (die Gemeinde) auf
Antrag der Bauvereinigung, des von ihr oder des nach Abs. 2
bestellten Verwalters mit der Entscheidung nach Abs. 1 auch die
Entscheidung über die Bewilligung zur Einhebung eines erhöhten
Entgelts zu verbinden.
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
§ 14d. (1) Die Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen
und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der
jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden
Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die
Entrichtung eines Erhaltungsund Verbesserungsbeitrages zu verlangen,
sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude
gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch
aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten
Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten.
(2) Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter
der Nutzfläche und Monat
1. sofern das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre zurückliegt,
1,32 Euro,
2. sofern das Erstbezugsdatum weniger als 20, mindestens aber zehn
Jahre zurückliegt, zwei Drittel dieses Betrages und
3. ansonsten ein Viertel dieses Betrages
nicht übersteigen.
Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 des
Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
98/2001 wertgesichert.
(3) Zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten zur
Fernwärmeversorgung gemäß § 14b Abs. 2 Z 3a kann die Entrichtung
eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Abs. 2 Z 2 auch
dann verlangt werden, wenn das Erstbezugsdatum im Zeitpunkt des
erstmaligen Einhebens des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
weniger als zehn Jahre zurückliegt.
(4) Die Bauvereinigung muß dieses Verlangen dem Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem
Entgeltstermin, zu dem die Entrichtung des Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages gefordert wird, schriftlich mit der
Verpflichtung bekanntgeben, daß der so geforderte Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag, soweit er den Betrag nach Abs. 2 Z 3
übersteigt, innerhalb von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung
zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet
und hierüber jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eine
gesonderte Abrechnung (§ 19 Abs. 1) gelegt wird; zur Erfüllung der
Schriftform reicht bei automationsunterstützt hergestellten
Erklärungen an Stelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden
auch die drucktechnische Anführung von dessen Namen aus. Mit dem
schriftlichen Verlangen eines den Betrag nach Abs. 2 Z 3
übersteigenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sind auch Art,
Umfang und Kostenschätzungen der aus dem so geforderten Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag zu finanzierenden Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben.
(4a) Wird von der Bauvereinigung die Einhebung eines Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrages nach Abs. 2 Z 1 für die Durchführung von
Verbesserungsarbeiten, die über die normale Ausstattung gemäß § 2 Z 2
hinausgehen, begehrt, kann mindestens ein Viertel der Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab dem
Einhebungsbegehren die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der
Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der veranschlagten Kosten dieser
Verbesserungsarbeiten beantragen.
(5) Erhöht sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag infolge
einer sich aus § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993, ergebenden Veränderung des
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index,
so hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der
Bauvereinigung den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von
dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin
an zu entrichten, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten in einem nach dem Wirksamwerden der
Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor
dem Termin, ihr darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
(6) Für Erhaltungs- und (oder) Verbesserungsarbeiten, die
erhebliche Mittel erfordern, dürfen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge nur dann herangezogen werden, wenn die
Bauvereinigung spätestens zwei Monate vor Inangriffnahme dieser
Arbeiten diese den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
bekanntgibt. Diese Frist darf unterschritten werden, wenn es sich um
besonders dringliche Arbeiten nach § 14 Abs. 2 letzter Satz handelt.
Die Bekanntgabe hat den Umfang der beabsichtigten Arbeiten und die
Höhe der voraussichtlichen Kosten zu umfassen. Sie hat durch Auflage
an einer geeigneten Stelle zu geschehen; ist ein auf Antrag der
Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingeleitetes
Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14c anhängig
oder wird ein solches Verfahren innerhalb von einem Monat nach der
Bekanntgabe anhängig gemacht, so kann das Gericht anordnen, daß mit
der Inangriffnahme von Verbesserungsarbeiten bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens zuzuwarten ist. Der Verwendungszeitraum
(Abs. 4 und 7) verlängert sich um die Dauer dieses Verfahrens.
(7) Verwendet die Bauvereinigung die von den Mietern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder
Verbesserungsarbeit, so hat die Bauvereinigung unverzüglich die von
den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen
Verzinsung insoweit zurückzuerstatten, als diese die nach Abs. 2 Z 3
errechneten Beträge übersteigen.
(8) Zur Rückforderung des nicht verbrauchten Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages (samt angemessener Verzinsung) ist der Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte berechtigt, der im Zeitpunkt der
Fälligkeit dieses Anspruchs Mieter oder Nutzungsberechtigter der
Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes ist;
rückzahlungspflichtig ist der Vermieter oder die Bauvereinigung, die
zu diesem Zeitpunkt Hauseigentümer oder Baurechtsberechtigte sind.
(9) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß Abs. 2 Z 1 und 2
sind vom Zeitpunkt ihrer Einhebung bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung
mit dem um zwei Prozentpunkte verminderten Periodenschnitt der
Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen
vorangegangenen Kalenderjahres zu verzinsen. Die Zinsen sind den
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuzählen und in der
Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.
Berechnung des Preises
§ 15. (1) Der Preis für die Übertragung des Eigentums
(Miteigentum) an Wohnungen, Heimen, Geschäftsräumen,
Gemeindeeinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen
oder für die Einräumung des Wohnungseigentums, sofern die erste
Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist (§ 15b
Abs. 1 lit. a), ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf § 13
gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der
dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern
schriftlich nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere
Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
(2) In der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 ist bei der Erstellung der
Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer
Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.
Fixpreis
§ 15a. (1) Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die
Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
(2) Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen
im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22
Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das
Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.
(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die
Stelle des vereinbarten Fixpreises.
Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum,
Wohnungseigentum)
§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen
und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum,
Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt
ist,
b) die Baulichkeit vor mehr als zehn Jahren erstmals bezogen
worden ist,
c) die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
d) der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie
insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der
Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten
Darlehen (anteilig) übernimmt,
e) der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.
(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung
sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.
Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum
§ 15c. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf
Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das
Wohnungseigentum:
a) bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten
Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist
und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag
im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche
eingehoben worden ist:
1. aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von
Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der
öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt
ist,
2. aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von
Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet-
oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß § 17a Abs. 1
erfolgt ist,
b) auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das
neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins
Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr
Bedingungen betreffend
1. eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß § 15e Abs. 3,
2. die Finanzierung des Kaufpreises,
3. die Übernahme der Kosten gemäß § 23 Abs. 4c lit. d
enthalten darf.
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß lit. a vermindert oder erhöht
sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen
Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene
Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine
Stelle getretenen Index.
Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum
§ 15d. (1) Für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder
Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum kann unter Bedachtnahme auf
die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4c, ein Fixpreis
vereinbart werden.
(2) Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten)
Fixpreises binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot einer
Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen im
Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22
Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das
Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 auf
der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller
wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages (§ 15e)
festzusetzen.
(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die
Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.
Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum
§ 15e. (1) Stellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter
in den Fällen
a) des § 15c lit. a Z 1 nach Ablauf von zehn, höchstens aber
fünfzehn Jahren nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (eines
nachträglich errichteten weiteren Miet- oder
Nutzungsgegenstandes),
b) des § 15c lit. a Z 2 nach zehn-, höchstens aber
fünfzehnjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages
einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum,
hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung
gemäß § 15d schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren
Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.
