Salzburger Bautechnikgesetz Gesetz vom 7. Juli 1976 über die technischen
Bauvorschriften im Lande Salzburg Bautechnikgesetz - BauTG
StF: LGBl. Nr. 75/1976
Änderung
idF: LGBl. Nr. 71/1978
LGBl. Nr. 81/1981
LGBl. Nr. 22/1983
LGBl. Nr. 32/1983 (DFB)
LGBl. Nr. 2/1991
LGBl. Nr. 27/1991 (DFB)
LGBl. Nr. 26/1994
LGBl. Nr. 12/1995
LGBl. Nr. 47/1995 (DFB)
LGBl. Nr. 48/1996 (Blg LT 11 GP:
RV 97, AB 282,
jeweils 3. Sess)
LGBl. Nr. 47/1999 (Blg LT 11. GP:
RV 700, 5. Sess;
AB 258, 6. Sess)
LGBl. Nr. 96/1999 (DFB)
LGBl. Nr. 119/1999
Anmerkung
Auf Grund des § 2 Abs 2 lit
c des Gesetzes über das
Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993,
wird die unter LGBl Nr
47/1999 erfolgte Verlautbarung des
Gesetzes, mit dem das
Bautechnikgesetz geändert wird,
durch den Hinweis ergänzt, dass
dieses Gesetz vor seiner Erlassung
der Europäischen Kommission
nach den Bestimmungen der Richtlinie
83/189/EWG in der Fassung
der Richtlinie 94/10/EG notifiziert
worden ist.
Artikel II
(zu LGBl Nr 47/1999)
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn
des auf seine Kundmachung
folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 11 Abs 5 bis
7, 23 Abs 3 und 4, 25 Abs 1 und 4 und 35
Abs 2 in der Fassung des Art I finden
auf Verfahren, die zu dem
im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits
anhängig sind, keine
Anwendung.
1. Abschnitt
A. Allgemeine Anforderungen
Grundsatz
§ 1
(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen
Anlagen müssen in
ihrer Gesamtheit und allen ihren
Teilen so errichtet, gestaltet und
ausgestattet sein, daß sie
nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der
technischen Wissenschaften der Bauaufgabe
gerecht werden und im
Hinblick auf ihren Verwendungszweck
und die örtlichen Verhältnisse
den Anforderungen folgender Gesichtspunkte
entsprechen:
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Nutzungssicherheit,
4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Kann den Anforderungen eines dieser
Gesichtspunkte nicht ohne
gleichzeitige Beeinträchtigung
der Anforderung eines anderen dieser
Gesichtspunkte entsprochen werden,
sind die Anforderungen des jeweils
vorher genannten Gesichtspunktes
vor jenen der nachstehend genannten
Gesichtspunkte zu erfüllen,
wobei diesen im Rahmen des wirtschaftlich
Vertretbaren Rechnung zu tragen ist.
(2) Den Anforderungen des Abs. 1
und nachfolgender
Bestimmungen dieses Gesetzes erscheint,
wenn darin nicht bestimmte
Anforderungen festgelegt sind, jedenfalls
insoweit entsprochen, als
die bauliche Maßnahme nach
Önormen (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240)
erfolgt, die von der Landesregierung
durch Verordnung bezeichnet
sind.
(3) Sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird, gilt für
den Inhalt des in diesem Gesetz verwendeten
Begriffes
"brandbeständig",
dass über die ÖNORM B 3800 Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen, Teil II
Bauteile: Begriffsbestimmungen,
Anforderungen, Prüfungen; Ausgabe
März 1997, hinaus die Verwendung
von nichtbrennbaren Baustoffen verlangt
wird. Lediglich in Bauten
bis zu drei Vollgeschoßen genügt
- soweit die Sondervorschriften des
2. Abschnittes nicht anderes verlangen
- für Wände von
Hauptstiegenhäusern (§
10 Abs 5), Brandwände (§ 11 Abs 1), Decken
nach § 12 Abs 4 sowie Hauptstiegen
nach § 14 Abs 1 unter der dort
angeführten Voraussetzung eine
brandbeständige Ausführung im Sinn
der genannten Önorm.
Gestaltung der Bauten und sonstigen
baulichen Anlagen
§ 2
(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen
Anlagen sind in
ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen
so durchzubilden und zu
gestalten, daß sie nach Form,
Ausmaß, Verhältnis der Baumassen
und Bauteile zueinander, Werkstoff
und Farbe unter
Berücksichtigung des örtlichen
Baucharakters nicht störend
wirken.
(2) Jeder Bau und jede sonstige bauliche
Anlage sowie
deren Teile sind mit der Umgebung
derart in Einklang zu bringen,
daß das gegebene oder beabsichtigte
Orts-, Straßen- und
Landschaftsbild nicht gestört
wird.
(3) Die Bewilligung eines Vorhabens,
das eine erhebliche
Veränderung der äußeren
Gestalt oder des Ansehens eines Baues
oder einer sonstigen baulichen Anlage
zur Folge hat, kann mit der
Auflage verbunden werden, die nicht
unmittelbar betroffenen Teile
mit den zu verändernden Teilen
in Übereinstimmung zu bringen und
Verunstaltungen zu beseitigen oder
zu mildern; die Mehrkosten,
die durch diese Auflagen entstehen,
dürfen in keinem offenbaren
Mißverhältnis zu den Kosten
des Vorhabens stehen.