(2) Legt die Bauvereinigung kein fristgerechtes Angebot gemäß
Abs. 1, hat das Gericht über Antrag des Mieters oder sonstigen
Nutzungsberechtigten den Preis unter sinngemäßer Anwendung des § 15d
Abs. 2 und 3 festzusetzen, sofern die Bauvereinigung auch über
Aufforderung des Gerichtes binnen eines weiteren Monats kein Angebot
gelegt hat.
(3) Erklärt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen
sechs Monaten schriftlich entweder
a) das Angebot der Bauvereinigung anzunehmen oder
b) den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht
festgesetzten Preis erwerben zu wollen, sowie alle
Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen)
gemäß § 15b Abs. 1 lit. d zu übernehmen, wird er mit Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauvereinigung
Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 2 Abs. 6
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002.
(4) § 37 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002,
ist nicht anzuwenden.
Vorkaufsrecht des Mieters
§ 15f. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3,
tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Anspruch auf
Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre nach Ablauf
der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht
vorher aufgelöst wird.
Aufteilungsschlüssel
§ 16. (1) Der Anteil eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich
nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige
Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und
sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.
(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die
gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit
abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen
Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit
sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei
der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche
gilt für die in § 2 Abs. 3 WEG 2002 sonst genannten Teile der
Liegenschaft, die im Zubehör-Wohnungseigentum stehen können, sowie
für Ein- oder Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Veränderungen der
Nutzfläche auf Grund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen
Nutzungsberechtigten im Inneren des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes einschließlich der Verglasung von Balkonen
bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt. Die Nutzfläche ist auf Grund
des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß
eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen wird; in
diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen. Bei
Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt
wurde, ist die Nutzfläche auf Grund des baubehördlich genehmigten
Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nicht möglich ist oder
eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan um mehr als 3 vH
erwiesen wird; in diesen Fällen ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß
zu berechnen.
(3) Der Anteil eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an
den Gesamtkosten der Baulichkeit oder an einem oder mehreren
Entgeltsbestandteilen im Sinne des § 14 Abs. 1, aber auch an den
neben dem Entgelt vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu
erbringenden Beträgen (§ 14 Abs. 1 dritter Satz) kann von der
Bauvereinigung abweichend von der Regelung des Abs. 1 auch im
Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 WEG 2002 des Miet-
oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.
(4) Der Nutzwert ist auf Antrag der Bauvereinigung vom Gericht
festzusetzen. Die §§ 8 bis 10 WEG 2002 sind anzuwenden.
(5) Von einem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 3 kann
abgewichen werden
1. durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und
allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
2. hinsichtlich des nach Abs. 3 festgelegten Anteils auch durch
Entscheidung des Gerichts auf Antrag der Bauvereinigung oder
eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn sich der
Anteil durch Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung
bedürfen, oder durch Veränderung der Zuschläge oder Abstriche
für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede um
mindestens 5 vH ändert. Der Antrag kann bis zum Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen
Bewilligung oder der tatsächlichen Änderung gestellt werden.
(5a) Besteht zumindest an einer Wohnung oder sonstigen
selbständigen Räumlichkeit des Hauses Wohnungseigentum (§ 2 Abs. 1
WEG 2002), so bedarf eine nach Wohnungseigentumsbegründung
geschlossene Vereinbarung (Abs. 5 Z 1) auch der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer des Hauses, sofern für sie dieser
Verteilungsschlüssel gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002
maßgeblich ist.
(6) Bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für
gemeinschaftliche Anlagen, ausgenommen Heiz- und Warmwasserkosten,
kann die Aufteilung durch schriftliche Vereinbarung zwischen der
Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten
erfolgen. Die Heiz- und Warmwasserkosten sind, soweit nicht das
Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, nach dem Verhältnis der
unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aufzuteilen.
(7) Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die
Anteile der Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände des Hauses am
Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch
Meßvorrichtungen ermittelt werden können, kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten - berechnet nach der Anzahl der in Bestand oder
sonstige Nutzung gegebenen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände -
des Hauses eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den
Verbrauchsanteilen festgelegt werden. Bei Vorliegen einer solchen
Vereinbarung hat jeder Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte die
Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstand zu dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen
Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie, sofern dies dem
Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu
ermitteln; die Nutzfläche, für die auf diese Weise die
Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen.
Der Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile des
Hauses entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen ist, ist nach dem
Verhältnis der Nutzflächen im Sinn des Abs. 1 aufzuteilen. Die
Bauvereinigung kann für diese Aufwendungen eine vom Kalenderjahr
abweichende Abrechnungsperiode in der Dauer von zwölf Monaten
vorsehen.
Rückzahlung von Beiträgen
§ 17. (1) Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages hat der ausscheidende Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur
Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge,
vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß
Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
(2) Vom Nachfolgemieter darf neben dem Entgelt der Betrag gemäß
Abs. 1 verlangt oder unter sinngemäßer Anwendung des § 17a Abs. 1
ganz oder teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 ist binnen acht Wochen nach Räumung
des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
(4) Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab
Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem
früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.
(5) Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche
Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigen neben
dem Entgelt zu erbringende Beträge haben auf einer
Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als
ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt. Die
geleisteten Beträge sind im Falle der Vertragsauflösung vor Baubeginn
zurückzuerstatten und mit dem sich aus § 14 Abs. 1 Z 3 ergebenden
Zinsfuß jährlich zu verzinsen.
Umfinanzierung von Beiträgen
§ 17a. (1) Abweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund-
und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß § 17 Abs. 1
unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2b durch Eigen- oder
Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung
der Entgeltberechnung ist § 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Abs. 1 hat der Mieter oder
sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines
Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit
einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1.
(3) Eine Umfinanzierung gemäß § 15c lit. a Z 2 liegt nur vor, wenn
auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Abs. 2 erfolgt ist.
(4) Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten
Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß § 14 Abs. 7
Z 1 verwendet werden.
Umfinanzierung von Fremdmitteln
§ 17b. Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung
zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte
Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung
ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die
gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden
Beträge jedenfalls nicht erhöhen. § 17a Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
Zwingende Vertragsbestimmungen
§ 18. (1) In Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1 sind die zu
erbringenden Grund- und Baukosten getrennt anzuführen und
Berechnungsgrundlagen (Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als
ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegen und die,
sofern mit der Bauführung nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird,
mit Baubeginn entsprechend berichtigt werden. Ferner sind in den
Miet- oder sonstigen Nutzungsvertragen der in § 17 Abs. 4 erster Satz
angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im
Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes als Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten
waren oder sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in Verträgen über die Vereinbarung
eines Fixpreises gemäß § 15a nur die diesem Preis zugrunde gelegte
normale Ausstattung anzuführen. Bei Sonderausstattungen ist
anzugeben, was davon im Fixpreis berücksichtigt ist.
(3) Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde
gelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs. 2) sind binnen drei
Kalenderjahren ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit (Wohnung,
Geschäftsraum) gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist verlängert
sich jeweils um ein Kalenderjahr, sofern die Bauvereinigung nicht
spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten die endgültige Höhe des Entgelts (Preis)
bekannt gegeben hat.