(4) Bei der Bewilligung von Zu-,
Auf- oder Umbauten sowie
sonstigen Änderungen oder Instandsetzungen
von Bauten und
sonstigen baulichen Anlagen, die
den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht entsprechen, sind jene Auflagen
vorzuschreiben, die in
einem mit der beabsichtigten baulichen
Maßnahme im angemessenen
Verhältnis stehenden Umfang
eine Anpassung des Bestandes
zumindest in den mit dem Vorhaben
in Zusammenhang stehenden
Teilen an die Bestimmungen dieses
Gesetzes insoweit bewirken, als
es Gründe im Sinn des §
1 Abs 1 Z 1 bis 6 erfordern. Abs. 3
letzter Satz gilt sinngemäß.
Bauprodukte
§ 3
(1) Für Bauten und sonstige
bauliche Anlagen dürfen nur
brauchbare Bauprodukte von einwandfreier
Beschaffenheit verwendet
werden. Sie dürfen einander
nicht chemisch oder physikalisch
nachteilig beeinflussen. Die Brauchbarkeit
von Bauprodukten ist im
Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl.
Nr. 11/1995, geregelt.
(2) Die Landesregierung kann zur
Erfüllung der in diesem
Gesetz aufgestellten Anforderungen
durch Verordnung festlegen, daß
Bauprodukte die Anforderungen bestimmter
Klassen und Leistungsstufen
zu erfüllen haben, um verwendet
werden zu dürfen. Dabei sind
insbesondere die geographischen und
klimatischen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
(3) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile
dürfen nur
wiederverwendet werden, wenn das
damit Hergestellte bei
ordnungsgemäßer Instandhaltung
dem Verwendungszweck entsprechend
während einer angemessenen Zeitdauer
und unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich
ist und den in diesem Gesetz
aufgestellten Anforderungen entspricht.
Auf Verlangen der Baubehörde
hat der Bauführer die Eignung
solcher Baustoffe und Bauteile
nachzuweisen.
Bautenschutz
§ 4
(1) Alle Bauten sind sowohl gegen
aufsteigende als auch
gegen seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit
abzudichten. Die
Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit
hat jedenfalls bereits
unter dem Fußboden der Aufenthaltsräume
(Räume, die dem ständigen
oder längeren Aufenthalt von
Menschen dienen) zu erfolgen.
(2) Bauten sind nach Maßgabe
ihres Verwendungszweckes und
der klimatischen Verhältnisse
im Rahmen des wirtschaftlich
Vertretbaren zur Vermeidung unnötigen
Energieverbrauches
wärmedämmend auszustatten.
(3) Aufenthaltsräume sind gegen
eindringenden Luft- und
Körperschall, insbesondere auch
solchen aus bestehenden benachbarten
Betriebsanlagen, so abzudämmen,
dass sie unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Verhältnisse
ihrem Verwendungszweck entsprechen. Bauten
oder Teile von solchen, in denen
auf Grund ihrer Verwendung Luft-
oder Körperschall entsteht,
sind gegen Schallübertragung derart zu
isolieren, daß in der Umgebung
des Baues und in seinen übrigen Teilen
die bekannte oder voraussehbare Verwendung
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Haustechnische Anlagen sowie
sonstige ortsfeste
Anlagen und Geräte in Bauten
müssen so gegen die Abgabe von
Erschütterungen isoliert werden,
daß in der Umgebung des Baues
und in seinen übrigen Teilen
die bekannte oder voraussehbare
Verwendung nicht beeinträchtigt
wird.
B. Anforderungen an bestimmte Bauteile,
Räume und Einrichtungen
Fundierung
§ 5
(1) Bauten und sonstige bauliche
Anlagen sind so zu
gründen, daß ihre Standsicherheit
durch die Beschaffenheit des
Baugrundes, durch dessen voraussehbare
Veränderung, durch
Frosteinwirkung und durch Grundwasser
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Fundamente sind grundsätzlich
in Beton oder solchen
Baustoffen auszuführen, die
keiner die Standsicherheit
gefährdenden Verwitterung oder
Zersetzung unterliegen.
Holzpiloten als Fundamente sind nur
zulässig, wenn nach den
besonderen Bodenverhältnissen
und Schutzmaßnahmen auch die im
Hinblick auf den Verwendungszweck
des Baues oder der sonstigen
baulichen Anlage erforderliche Widerstandsfähigkeit
gegen
Verwitterung und Zersetzung gewährleistet
ist.
(3) Durch die Gründung darf
die Standsicherheit eines
anderen Baues oder anderer baulicher
Anlagen nicht gefährdet und
die Tragfähigkeit des Baugrundes
der Nachbargrundstücke nicht
nachteilig beeinflußt werden.
Kellerwände
§ 6
(1) Kellerwände sind aus Beton
oder aus sonstigen, gegen
Verwitterung, Nässe u. dgl.
widerstandsfähigen Baustoffen
herzustellen. Bei mörtelgebundenen
Baustoffen ist Zementmörtel oder
Gleichwertiges zu verwenden.
(2) Baustoffe mit Hohlräumen
dürfen für Teile von Bauten
nicht verwendet werden, die überflutet
werden können.