(3a) Einwendungen gegen die Höhe des Fixpreises können nur wegen
offenkundiger Unangemessenheit in den Fällen
1. des § 15a nach schriftlicher Vereinbarung des Fixpreises,
längstens sechs Monate nach Bezug der Baulichkeit (Wohnung,
Geschäftsraum),
2. des § 15d binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot gemäß
§ 15e Abs. 1
gerichtlich geltend gemacht werden.
(3b) Ein Fixpreis gemäß §§ 15a und 15d ist offenkundig
unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für frei finanzierte
gleichartige Objekte - in den Fällen des § 15d unter
Berücksichtigung der vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung - übersteigt.
(4) Einwendungen gegen die Höhe des Entgeltes auf Grund offenkundig
unangemessener Zinssatzvereinbarungen (§ 14 Abs. 1 Z 2) können auch
nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 gerichtlich geltend gemacht
werden.
(5) Beträge die auf Grund einer unwirksamen (teilunwirksamen)
Vereinbarung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 geleistet wurden, können
innerhalb der Frist des Abs. 3 zurückgefordert werden.
Jährliche Abrechnungen
§ 19. (1) Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die
Interessen aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren
sowie spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 14 Abs. 1 Z 5
einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von
Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken sowie über die
Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die
öffentlichen Abgaben nach § 14 Abs. 1 Z 7 für das vorausgegangene
Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege
- bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu
gewähren. Ebenso sind die nach § 14 Abs. 7 Z 3 und Abs. 8 Z 2 bis 4
verwendeten und die nach § 14 Abs. 5a erster und zweiter Satz
ermittelten Beträge in der jeweiligen Abrechnung auszuweisen. Auf
Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von
den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen,
weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der
Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen.
Soweit gegen die gelegten Abrechnungen über die Betriebskosten, die
Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach
§ 14 Abs. 1 Z 7 nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete
Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und
anerkannt.
(2) Kommt die Bauvereinigung der im Abs. 1 ausgesprochenen
Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtsgewährung nicht nach, so
ist sie auf Antrag eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
vom Gericht dazu zu verhalten. § 20 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes
gilt sinngemäß.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet
sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Abrechnung nach Abs. 1 festzustellen.
Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen
§ 20. (1) Für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder
eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung
im eigenen Namen errichtet worden ist oder auf die die
Voraussetzungen des § 20a zutreffen, wird folgendes bestimmt:
1. Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der
Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
a) gelten die §§ 3 bis 6, § 10, § 13 Abs. 3 zweiter Satz, die
§§ 15 bis 18b, § 18c Abs. 1, 3 und 4, §§ 19 und 20, § 21
Abs. 1 Z 7 und Abs. 6, § 22 sowie die Verteilungsgrundsätze
des § 24 Abs. 1 und die §§ 43, 45 und 47 des
Mietrechtsgesetzes nicht; dessen §§ 37 bis 40 nur nach
Maßgabe des § 22 dieses Bundesgesetzes;
b) sind § 2 und die §§ 7 bis 9 sowie die §§ 11 bis 14,
ausgenommen § 13 Abs. 3 zweiter Satz, § 18c Abs. 2, § 21 -
ausgenommen dessen Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 - und die §§ 23 und
24 - ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Abs. 1 -, die
§§ 25 bis 42a, 46 - dessen Abs. 2 jedoch nach Maßgabe der
§§ 13 Abs. 4 und 6 und 39 Abs. 18 Z 2 dieses Bundesgesetzes -
und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die
Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen § 1
des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
2. Z 1 gilt auch, wenn aus Anlaß der Errichtung neben der
Überlassung des Gebrauches von Wohnungen oder Geschäftsräumen
aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages an
Wohnungen oder Geschäftsräumen, an Einstellplätzen oder an
Garagen Wohnungseigentum eingeräumt oder später ein bestehendes
Miet- oder Nutzungsverhältnis zugunsten des bisherigen Mieters
oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Wohnungseigentum
umgewandelt wird; für einen Mieter eines so im Wohnungseigentum
stehenden Miet- oder Nutzungsgegenstandes gelten nach
Wohnungseigentumsbegründung die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen § 1 Abs. 1, 2 und 4.
3. Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
a) das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der
keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
b) die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 und § 39 Abs. 8 bis 13,
18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin
sinngemäß anzuwenden.
4. Der Artikel IV des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) Als weitere, die Bauvereinigung zur Kündigung berechtigende
wichtige Gründe im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes sind
anzusehen:
1. ab 1. Jänner 1989, wenn für das Miet- oder sonstige
Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes
auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen §§ 30 bis 36, wohl
aber die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes anzuwenden waren, und
sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der
Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines
Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre;
2. ab 1. Juli 1991, wenn gemäß Schillingeröffnungsbilanzgesetz,
BGBl. Nr. 190/1954, eine Baulichkeit neu zu bewerten war sowie
bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des
Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des
Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr. 132/1954, unterlag, und sich der
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung
des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines
Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der
unter Anwendung des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes und nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre.
(3) Auf Kündigungen nach Abs. 2 ist § 33 Abs. 2 des
Mietrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn eine Bauvereinigung auf Grund ihrer Satzung oder zufolge
ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen
bestimmten Personenkreis im Sinne des § 8 eingeschränkt hat, gilt:
1. im Falle der Abtretung des Miet- oder sonstigen Nutzungsrechtes
§ 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes nicht;
2. im Falle des Wohnungstausches § 13 Abs. 4 erster Satz des
Mietrechtsgesetzes uneingeschränkt und dessen § 13 Abs. 1 und 2
sowie Abs. 3 - ausgenommen dessen zweiter Satz - mit der
Einschränkung, daß auch der Tauschpartner der zum Gebrauch
überlassenen Wohnung aus dem Titel des Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages diesem Personenkreis angehören muß;
3. im Todesfall § 14 Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes mit der
Maßgabe, daß die Genossenschaft verlangen kann, daß nur eine
Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Bewerben sich mehrere
Personen um den Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte
Angehörige in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft
als Mitglied aufnimmt.
(5) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Wohnung, der
in den letzten zwanzig Jahren vor Beendigung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses in der zum Gebrauch überlassenen Wohnung
Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 des
Mietrechtsgesetzes) gemacht hat, die über seine Miet- oder sonstige
Nutzungsdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei Beendigung
des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen:
1. Der Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert sich um
eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung
beträgt für jedes vollendete Jahr:
a) bei den Z 2 lit. a und b genannten Aufwendungen ein Zehntel,
b) bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen
Mitteln geförderten Aufwendungen einen Bruchteil, der sich
aus der Laufzeit der Förderung errechnet,
c) sonst ein Zwanzigstel.
2. Ersatzfähige Aufwendungen sind:
a) die Errichtung oder die den Erfordernissen der
Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-,
Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der
Errichtung von Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären
Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechender Ausstattung,
b) die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens
in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung
entsprechenden Ausführung,
c) andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere
solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen
Mitteln gefördert worden sind.
3. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Bauvereinigung
berechtigterweise die Zustimmung verweigert oder an die
Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
gebunden hat oder wenn die Bauvereinigung, weil ihr der Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte die wesentliche Veränderung
nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder andere zu
tun.
4. Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches
der Bauvereinigung vom Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unter Vorlage von Rechnungen schriftlich
anzuzeigen:
a) bei einvernehmlicher Auflösung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser
Auflösung;
b) bei Aufkündigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses durch
den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens mit
der Aufkündigung;
c) in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten
ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer
Zurückstellung des Miet- oder Nutzungsgegenstandes jedoch
spätestens mit der Zurückstellung.
5. Der Ersatz der Aufwendungen gilt als eine Maßnahme im Sinne des
§ 14a Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz zweiter Fall und ist nach § 19
Abs. 1 abzurechnen.
6. Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte im voraus nicht rechtswirksam verzichten.
7. Weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097, 1036, 1037 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
Erwerb bestehender Baulichkeiten
§ 20a. Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung
zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges (§ 2 Z 1 zweiter Satz und
§ 13 Abs. 8) im Eigentum (Baurecht) erworben wurde, unterliegt im
Umfang des § 20 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn
1. an der Wohnung oder am Geschäftsraum im Zeitpunkt des Erwerbes
kein aufrechtes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis
bestanden hat oder
2. ein an der Wohnung oder dem Geschäftsraum vor dem Erwerb
begründetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis nach dem
Erwerb aufgelöst worden ist oder
3. der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Umwandlung
seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in ein
solches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - nach
schriftlicher, verständlicher Information über die daraus
entstehenden Rechtsfolgen - schriftlich zugestimmt hat.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 21. (1) Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter,
sonstigen Nutzungsberechtigten oder Erwerber einer Liegenschaft
(Liegenschaftsanteiles) sind insoweit rechtsunwirksam, als sie
1. zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den
Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 abweichen,
2. die dem Erwerber eines Siedlungshauses nach den §§ 918 bis 921,
932 und 934 ABGB zustehenden Rechte beschränken,
3. anläßlich der Übertragung eines Siedlungshauses die
Unkündbarkeit von Verwaltungsverträgen für eine fünf Jahre
übersteigende Frist vorsehen oder
4. Vereinbarungen vorsehen, die geeignet sind, die dem Eigentümer
eines Siedlungshauses zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte
aufzuheben oder zu beschränken, wie insbesondere Vereinbarungen
über Vor- und Wiederkaufsrechte.
(2) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, im Falle der Übertragung
des Eigentums an einem Siedlungshaus ohne Verzug, längstens jedoch
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung, bei
allfälligen früheren Beziehen nach diesem Zeitpunkt, die zur
Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderlichen Anträge zu stellen
und die hiefür notwendigen Urkunden zu errichten, sofern nicht
sonstige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Ist die Bauvereinigung mit der Stellung der Anträge oder
Errichtung der Urkunden nach Abs. 2 säumig, so kann der Erwerber
eines Siedlungshauses die Bauvereinigung auf die Einwilligung in die
Einverleibung seines Eigentumsrechtes bei dem Bezirksgericht klagen,
in dessen Sprengel das Siedlungshaus gelegen ist. Auf dieses
Verfahren finden die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr.
111/1895, insbesondere deren § 60 Abs. 2, und die Zivilprozeßordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, mit der Maßgabe Anwendung, daß § 43 Abs. 2 und 3
WEG 2002 sinngemäß gilt.
(4) Vereinbarungen einer Bauvereinigung, die im Zusammenhang mit
der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, sind
insoweit rechtsunwirksam, als sie die gemeinnützige Bauvereinigung
verpflichten, von den Vorschriften zur Erfüllung ihres gesetzlichen
Auftrages - insbesondere von den §§ 13 bis 20 und 23 - abzuweichen.
Verfahren
§ 22. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten
Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige
Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:
1. Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
(§§ 14a bis 14c);
2. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung
(§ 7 Mietrechtsgesetz);
2a. Festsetzung des Preises (§§ 15b und 15c);
3. Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige
Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-,
Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des
Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs. 2 und 3
Mietrechtsgesetz);
4. Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch
überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes
(§ 9 Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine
Wohnung (§ 20 Abs. 5);
5. Wohnungstausch (§ 13 Mietrechtsgesetz);
6. Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 15)
und Entgelts (§ 13 Abs. 4 bis 6 und § 14);
6a. Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises
(§ 15a);
6b. Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 16 Abs. 4
und 5);
6c. Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von
Zinssatzvereinbarungen (§ 14 Abs. 1 Z 2);
7. Verteilung der Kosten für den Betrieb (§ 14 Abs. 1 und § 16);
8. Erhöhungen nach § 14 Abs. 2 bis 4 und § 14c;
9. Legung der Abrechnungen (§ 19);
10. Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an
den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen
Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen
Aufwendungen (§ 14 Abs. 1 und § 16; §§ 21, 23 und 24
Mietrechtsgesetz);
11. Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und
Rückzahlung (§ 14d);
11a. Feststellung des Deckungsbetrages (§ 14 Abs. 3a);
12. Feststellung des nach § 17 zurückzuzahlenden Betrages;
13. Rückzahlung von Leistungen und Entgelten - ausgenommen Beträge
nach § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 9 Z 2 oder § 17 - die auf ungültigen
und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des § 27 des
Mietrechtsgesetzes beruhen.
(2) Bei Anträgen nach Abs. 1 Z 6 und 6a, womit Einwendungen gegen
die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten
Herstellungskosten oder gegen die Höhe des Fixpreises geltend gemacht
werden, gilt § 18 Abs. 3. Bei einem Antrag nach Abs. 1 Z 6, womit
die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der
Behauptung begehrt wird, die Berechnung verstoße gegen § 13, weil die
Baukostenverrechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder
Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden
seien, gilt folgendes:
1. der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung
über die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein
Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne des § 13 Abs. 1 der
Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen;
2. nach Vorlage der Unterlagen nach Z. 1 ist dem Antragsteller
aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten
Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig
ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst
bekanntgewordenen übrigen Vertragspartnern im Sinne des
§ 13 Abs. 1 mitzuteilen, daß sie berechtigt sind, in gleicher
Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten
anzugeben;
3. sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluß die Tatsachen,
über welche auf Grund der Einwendungen nach Z. 2 Beweis zu
erheben ist, genau zu bezeichnen;
4. nach Rechtskraft des Beschlusses nach Z. 3 ist ein zur Deckung
der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises
erforderlicher Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung und
zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Z. 2
erhoben haben.
(3) Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb
(§ 14 Abs. 1 und § 16) gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002 auch
für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser
Miteigentümer in den im Abs. 1 Z 7 angeführten Angelegenheiten die in
Abs. 4 und 5 eingeräumten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie
einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.
(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten Verfahren die
allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit
den im § 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs. 4 sowie in den §§
38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die
Bauvereinigung eingeleitet werden, hat das Gericht auch die
anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der
Baulichkeit, deren Interessen durch die Stattgebung des
Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen;
dies gilt insbesondere auch für die im Abs. 1 Z 10 angeführten
Angelegenheiten. Auch diesen Mietern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren
zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies
noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringungen haben.
3. In Verfahren, die von der Bauvereinigung gegen Mieter oder
sonstige Nutzungsberechtigte einer Baulichkeit eingeleitet
werden, kommt Parteistellung den Mietern oder sonstigen
Nutzungsbrechtigten der Baulichkeit zu, deren Interessen durch
die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten.