Tragende Bauteile
§ 7
(1) Alle tragenden Bauteile müssen
standsicher und
brandbeständig sein. Tragende
Wände sind ausreichend zu
versteifen (Querwände, Verschließungen
u. dgl.). Tragende
Bauteile aus Holz sind jedoch bei
Bauten bis zu drei
Vollgeschossen, in Dachkonstruktionen
sowie in Dachgeschossen
zulässig, wenn die konstruktive
Ausbildung den Anforderungen der
Tragfähigkeit und der Standfestigkeit
entspricht. Sie sind an
Stellen, die eingemauert sind, vor
Fäulnis, Schwammbildung und
Insektenbefall zu schützen.
(2) Tragende Bauteile, die chemischen
Einwirkungen
ausgesetzt sind, müssen aus
entsprechend widerstandsfähigen
Baustoffen hergestellt oder entsprechend
geschützt werden
(Imprägnierung, Schutzschichten
oder Schutzanstrich).
(3) Tragende Bauteile aus Stahl sind
zulässig; sie müssen
gegen Rost und nötigenfalls
auch gegen Hitze und Brandeinwirkung
ausreichend geschützt werden.
(4) Leitungsschlitze und Leitungsschächte
sind so
anzulegen, daß die Festigkeit
und Brandwiderstandsfähigkeit
tragender Bauteile nicht beeinträchtigt
wird.
Vortreten von Bauteilen
§ 8
(1) Folgende Bauteile dürfen
über die Baulinie oder
Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand
von den Grenzen des
Bauplatzes vortreten:
a) Sockel, Zierglieder, Schaufenster,
Schaukästen, Vorlegestufen
u. dgl. höchstens 20 cm;
b) Balkone, Erker u. dgl. höchstens
1,50 m, dies jedoch nur in
einer solchen Anzahl und in einem
solchen Ausmaß, daß sie
nicht selbst den Eindruck einer Front
des Baues erwecken, in
Verkehrsflächen überdies
nur dann, wenn diese mehr als 12 m
breit sind;
c) Vordächer (Dachvorsprünge),
Hauptgesimse höchstens 1,50 m;
d) Schutzdächer für die
Umgebung des Baues (Eingang, Zugang
entlang der Außenwände)
höchstens 1,50 m, wenn es jedoch ein
besonderer Schutzzweck erfordert,
bis zu 3 m;
e) Werbezeichen bis zu 3 m.
f) Freitreppen und Rampen zu Eingängen
im Erdgeschoß innerhalb
der Grenzen des Bauplatzes höchstens
1,8 m;
Ein Vortreten solcher Bauteile in
den Mindestabstand von den
Grenzen des Bauplatzes ist jedoch
nur insoweit zulässig, als ein
Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint.
(2) Bauteile über Durchgängen
und Durchfahrten sind nur
nach Maßgabe von Bebauungsplänen
zulässig.
(3) Wird durch Bauteile gemäß
Abs. 1 und 2 der Raum über
oder in einer öffentlichen Verkehrsfläche
erfaßt, ist unbeschadet
der hiefür auf Grund straßenpolizeilicher
Vorschriften gegebenen
Bewilligungspflicht und sonstigen
Beschränkungen ein Vortreten
der Bauteile nur zulässig, wenn
die Straßenverwaltung dem
ausdrücklich zugestimmt hat.
Besteht für eine als Verkehrsfläche
gewidmete Grundfläche noch keine
Straßenverwaltung, so ist an
deren Stelle die privatrechtliche
Zustimmung der Gemeinde
erforderlich. Durch das Vortreten
von Bauteilen in öffentliche,
landesgesetzlich geregelte Verkehrsflächen
wird das Grundeigentum
an Teilen der öffentlichen Verkehrsfläche
nicht ersessen.
Außenwände
§ 9
(1) Außenwände von Bauten
müssen standsicher und gegen
Witterungseinflüsse genügend
widerstandsfähig sein. Außenwände
müssen einen dem Verwendungszweck
der Räume entsprechenden Wärme-,
Schall-, Feuchtigkeits- und Erschütterungsschutz
(§ 4) bieten.
(2) Tragende Wände aus Holz
(Holzriegelwände, Blockwände
udgl) sind als Außenwände
nur bei Bauten mit bis zu drei
Vollgeschoßen zulässig.
(3) Dampfundurchlässige Schichten
dürfen an oder in
Außenwänden von Aufenthaltsräumen
nur soweit angebracht werden,
als die erforderliche Dampfaufnahme
durch die Wände noch in dem
dem Verwendungszweck entsprechenden
Umfang gegeben ist.
(4) Dachschrägen mit der Funktion
einer Außenwand für
Aufenthaltsräume oder Wohnungen
sind dort zumindest brandhemmend
herzustellen.
Trennwände
§ 10
(1) Trennwände müssen ausreichend
standsicher sein.
(2) Trennwände, die Einheiten
von Aufenthaltsräumen (Wohnungen
u. dgl.) umschließen, müssen
samt der Tragkonstruktion
brandbeständig, im Falle des
§ 9 Abs. 2 aber zumindest brandhemmend
sein und einen entsprechenden Wärme-
und Schallschutz bieten. Die
brandbeständige Ausführung
kann verlangt werden, wenn besondere
Umstände dies erfordern.