Kommt in einem solchen Verfahren allen Mietern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der Baulichkeit Parteistellung zu, so kann
der Antrag gegen ,,die Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der Baulichkeit`` gerichtet und die
namentliche Bezeichnung der Antragsgegener durch die Vorlage
eines Verzeichnisses der Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ersetzt werden.
4. Sind von einem Verfahren nach Z 2 auch andere Mieter oder
sonstige Nutzungsberechtigte der Baulichkeit zu verständigen, so
kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch einen Anschlag vorgenommen werden,
der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des
Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem
Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach
30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren
einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere
Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die
Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der
Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als sechs Mietern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten Parteistellung zu, so kann die
Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
durch einen Anschlag nach Z 4 verbunden mit einer individuellen
Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist,
vorgenommen werden.
6. Zustellungen an die Bauvereinigung können auch zu Handen der von
der Bauvereinigung zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten
gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vorgenommen
werden.
7. In den in der Z 2 angeführten Verfahren erstreckt sich die
Rechtskraft von antragsstattgebenden Entscheidungen über
Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstige
Nutzungsberechtigte, die von den Verfahren nach Z 2 und 4
verständigt worden sind.
8. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 3, 4,
6, 6a, 9, 10, 11, 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.
(5) Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist zu unterbrechen,
wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein
Verfahren nach Abs. 1 Z 6 bis 8, 10 und 11 bereits anhängt ist. Ist
in einem Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung die Höhe des
geschuldeten Entgelts strittig, so hat das Gericht den Rechtsstreit
zu unterbrechen und dem Beklagten eine Frist von sechs Wochen zur
Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 Z 6 zu setzen.
Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und
Verwaltung
§ 23. (1) Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen
Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
(1a) Nach den Grundsätzen des Abs. 1 hat die Bauvereinigung
insbesondere auch die nachträgliche Verpflichtung, entsprechend der
Entwicklung auf dem Kapitalmarkt angemessene Darlehenskonditionen
(§ 14 Abs. 1 Z 2) zu vereinbaren.
(2) Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat
unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung
der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des § 260 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels III des 2. WÄG und unter
Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (§ 7) zu
erfolgen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung
branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten
haben.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der
§§ 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Abs. 2 und entsprechend
verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung Richtlinien erlassen, die auf der Grundlage des
§ 15a nähere Bestimmungen über die Berechnung des Fixpreises,
insbesondere auch über die Höhe des Pauschalsatzes zur
Risikoabgeltung, der sich nach den Kosten einer Bankgarantie zur
Sicherstellung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers zu
richten hat, sowie über die Vereinbarkeit des Fixpreises mit den
Grundsätzen des Abs. 1 im Hinblick auf die Sicherung einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten
haben.
(4b) Der Fixpreis nach § 15a ist innerhalb einer Bandbreite zu
ermitteln. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemisst sich nach den
Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige
und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den
Baukosten gemäß § 13 Abs. 2, ihre Obergrenze nach den Grund- und
Baukosten sowie den Rücklagen gemäß § 13 Abs. 1 zuzüglich eines
Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.
(4c) Der nach § 15d zu ermittelnde Fixpreis hat ausgehend vom
Substanzwert, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert im Zeitpunkt
der Fixpreisvereinbarung, insbesondere zu berücksichtigen:
a) die anteilige Übernahme aller Verpflichtungen der
Bauvereinigung (§15b Abs. 1 lit. c),
b) die Einmalbeträge (§ 17),
c) die anteilige Übertragung des Rechnungsbetrages aller
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in die Rücklage gemäß
§ 31 WEG 2002 oder in die Mietzinsreserve nach § 20 Abs. 2
Mietrechtsgesetz,
d) die Kosten der Wohnungseigentumsbegründung, der Verwertung und
der Information der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten,
wie im Besonderen über förderungsrechtliche Auswirkungen.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 und 4a ist auch
jeder Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören.
Zuverlässigkeit der Verwaltung
§ 24. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten
Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht
stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer,
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen
nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die
Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit
der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach
ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine
ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.
Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre
§ 25. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des
Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des
Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft muß in einem
angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der
Bauvereinigung stehen. Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre
gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren
für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten.
Bezüge von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten
§ 26. (1) Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über
den Ruhegenuß mit Mitgliedern des Vorstandes, mit Geschäftsführern
oder mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem
angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der
Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit
stehen.
(2) Soweit in Abs. 1 angeführte Personen hauptberuflich für die
Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge
(Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes)
für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der
Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Nachträgliche Anpassungen
sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder
entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen
zulässig.
(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 darf unter Anrechnung
der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des
letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines
Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder
mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten
Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine
Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des
besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich
daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 27. Einer Bauvereinigung, die auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, obliegen folgende
Verpflichtungen:
1. Der Vorstand (Geschäftsführer) hat nach Ablauf jedes
Geschäftsjahres der Landesregierung, der Finanzlandesdirektion und
dem Revisionsverband den Jahresabschluß des abgelaufenen
Geschäftsjahres zusammen mit dem Lagebericht binnen vier Wochen nach
Erstellung vorzulegen.
2. Die Bauvereinigung hat sich den Prüfungen durch den
Revisionsverband und den von der Landesregierung angeordneten
Prüfungen zu unterziehen.
3. Auf Verlangen der Landesregierung hat die Bauvereinigung eine
Stellungnahme zu den Prüfungsberichten innerhalb einer von der
Landesregierung festzusetzenden Frist vorzulegen. Sie ist weiters
verpflichtet, der Landesregierung alle für die Ausübung des
Aufsichtsrechtes (§ 29) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den
von der Landesregierung erteilten Anordnungen nachzukommen.
4. Die Bauvereinigung hat den in den Prüfungsberichten enthaltenen
Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen
Rechnung zu tragen.
5. Die Bauvereinigung ist verpflichtet, die Landesregierung so
zeitgerecht von der Anberaumung einer General- oder Hauptversammlung
zu verständigen, daß sie zu dieser einen Vertreter ohne Stimmrecht
entsenden kann. Der Vertreter ist auf sein Verlangen zu hören.
6. Die Auflösung der Bauvereinigung sowie jede Veränderung im
Vorstand, in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat sowie jede
Änderung des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung)
ist dem Revisionsverband und der Landesregierung unverzüglich
bekanntzugeben.
Überwachung und Durchführung der Prüfung
§ 28. (1) Für die Durchführung der Prüfung (§ 5) von
Genossenschaften gilt das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl.
I Nr. 127, Art. I, mit den in den nachstehenden Absätzen sowie in den
§§ 23 und 29 angeführten Ergänzungen und Abweichungen. Auch bei
Bauvereinigungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen
Vorschriften zu entsprechen.
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes
von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der
Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die
einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die
Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der
Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu
prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu
melden.
(3) Die regelmäßige Prüfung ist in jedem Geschäftsjahr vor
Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluß
ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu
prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des § 274 HGB mit einem
Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so
darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem
festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.
(4) Die Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf Artikel V § 2
Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 auch
auf die Einhaltung des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.
(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder
wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen
durchzuführen.
(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten
festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab,
ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei
Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der
zuständigen Finanzlandesdirektion vorzulegen. Wenn behördliche
Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis
unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen
Finanzlandesdirektion mitzuteilen.