(3) Bei Betriebsräumen, in denen
erhöhte Brand- oder
Explosionsgefahr besteht oder ein
das örtlich zumutbare Maß
übersteigender Lärm entwickelt
wird, müssen die Trennwände den
besonderen Anforderungen hinsichtlich
der Festigkeit sowie des
Brand- und Schallschutzes entsprechen.
Trennwände von Arbeitsräumen,
in denen gesundheitsschädliche
oder belästigende Gase oder Dünste
auftreten können, müssen
ausreichend gasdicht sein, wenn solche
Räume an Aufenthaltsräume,
Lagerräume für Lebensmittel, Stallungen
oder sonstige Räume angrenzen,
deren Benutzung dadurch
beeinträchtigt werden kann.
(4) Leichte Trennwände dürfen
auch auf Decken aufgestellt
werden, wenn diese entsprechend bemessen
sind.
(5) Die Wände von Hauptgängen
und Hauptstiegen (§ 14 Abs. 1)
müssen brandbeständig sein
und einen entsprechenden Wärme- und
Schallschutz bieten. Im Falle des
§ 9 Abs. 2 müssen Wände von
Hauptgängen zumindest brandhemmend
errichtet sein.
Brandwände
§ 11
(1) Brandwände müssen brandbeständig
und so bemessen sein,
daß sie bei einem Brand ihre
Standsicherheit nicht verlieren und
die Ausbreitung eines Brandes auf
andere Bauten oder Teile von
Bauten verhindern.
(2) Bei Bauten, die nach den bezüglichen
Bestimmungen an
die Bauplatzgrenze oder die innerhalb
eines Bauplatzes an andere
Bauten herangebaut werden (Reihenhäuser,
gekuppelte Bauweise u.
dgl.), sind die Wände an dieser
Seite als Brandwände
auszugestalten. Solche Brandwände
dürfen, mit Ausnahme der im Abs. 7
genannten, keine Öffnungen aufweisen;
solange die anschließende
Grundfläche nicht bebaut ist,
können mit ausdrücklicher Zustimmung
des Eigentümers dieser Fläche
auch andere Öffnungen gegen
jederzeitigen Widerruf bewilligt
werden, wenn keine öffentlichen
Interessen entgegenstehen.
(3) Brandwände sollen in Kellergeschossen
so hergestellt
werden, daß die Möglichkeit
besteht, sie in Not- und
Katastrophenfällen ohne größere
Schwierigkeit durchbrechen zu
können. Die für diese Durchbrechung
vorgesehene Wandstelle ist zu
kennzeichnen.
(4) Trennwände zwischen Räumen
zur Erzeugung, Verarbeitung
oder Lagerung brandgefährlicher
Stoffe und anderen Teilen des
Baues sind als Brandwände auszugestalten.
(5) Dachgeschoße und Dachräume
von über 40 m Länge sind durch
Brandwände im Abstand von höchstens
40 m in Brandabschnitte zu
unterteilen.
(6) Brandbeständig verschließbare
Durchgangsöffnungen sind
in Brandwänden jeder Art zulässig.
Rohrleitungen dürfen durch
Brandwände geführt werden,
wenn sie aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen und Vorkehrungen
gegen Brandübertragung
getroffen sind. Transmissionen, Förderschnecken
und ähnliche
Konstruktionen dürfen durch
Brandwände innerhalb eines Baues
geführt werden, wenn ein ausreichender
Schutz gegen eine
Brandübertragung gewährleistet
ist.
(7) Werden Brandwände innerhalb
eines Baues nicht über
Dach geführt, müssen sie
bis unter die Dachhaut reichen und dort
eine für den erforderlichen
Brandschutz ausreichende Stärke
aufweisen. Bei Bauten oder Teilen
hievon, die nach ihrer Art oder
Verwendung eine besondere Brandbelastung
erwarten lassen, sind die
Brandwände in der Regel mindestens
15 cm über Dach zu führen; sie
müssen über Dach mindestens
10 cm breit und standsicher ausgeführt
sein.
Decken
§ 12
(1) Die Decken aller Geschosse müssen
den statischen
Erfordernissen entsprechen und einen
ihrem Verwendungszweck
entsprechenden Brand-, Wärme-
und Trittschallschutz bieten.
(2) Die Decke des obersten Vollgeschosses
muß eine solche
Tragfähigkeit besitzen, daß
sie im Brandfalle die Trümmerlast der
darüber befindlichen Bauteile
tragen kann.
(3) Bei eingeschossigen Bauten besonderer
Bauweise oder
solchen Teilen von Bauten sind Ausnahmen
von den Bestimmungen des
Abs. 2 zulässig, wenn unter
Berücksichtigung des
Verwendungszweckes des Baues die
Sicherheit von Personen und
Sachen gewährleistet ist.
(4) Decken über einer öffentlichen
Verkehrsfläche oder
über einem freien Luftraum,
der als Fluchtweg in Betracht kommt
(Durchfahrten, Arkaden, auskragende
geschlossene Bauteile u.
dgl.) sowie Decken über einem
Keller oder einem Geschäftsraum
sowie über Hauptstiegenhäusern
und Hauptgängen müssen
brandbeständig sein.
(5) Die Verwendung von Holzdecken
ist in Bauten mit bis zu
drei Vollgeschossen sowie in Dachgeschossen
zulässig. Dies gilt
für Decken nach Abs 4 nur, wenn
sie brandbeständig im Sinn der im § 1
Abs 3 genannten Önorm sind sowie
nicht für Decken unter nicht
unterkellerten Erdgeschoßräumen,
unter und über Räumen, in denen
wegen der Benützung von Feuerstätten
mit einer Heizleistung von mehr
als 35 kW ein Entzünden durch
Wärmeleitung, Wärmestrahlung oder
Funkenflug möglich ist oder
in denen brandgefährliche Stoffe erzeugt,
verarbeitet oder gelagert werden.
Holzdecken über oder unter Räumen,
in denen besondere Feuchtigkeit entsteht
(Bad-, Wasch- und
Duschräume, WC-Räume, Waschküchen
u. dgl.) sind nur zulässig, wenn
sie besonders gegen Feuchtigkeit
geschützt sind.
(6) Die Untersichten von Holzdecken
über Aufenthaltsräumen
müssen brandhemmend sein. Unter
Bedachtnahme auf den Verwendungszweck
des Raumes kann hievon abgesehen
werden, wenn die Sicherheit von
Personen und Sachen gewährleistet
bleibt.
Fußböden
§ 13
(1) Bei Fußböden von Aufenthaltsräumen
im Erdgeschoß ist
ein ausreichender Wärmeschutz
vorzusehen.
(2) Die Fußböden in Aufenthaltsräumen
sind durch eine
nicht brennbare wärmedämmende
Zwischenschicht (z. B. Beschüttung)
von der Decke zu trennen.
(3) Die Fußböden müssen
in begehbaren Dachböden einen
zumindest brandhemmenden Belag und
im Bereich von Feuerstätten in
einem der Art und der Größe
entsprechenden Ausmaß einen
nichtbrennbaren Belag aufweisen.
In Räumen, in denen es der
Verwendungszweck (zB die Erzeugung,
Verarbeitung oder Lagerung
brandgefährlicher Stoffe) erfordert,
sind Fußböden aus
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(4) In Räumen, die aus Gründen
der Hygiene einer leichten
und wirksamen Reinigung bedürfen
oder in denen sich besondere
Feuchtigkeit entwickelt (Bad-, Wasch-
und Duschräume, WC-Räume,
Waschküchen, besondere Arbeitsräume
in Betrieben oder
Krankenanstalten u. dgl.) muß
der Fußboden abwaschbar und
erforderlichenfalls gegen das Eindringen
von Feuchtigkeit in die
Decke und die Wände abgedichtet
sein; hiefür dürfen keine leicht
brennbaren Stoffe verwendet werden.
Erforderlichenfalls ist der
Fußboden mit Neigung zu einem
Abfluß einzurichten; dieser ist mit
einem Geruchsverschluß auszustatten.
Stiegen und Gänge
§ 14
(1) Jeder Bau ist so mit brandbeständigen
Stiegen
(Hauptstiegen) zu versehen, daß
kein Teil eines Aufenthaltsraumes
mehr als 40 m Fluchtweg zu diesen
hat. Diese Stiegen haben die
Verbindung vom untersten Geschoß
(Keller) bis zum Dachboden in
einer Weise herzustellen, daß
sie zugleich in Verbindung mit den
den Fluchtweg für einzelne Aufenthaltsräume
oder Einheiten von
Aufenthaltsräumen bildenden
Gängen (Hauptgänge) die direkte
Verbindung der angeschlossenen Räume
zum Ausgang des Baues ins Freie
gewährleisten. Sie müssen
ausreichend erhellt und lüftbar sein.
Als Fußboden- und Stufenbeläge
dürfen nur zumindest schwer
brennbare und schwach qualmende Materialien
verwendet werden.
In Bauten bis zu drei Vollgeschoßen
genügt eine brandbeständige
Ausführung im Sinn der im §
1 Abs 3 genannten Önorm, wenn zwei
von einander unabhängige, im
Brandfall für sich benutzbare Stiegen
(Hauptstiegen) errichtet werden und
die in diesem Absatz
vorgesehenen übrigen Anforderungen
erfüllt werden.
(2) Wenn Aufenthaltsräume im
Dachgeschoß durch Stiegen mit
Aufenthaltsräumen im darunter
liegenden Geschoß zu einer Wohnung
verbunden werden sowie bei einer
anderen sich über zwei
übereinander liegende Geschoße
erstreckenden Wohnung, bei der die
Oberkante der Fensterbrüstung
des oberen Geschoßes höher als 10 m
über dem angrenzenden Gelände
liegt, muss außer dem Wohnungseingang
eine weitere Fluchtmöglichkeit
aus dem anderen Geschoß vorhanden
sein. Stiegen innerhalb von solchen
Wohnungen sind nur zwischen zwei
Geschoßen zulässig.
(3) Stufen sind, wenn es aus besonderen
Sicherheitsgründen
notwendig ist, mit Gleitschutz zu
versehen.