(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in
übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte
Bauvereinigung enthält:
1. den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder
Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,
2. gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder
Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des
Gebarungsvermerkes geführt haben,
3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer
und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der
Prüfung,
4. die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,
5. die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht,
und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten
Wohnungen,
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993)
7. die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß § 7 Abs. 6
errechnet.
(9) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband
einschließlich der Prüfungen gemäß § 29 Abs. 2 sind von der
Bauvereinigung zu tragen.
Aufsicht
§ 29. (1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger
Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die
Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht
zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu
überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen
Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1) ist die
Landesregierung berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Sie kann sich
hiebei des Revisionsverbandes bedienen oder private Sachverständige
beauftragen.
(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung, sofern diese der
Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die
Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit
Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen
Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge
des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt
haben, gemäß § 35 vorzugehen.
(4) Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf Grund besonderer
Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für jedes Jahr längstens bis 31. März des
folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten einen Bericht unter Anführung der getroffenen
Maßnahmen zu erstatten.
(6) In die Auszüge gemäß § 28 Abs. 8 ist während der gewöhnlichen
Dienststunden des Amtes der Landesregierung jedermann auf Verlangen
die Einsichtsnahme und auf seine Kosten die Herstellung von
Abschriften zu gestatten; das gleiche gilt für eine allfällige
Stellungnahme der Bauvereinigung zu einer Einschränkung oder
Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des
Gebarungsvermerkes.
Antrag auf Anerkennung
§ 31. Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung als
gemeinnützig ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Dem
Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen
Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus dem Firmenbuch, die
beglaubigte Abschrift des Genossenschaftsvertrages
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) sowie die zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen
anzuschließen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich
die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7
Abs. 4, 10a Abs. 1, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion,
in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren
gemäß §§ 7 Abs. 4, 10a, 29 Abs. 3, 34 und 35 ist dem Revisionsverband
(§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der
Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle
erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die
nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird,
sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 34. (1) Eine Bauvereinigung ist auf ihren Antrag von der
Landesregierung nach Anhörung der Finanzlandesdirektion mit Bescheid
als gemeinnützig anzuerkennen, wenn die Erfüllung der in diesem
Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich,
insbesondere durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet ist.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits im
Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden, ist die Anerkennung mit
Rücksicht auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.
Entziehung der Anerkennung
§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden.
Der Finanzlandesdirektion kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines
Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu.
Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2) Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu
entziehen, wenn
1. der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der
Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr
entspricht;
2. der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
zuwiderläuft;
3. die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband
oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
4. die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des
Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach
Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist
ihrer Funktion enthoben worden sind.
(4) Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die
Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung
nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen
Finanzlandesdirektion der Bauvereinigung eine Geldleistung
aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist derart zu bemessen, daß den
Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer
vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10
Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Geldleistung ist der Jahresabschluß
für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr.
Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluß erstellt, so
hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung
erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im
Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von
der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu
verwenden.
(2) Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung versagt oder entzogen
worden, so kann sie einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst
stellen, wenn seit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die
Anerkennung versagt oder entzogen worden ist, zwei Jahre vergangen
sind.
Verwendung des Steueraufkommens
§ 36a. Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für
Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6
nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt
steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an
Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die
Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des
gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Firma und Register
§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich
öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige
Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung
,,gemeinnützig'' enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in
das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des
Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der
Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig
anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die Firmenbuch führen,
sowie der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband die auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die
Anerkennung, der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband
überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu
bestrafen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das
Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des
Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt
den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür
sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des
Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet
werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu
bestimmen.
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über
die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesens vom 29. Feber 1940, deutsches
RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches
RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt
sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf
Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte
Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 enthaltenen
Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Abs. 1 vorgesehen
Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen
Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der
Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit
Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als
2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der
Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im
Sinne des § 7 mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige
Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 1
hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des
§ 7 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 9 und Abs. 6 sowie mit Ausnahme des § 14
Abs. 7 Z 4 Anwendung; § 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der Maßgabe
Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen
nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und
Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur
Bildung einer Rücklage gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen
Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens
50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten Bauvereinigungen vor
dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe)
über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten
über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben,
werden durch die §§ 25 und 26 nicht berührt.
(4a) Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und
Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem
1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch § 26 in der
Fassung BGBl. Nr. 800/1993 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung
dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als
Revisionsverband im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine
Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines
Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem
Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit
Bescheid abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik
gemäß § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als
gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der
Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige
Bauvereinigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen
Eigentum
a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder
b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a
stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.
(6b) Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 6a ist auf Bauvereinigungen
gemäß Abs. 6a weiterhin sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um
Baulichkeiten handelt, die dem § 20 Abs. 1 Z 3 unterliegen.
(6c) § 23 Abs. 2 findet für Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a nur auf
Geschäftsjahre Anwendung, die vor dem 1. April 2001 enden. Nur
insoweit sind die §§ 27 bis 29 auch nach dem 31. März 2001 weiterhin
sinngemäß anzuwenden.
(6d) Den Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a fehlende bundesgesetzlich
geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, insbesondere
nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind bis 31. März 2002
zu erbringen.
(6e) Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a können unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 6c auch nach dem 31. März 2001 einem
Revisionsverband gemäß § 5 angehören und von diesem Leistungen im
Sinne des § 28 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 des
Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 in Anspruch nehmen.
(6f) Die Bestimmungen des Abs. 6e sind sinngemäß auch auf
Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b anzuwenden.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in einer
anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet
sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen mit
Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige
Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1, welche Baulichkeiten
betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die
baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt
wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den
folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit
in den folgenden Ziffern und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind § 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11
Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses
Gesetzes weiter anzuwenden:
1. auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und
Geschäftsräume finden § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 und § 16 Abs. 1
über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
2. § 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der
jährlichen Abrechnungen im Sinne des § 19 ist der Saldo zum
31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
3. § 22 gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der
Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum
31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind;
diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen
erhoben werden;
4. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des
Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in
Baulichkeiten im Sinne des Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 13 Abs. 5 Anwendung. Soweit bis zum
1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von
Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von
Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der
Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind,
verwendet wurdern (Anm.: richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen
unberührt.
(10) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979,
ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der
Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11
Abs. 2 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses
Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch auf Baulichkeiten
Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem
31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt
wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche
Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche
Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug
gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligen Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen
hiezu berechtigten Vertragspartner (§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß § 8 des Gesetzes über
die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange
geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines
Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine
vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 ABGB)
rechtsunwirksam.
(14) § 14 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
800/1993 gilt auch dann, wenn der Baurechtsvertrag vor dem
Inkrafttreten der Baurechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 258
(1. Juli 1990), abgeschlossen wurde.
(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des § 6 des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt
mit § 9 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben
unberührt.
(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher
geltenden Vorschriften durchzuführen.
(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung
von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von Plänen für die
Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese
Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
(18) Für Baulichkeiten, welche gemäß dem
Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum
31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes
außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr.
132/1954, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
1. Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach § 14
Abs. 1 Z 1 und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die
Bauvereinigung nach den Bestimmungen des
Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
2. Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände der
Ausstattungskategorie A oder B gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 des
Mietrechtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 nach dem
30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung
überlassen, so kann für die Summe aus den Entgeltsbestandteilen
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 1 dieses Absatzes und aus
dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5
ein jeweils höherer Betrag im Entgelt vereinbart werden, der
sich aus einer Minderung des mit der Verordnung des
Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 140/1994 festgesetzten
Richtwertes um 30 vH und der Wertsicherung dieses Richtwertes
gemäß § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr.