(4) Die Stiegenläufe der Hauptstiegen,
deren Podeste und
die Stiegengänge müssen
eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m
haben. Für andere Stiegen (Nebenstiegen)
sowie für Keller- und
Dachbodenstiegen genügt eine
Durchgangsbreite von 1 m. Die lotrechte
Durchgangshöhe muß über
Hauptstiegen mindestens 2,25 m, sonst
mindestens 2,10 m betragen. Hauptstiegen
müssen in der Gehlinie eine
Stufenbreite von mindestens 27 cm
haben. Bei gerundeten solchen
Stiegen hat die Stufenbreite an der
Innenseite der Stiege mindestens
24 cm, bei verzogenen oder gewendelten
derartigen Stiegen
(Spitzstufen) mindestens 13 cm oder,
wenn die Stiege sich innerhalb
einer Wohnung befindet, mindestens
7 cm zu betragen. Die Gehlinie ist
45 cm vom äußeren Stiegenrand
anzunehmen. Das Steigungsverhältnis
soll so festgelegt sein, daß
die Summe aus der Stufenbreite und der
doppelten Stufenhöhe 63 cm beträgt.
Die Stufen dürfen höchstens
18 cm, bei Keller- und Dachbodenstiegen
höchstens 20 cm hoch sein.
Die Stufen müssen mindestens
innerhalb eines Geschosses gleich hoch
und in der Gehlinie gleich breit
sein.
(5) Von den Bestimmungen der vorstehenden
Absätze kann bei
Zugängen zu niedrigen, nicht
ausbaufähigen Dachbodenräumen oder
zu Oberböden über ausgebauten
Dachgeschossen abgesehen werden;
die Verschlüsse der Einstiegsöffnungen
müssen zumindest
brandhemmend sein.
(6) Bei brandgefährdeten Betrieben
und in Bauten, in denen
brandgefährliche Stoffe erzeugt,
verarbeitet oder gelagert
werden, müssen die Hauptstiegen
von den Lager- und Betriebsräumen
durch selbstzufallende, brandbeständige,
in Fluchtrichtung
aufgehende, von beiden Seiten zu
öffnende Türen getrennt sein.
Bei Bauten oder Bauteilen mit erhöhter
Brandgefahr können
zusätzliche oder gesonderte
Fluchtwege sowie Vorkehrungen gegen
Verqualmung vorgeschrieben werden.
(7) Bei Hauptstiegen sowie bei sonstigen
Stiegen dann,
wenn sie mehr als vier Stufen aufweisen,
müssen mindestens auf einer
Seite Handläufer angebracht
sein. Unter der Voraussetzung des § 16
sind Stiegen überdies mit einem
Geländer zu versehen. Bei einer
Stiegenbreite von mehr als 2 m und
bei gewendelten Stiegen,
ausgenommen solchen innerhalb von
Einheiten von Aufenthaltsräumen,
müssen an beiden Seiten Handläufer
vorhanden sein. Bei übermäßig
breiten Stiegen kann unter Bedachtnahme
auf die Art ihrer Benützung
aus Sicherheitsgründen die Anbringung
weiterer Handläufer
vorgeschrieben werden.
(8) Für andere als die in Abs.
1 angeführten Stiegen können
auf Ansuchen Erleichterungen von
den vorstehenden Bestimmungen
gewährt werden, insoweit dies
aus Gründen der Sicherheit zulässig
erscheint.
(9) Keller müssen vom Stiegenhaus
durch Türen getrennt
sein.
(10) Die Breite der Gänge (einschließlich
der Hausflure)
muß mindestens der Durchgangsbreite
der Stiege entsprechen, die
lotrechte Durchgangshöhe hat
mindestens 2,25 m, unter Unterzügen
u.dgl. 2,10 m, zu betragen.
(11) Freie (an den Außenwänden
von Bauten gelegene) Gänge
müssen brandbeständig sein
und mindestens eine Durchgangsbreite
von 1,20 m haben, wenn Aufenthaltsräume
nur durch sie mit der
Hauptstiege verbunden werden. Über
dem letzten Geschoß müssen solche
Gänge mit einer brandbeständigen
Überdeckung versehen sein.
(12) Durch die Errichtung von Aufzügen
oder Rolltreppen
werden die in den Abs 1 bis 11 enthaltenen
Verpflichtungen nicht
berührt.
Dächer
§ 15
(1) Dächer sind mit gegen Flugfeuer,
strahlende Wärme und
Feuchtigkeit widerstandsfähigen
Baustoffen blendungsfrei
einzudecken. Dachöffnungen müssen
in der gleichen Weise und -
ausgenommen Lüftungsöffnungen
- verschließbar hergestellt werden
und von den Grenzen des Bauplatzes
sowie anderen Bauten, an die
sie auf dem Bauplatz herangebaut
werden, mindestens 1 m entfernt
sein. Die Bestimmungen über
die Lage der Bauten im Bauplatz
werden hiedurch nicht berührt.
(2) Auf den Dächern sind Vorrichtungen
anzubringen, die
das Abrutschen des Schnees oder des
lose gewordenen Deckmaterials
möglichst verhindern, sofern
dies die Sicherheit von Personen und
Sachen erfordert. Dachständer,
Antennen, Blitzschutzeinrichtungen
u. dgl. sind so anzubringen, daß
den Belangen des Ortsbildschutzes
Rechnung getragen und eine Überprüfung
oder Instandsetzung jederzeit
ohne besondere Schwierigkeiten möglich
ist.
(3) Glasdächer und Oberlichten
sind so anzulegen, daß sie
zur Reinigung und Instandsetzung
tunlichst ohne Gefahr erreicht
werden können. Glasdächer
und Oberlichten müssen Sicherheitsglas
aufweisen oder mit Schutzvorrichtungen
gegen das Herabfallen von
Glasstücken ausgestattet sein.
(4) Dächer und Zugänge
hiezu sind so auszuführen und zu
erhalten, daß die Kehrtätigkeit
des Rauchfangkehrers ohne
Behinderung möglich ist.
(5) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer
auf
Verkehrsflächen gelangen können,
oder bei denen die gesammelte Abfuhr
der Niederschlagswässer zur
Hintanhaltung von Beeinträchtigungen
erforderlich erscheint, sind Dachrinnen
und Abfallrohre anzubringen.
(6) In Dächern dürfen keine
Schriftzeichen oder Figuren
eingefügt werden, die nicht
aus öffentlichen Zwecken erforderlich
sind. Hievon ist eine Ausnahme nicht
zulässig.
Geländer und Brüstungen
§ 16
(1) An allen bei der gewöhnlichen
Benützung zugänglichen,
absturzgefährlichen Stellen
von Bauten und sonstigen baulichen
Anlagen sind, soweit dies nicht durch
die Bauaufgabe ausgeschlossen
wird (Laderampen u. dgl.), standsichere
Geländer oder Brüstungen
anzubringen, deren Ausführung
auch Kindern ausreichenden Schutz
bieten muß. Bei Geländern
gegen Verkehrsflächen, allgemein
zugängliche Freiflächen
oder Nachbargrundstücke, insbesondere bei
Balkonen, Terrassen und Fenstertüren,
ist am Geländerfuß ein Schutz
gegen das Abrollen von Gegenständen
vorzusehen.
(2) Geländer und Brüstungen
müssen mindestens 1 m, im
fünften Vollgeschoß und
darüber jedoch mindestens 1,10 m hoch
sein. Auf diese Höhe ist die
Brüstungsbreite anzurechnen, soweit
sie 40 cm übersteigt und eine
Mindesthöhe von 70 cm an der
Innenseite der Brüstung nicht
unterschritten wird. Die Höhe von
Geländern und Brüstungen
ist bei Stiegen lotrecht von der
Stufenvorderkante bis zur Geländeroberkante
zu messen.
Verputz und Verkleidungen
§ 17
(1) Von außen sichtbare Wände
von Bauten sind
wasserabweisend zu verputzen oder
zu verkleiden. Hievon kann
abgesehen werden, wenn es sich um
Holzwände, Holzverkleidungen
oder um Wände handelt, deren
Oberfläche wasserabweisend ist und
das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild
nicht verunstaltet wird.
(2) Wände und Decken von Aufenthaltsräumen,
Stiegenhäusern
und Gängen sind zu verputzen
oder zu verkleiden. Hievon kann
abgesehen werden, wenn keine feuer-
und sanitätspolizeilichen
Bedenken bestehen.
(3) In Räumen, die auf Grund
ihres Verwendungszweckes aus
Gründen der Hygiene einer besonders
leichten und wirksamen
Reinigung bedürfen, sind die
Wandflächen im notwendigen Ausmaß
abwaschbar und erforderlichenfalls
gegen das Eindringen von
Feuchtigkeit abgedichtet herzustellen.
In Räumen, in denen
besondere Feuchtigkeit entsteht,
müssen Wände und Decken
wasserabweisend sein.
(4) Verputz und Verkleidung haben
so beschaffen zu sein,
daß sie die erforderliche Schutzwirkung
der verputzten oder
verkleideten Wände und Decken
im Brandfall nicht beeinträchtigen.
Höfe und Luftschächte
§ 18
(1) Die Höfe sind der Höhe
des Baues und dessen
Verwendungszweck entsprechend sowie
im Hinblick auf die
Belichtung, Belüftung und Brandsicherheit
hinreichend geräumig
anzulegen. Sie müssen erforderlichenfalls
durch einen direkten
Zugang mit der Verkehrsfläche
oder den Gängen oder Stiegenhäusern
verbunden sein. Luftschächte
müssen jederzeit zugänglich sein.
(2) Licht- und Einwurfschächte
für das Kellergeschoß
müssen fest mit dem Bau verbunden
sein. Die Abdeckung von solchen
Schächten in Gehsteigen muß
in deren Niveau hergestellt werden
und entsprechend begehbar sein.
(3) Höfe und Luftschächte
sind zu entwässern.
Höhenlage der Räume
§ 19
(1) Der Fußboden von Wohnräumen
muß mindestens 15 cm über
den angrenzenden Hof- und Gartenflächen
liegen. Bei Wohnräumen,
die unmittelbar an einer öffentlichen
Verkehrsfläche liegen und
an dieser Seite im Erdgeschoß
Fenster besitzen, muß der Fußboden
mindestens 30 cm über der Verkehrsfläche
liegen.
(2) Der Fußboden von sonstigen
Aufenthaltsräumen
(Arbeitsräume, Gastgewerbelokale,
Geschäftslokale u. dgl.) darf
bis zu 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegen. Falls es der
Verwendungszweck erfordert oder zuläßt,
können sich solche Räume
auch tiefer unter Gelände befinden.