800/1993 ergibt, wobei eine Neufestsetzung des Richtwertes (§ 6
RichtWG) unbeachtlich bleibt. Die angemessene Verzinsung von
Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von
Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet
werden.
3. Beträge die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß § 14
Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Z 1 dieses Absatzes ergeben,
sind gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 und 4 zu verwenden.
4. § 13 Abs. 4 bleibt durch die Z 2 dieses Absatzes unberührt.
5. Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung
darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt
nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von
Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind
(§ 8 Abs. 2 Z 2), solange die gewährten Finanzierungshilfen
nicht getilgt sind.
6. Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in
ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses
Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen
als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf
einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe
des Einkommens Bedacht zu nehmen.
7. Z 5 ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche
Verordnung nicht erlassen wurde.
8. Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Z 5 erster Satz dieses
Absatzes ist nach § 28 zu prüfen und eine Feststellung darüber
abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach § 28
Abs. 8 aufzunehmen und nach § 29 Abs. 6 zugänglich zu machen.
9. Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Z 5
erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des § 29
Abs. 3 die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
10. Ist ein Bescheid nach Z 9 an die Bauvereinigung ergangen, so
gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund
im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder
sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über
seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
(19) Die bis zum 31. Dezember 1993 gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 im
Entgelt angerechneten Beträge gelten mit 1. Jänner 1994 als zu diesem
Zeitpunkt eingehobene, aber nicht rückzahlbare Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge nach § 14d. Die für den Monat Dezember 1993
zulässigen Beträge zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen
Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche
Verbesserungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und § 39 Abs. 8 gelten ab
1. Jänner 1994 als vorgeschriebene und nicht rückzahlbare Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder
gerichtliche Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 für den
vereinbarten oder festgesetzten Erhöhungsbeitrag, jedoch nur auf die
Dauer des Erhöhungszeitraumes.
(20) Für Bauvereinigungen, die am 31. Dezember 1993 als
gemeinnützig anerkannt waren, gilt weiterhin § 6 Abs. 1 und 2 in der
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 139/1979).
(21) Die §§ 15b bis f gelten, nach Maßgabe der Bestimmungen der
Abs. 21a und 21b, für alle Fälle einer nachträglichen Übertragung in
das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) nach dem 31. Dezember
2001.
(21a) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer nach dem
31. Dezember 1993 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung
(Geschäftsraum) erwirbt einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung
in das Wohnungseigentum gemäß § 15c lit. a Z 1, wenn die
Bauvereinigung die auf seine Wohnung (Geschäftsraum) im Zeitpunkt
des Bezugs der Baulichkeit entfallenden Grundkosten zum
überwiegenden Teil innerhalb der ersten drei Jahre ab erstmaligen
Bezug neben dem Entgelt eingehoben hat. Bei einer nach dem
31. August 1999 bis zum 30. Juni 2000 aus öffentlichen Mitteln
geförderten Wohnung beträgt diese Frist fünf statt drei Jahre;
überdies darf die Bauvereinigung für einen Übertragungsanspruch
verhindernde Stundungen bei sonstiger Rückzahlungspflicht während
der ersten fünf Jahre dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
keine Zinsen verrechnen.
(21b) Hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte auf Grund
einer Einladung der Bauvereinigung fristgerecht, spätestens bis
30. Juni 2002, einen Antrag gemäß § 15c Abs. 1 in der Fassung BGBl.
I Nr. 47/2001 gestellt, sind die entsprechenden Bestimmungen der
§§ 15b, 15c und 39 Abs. 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001
anstelle der Preisregelung gemäß § 15d weiterhin anzuwenden und sind
Grundlage der Erklärung gemäß § 15e Abs. 3.
(21c) Erfolgte eine Einladung gemäß § 15c Abs. 1 in der Fassung
BGBl. I Nr. 47/2001 bis zum 30. Juni 2002, ist § 7 Abs. 3 Z 6a in
der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 weiterhin anzuwenden.
(22) § 28 Abs. 3 ist für Bauvereinigungen in der Rechtsform einer
Genossenschaft erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
(23) § 7 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/1999 ist auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 begonnen
haben.
(24) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2001)
(25) Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen
und nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses
nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als
Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den
allgemeinen Teilen des Hauses im Sinne des § 14a Abs. 2 Z 1 und des
§ 16 Abs. 7 vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im
Sinn des § 16 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich
durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung
ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode
wirksam.
(26) § 18 Abs. 5 ist auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die vor
dem 1. Juli 2000 geschlossen wurden.
(27) Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt für den Fall der Auflösung
eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in Baulichkeiten,
die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind:
a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis
31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben
dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in
der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung,
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH
pro Jahr.
(28) Die buchmäßige Darstellung der sich aus Abs. 27 ergebenden
zusätzlichen Rückzahlungsverpflichtungen der Bauvereinigung hat über
die Verbindlichkeiten und einen Sonderposten im Bereich der "Aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten" zu erfolgen.
Aufhebung geltender Vorschriften
§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verlieren nachstehende Vorschriften, soweit sie heute
noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
1. das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG) vom
29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, mit Ausnahme des § 7
Abs. 2;
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (WGGDV),
deutsches RGBl. I S. 1012, mit Ausnahme des § 11 Abs. 3 erster
bis dritter Satz;
3. die Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im
Reichsgau Sudetenland vom 15. April 1940, deutsches
RGBl. I S. 658, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im
Reichsgau Sudentenland vom 22. Oktober 1941, deutsches
RGBl. I S. 678;
4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau
vom 27. August 1936, deutsches RGBl. I S. 702, in der Fassung
der Verordnung vom 18. März 1940, deutsches RGBl. I S. 543;
5. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. August 1934, BGBl. II
Nr. 195, womit Vorschriften für Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden
(Genossenschaftsnovelle 1934);
6. § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, BGBl.
Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
hinsichtlich der Ausnahme von den Kündigungsbeschränkungen nach
den Bestimmungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes.
(2) Wenn in Bundesgesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die
gemäß Abs. 1 ihre Gültigkeit verlieren, so treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; dies gilt nicht
für den Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140.
ARTIKEL IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 13, 14, 15,
18, 19, 21 und 22 sowie des Art. II, die mit 1. Jänner 1980 in Kraft
treten, am 31. März 1979 in Kraft.
2. Eine Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 kann nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes erlassen werden, tritt aber frühestens am 1. Jänner
1980 in Kraft.
3. § 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14a, 14b und 14c, § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, 5 und 6, § 22 Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 9
und Art. IV Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
520/1981 treten mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
4. § 2 Z 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, § 13 Abs. 3, § 14
Abs. 2, § 14d, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 6
und 7, § 28 Abs. 8 und 9, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 3 und Art. IV Abs. 2
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 treten mit
1. Jänner 1985 in Kraft.
5. § 14 Abs. 1 Z 7, § 14 Abs. 3 bis 8, § 14a Abs. 3, § 14b Z 3a,
§ 14c Abs. 2 und 4, § 14d, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Z 2 und 7 und § 39
Abs. 3 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985
treten mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
6. § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2, 7 und 9, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1,
§ 20, § 22 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 8 Z 5 und 6 sowie Art. IV Abs. 2
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987 treten mit
25. Juli 1987 in Kraft.
7. § 20, § 22 Abs. 1 Z 4, 11 bis 13 und Abs. 2, § 23, § 27 Z 1,
§ 28 Abs. 3, § 39 Abs. 18 und Art. IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 68/1991 treten mit 1. März 1991 in Kraft.
8. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 606/1991
tritt mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft.
9. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 827/1992
tritt mit 1. Oktober 1992, § 30 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 827/1992 tritt mit dem Inkrafttreten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
10. § 1, § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11
Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 7 und Abs. 8 Z 6, § 36 Abs. 1, § 36a und § 39
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1993 treten
mit 21. April 1993 in Kraft.
11. § 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7
Abs. 1 und Abs. 3 Z 4a und Z 9, § 8 Abs. 3, § 9, § 9a, § 9b, § 10
Abs. 1, § 10a, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und Abs. 2a bis 2c, § 13
Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a und Abs. 5 sowie
Abs. 7 bis 9, § 14a Abs. 3, § 14b Abs. 1 und 3, § 14c Abs. 2, § 14d
Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 und 9, § 15a, § 15b, § 15c, § 16, § 17
Abs. 4 und 6, § 18, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2,
Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 Z 2a, 6, 6a, 7,
10 und 11a, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4a und 5, § 26, § 28 Abs. 8
Z 6, § 29 Abs. 5, § 33 Abs. 2, § 36a, § 39 Abs. 4a, Abs. 8 Z 1,
Abs. 9, 10 und 14, § 39 Abs. 18 Z 2 bis 4, § 39 Abs. 19 und 20, § 40,
Art. II, III und IV Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in
Kraft.
(1a) § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 22 Abs. 4 Z 2
und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 treten
mit 1. März 1997 in Kraft.
(1b) § 16 Abs. 5a und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 22/1997 sind für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1997 beginnen.
(1c) § 22 Abs. 4 Z 2 erster Satz sowie Z 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die
nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf
Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1997 in Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach
dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die
Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht
eingelangt ist.
(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer
Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und
Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die
Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.
(1f) § 7 Abs. 3 Z 6a, § 7 Abs. 4b, § 9b, § 20 Abs. 1 Z 3, § 39
Abs. 6a bis 6d und § 39 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1h) § 6 Abs. 1 und 2, § 14d Abs. 2 Z 1 und § 38 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(1i) § 7 Abs. 3 Z 6a, § 7 Abs. 3 Z 12, § 7 Abs. 4b, § 7 Abs. 6 und
6a, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 15a, § 15b, § 15c lit. b, §§ 15d bis
f, § 17a, § 17b, § 18 Abs. 3 und Abs. 3a, § 23 Abs. 4b und Abs. 4c,
§ 39 Abs. 6e, 6f, 21 bis 21c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 162/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1j) § 15c lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
162/2001 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(1k) § 14d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1l) § 15e Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4 und 5a, § 21 Abs. 3,
§ 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 71/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut:
1. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 9a Abs. 1, des
§ 10a, soweit er die Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen
betrifft, des § 13 Abs. 4, 5 und 6, des § 14 Abs. 1 bis 6, der
§§ 14a, 14b, 14c und 14d, des § 15 Abs. 1, der §§ 15a und 15b,
des § 15c Abs. 2 und 3, der §§ 16 bis 22, des § 37 Abs. 1 und 2,
des § 39 Abs. 4, 8 bis 13, 16, 18 Z 1 bis 4 und 10 sowie
Abs. 19;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 36a;
3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 30;
4. die Landesregierungen, unbeschadet des Abs. 3, hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen.
(3) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen - ausgenommen die
Verordnungen gemäß § 7 Abs. 6a und § 39 Abs. 18 Z 6 - und die
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG obliegt
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die
Verordnungen gemäß § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz zu erlassen sind.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 7
Überlassung der Wohnungen
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)
(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen
Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und
nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.
Artikel II
(Anm.: Zu § 7, BGBl. Nr. 139/1979)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
699/1991, wird wie folgt geändert:
1. und 2. (Anm.: Es folgen die Änderungen des
Körperschaftssteuergesetzes)
3. a) (Anm.: Bezugszeitraum zum Körperschaftssteuergesetz) das
b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten
Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet,
vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres als gebildet.
Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 14d, BGBl. Nr. 139/1979)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
2. - 8. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
9. Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
sind - mit Ausnahme des Abs. 5 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge
anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung
gestandenen Fassung beruht.
10. - 11. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Artikel V
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 20, 22, 23, 27, 28 und 39, BGBl. Nr. 139/1979)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten
Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen
vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige
Verfahren:
1. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem
1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die
vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28.Feber 1991
vorgenommen wurden;
b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft
geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft
nach dem 1.Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991
vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche
Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß
die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2. Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht
erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen
Fassung.
3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des
Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den
bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7sowie des Art. III Z 1
sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991
erlassen werden.
(5) (Anm.: Vollziehung)
Artikel VI
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979
(Anm.: Zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1
auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt
werden.
Artikel IX
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 13, 16 und 39, BGBl. Nr. 139/1979)
1. Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9,
Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1
sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2. Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
3. Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit
1. September 1999 in Kraft.
3a. § 13 Abs. 2 Z 3 WGG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
auf Baulichkeiten anzuwenden, die auf einem nach dem 31. August 1999
erworbenen Grundstück errichtet werden.
4. Entgeltvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 6 WGG in der Fassung vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind ab dem 1. September
1999 insoweit unwirksam, als sie den nach § 13 Abs. 6 WGG in der
Fassung dieses Bundesgesetzes zulässigen Höchstbetrag überschreiten.
5. Entgeltvereinbarungen gemäß § 39 Abs. 18 Z 2 WGG in der Fassung
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind ab dem 1. September
1999 insoweit unwirksam, als sie den nach § 39 Abs. 18 Z 2 WGG in
der Fassung dieses Bundesgesetzes zulässigen Höchstbetrag
überschreiten.
6. Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 7
WGG oder § 37 Abs. 1 Z 9 MRG sind § 16 Abs. 2 WGG, § 17 Abs. 2 MRG
und § 24 Abs. 2a MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1999 ergangen ist. Wenn in einem solchen
Verfahren ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur wegen
der durch Art. I Z 34 oder Art. II Z 3 lit. b dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Änderungen unterliegt, hat die Bauvereinigung
beziehungsweise der Vermieter dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ungeachtet dieses Verfahrensausgangs die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung
zu ersetzen.
7.-10. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
11. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem
jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 22 WGG, BGBl. Nr. 139/1979)
1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42
(§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter
Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371
EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG
1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44
Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7
(§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX
(§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)
§ 16. (1) (Anm.: Betrifft andere Rechtsvorschriften)
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch
für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem
31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach
Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3
und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren
Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
VIII. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)
§ 29. (1) (Anm.: Inkrafttreten)
(2) bis (6) (Anm.: Betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für
die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
1. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1
zweiter Satz WGG
oder
2. vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1
Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975
oder
3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1
MRG,
so gelten - frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 - die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer
mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.
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