(3) Aufenthaltsräume in Bauten,
die am Hang errichtet
werden, können auch teilweise
unter der Höhe des angrenzenden
Geländes liegen, wenn sie mindestens
an einer Seite zur Gänze
über dem Gelände gelegen
sind oder an der Hangseite an einem an
der Sohle mindestens 1 m breiten,
entwässerten Lichtgraben
liegen, dessen Böschung nicht
steiler als 45 Grad sein darf.
(4) Die Fußböden von Wohnräumen
müssen mindestens 15 cm
über der höchstbekannten
Hochwasserkote seit 1900 liegen. An die
Stelle dieser Hochwasserkote tritt
die eines 30jährigen
Hochwassers, wenn diese amtsbekannt
ist oder nachgewiesen wird.
Raumhöhe
§ 20
(1) Die lichte Raumhöhe muß,
soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften besondere Vorschriften
enthalten sind,
mindestens betragen:
a) in Wohnräumen und Räumen,
die ihrem Verwendungszweck nach
diesen ähnlich sind (z. B. Büro-,
Ordinations- und
Atelierräume) 2,50 m;
b) in sonstigen Aufenthaltsräumen
(Arbeitsräume,
Gastgewerbelokale, Geschäftslokale
u. dgl.) 2,80 m;
c) in Räumen anderer Art 2,10
m.
Diese Mindesthöhen dürfen
in Teilen eines Raumes unterschritten
werden, soweit der Luftraum darin
mindestens dasselbe Ausmaß
erreicht wie bei einer waagrechten
Decke mit der nach lit a, b bzw
c für den jeweiligen Raum geltenden
Mindesthöhe.
(2) In bestehenden Bauten kann für
Räume gemäß Abs. 1 lit. b
unter Berücksichtigung des Baubestandes
und der Art der in den Räumen
zu verrichtenden Tätigkeit im
unbedingt erforderlichen Ausmaß auch
eine Unterschreitung der Mindesthöhe,
jedoch nicht unter 2,50 m
zugelassen werden.
Türen
§ 21
(1) Alle Türen sind so anzulegen
und zu bemessen, daß sie
für den vorgesehenen Verwendungszweck
leicht und ohne Gefahr
benützt werden können.
Türen und Tore dürfen nicht in eine
öffentliche Verkehrsfläche
aufschlagen.
(2) Türen und Durchgangsöffnungen
müssen mindestens
folgende Stocklichten bzw. lichte
Maße aufweisen:
a) Hauseingangstüren 0,90 m
breit und 2,00 m hoch;
b) Wohnungseingangstüren 0,90
m breit und 2,00 m hoch;
c) Türen sonstiger Aufenthaltsräume
0,80 m breit und 1,94 m hoch;
d) Türen zu Baderäumen
0,80 m breit und 1,94 m hoch;
e) Türen zu sonstigen Nebenräumen
(WC-Räume, Abstellräume u.dgl.)
0,70 m breit und 1,94 m hoch.
(3) Außentüren müssen
einen dem Verwendungszweck der Räume
entsprechenden Wärmeschutz bieten.
(4) Glastüren oder mit Glasfüllungen
ausgestattete Türen,
die auf Grund des besonderen Verwendungszweckes
des Baues oder
von Teilen hievon stark frequentiert
werden, sind
verletzungssicher auszuführen.
Glastüren haben entsprechend
erkennbar zu sein.
(5) Falltüren müssen gegen
Selbstzufallen und gegen den
Absturz von Menschen gesichert sein.
In Verkehrswegen dürfen
keine Falltüren angebracht werden.
(6) Aus Gründen der Brandsicherheit
sind die Türen von
Räumen, in denen brandgefährliche
Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder gelagert werden, als Brandschutztüren
auszuführen.
(7) (Anm.: Entfällt auf Grund
LGBl. Nr. 2/1991)
Anmerkung
Änderung: LGBl. Nr. 81/1981
Fenster, Belichtung und Belüftung
der Räume
§ 22
(1) Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar aus dem Freien
Licht und Luft erhalten. Die Lichteinfallsfläche
muß mindestens
ein Zehntel der Fußbodenfläche
des belichteten Raumes, bei einer
Raumtiefe von über 5 m mindestens
ein Achtel betragen.
(2) Für sonstige Räume
sowie Küchen in Kleinstwohnungen
genügt eine künstliche
Beleuchtung und eine mittelbare Lüftung
ins Freie.
(3) Fenster müssen einen dem
Verwendungszweck der Räume
entsprechenden Wärmeschutz bieten.
(4) Das Reinigen und Öffnen
von Fenstern muß ohne Gefahr
für die Sicherheit von Personen
möglich sein. Wenn es der
Verwendungszweck des Raumes erfordert
und keine andere Lüftung
vorhanden ist, müssen Lüftungsflügel
angebracht und mit
Vorrichtungen versehen werden, die
das Öffnen vom Stand aus
ermöglichen.
(5) Aus Gründen der Brandsicherheit
kann vorgeschrieben
werden, daß die Fenster von
Räumen, in denen brandgefährliche
Stoffe erzeugt, verarbeitet oder
gelagert werden, gegen
Brandhitze entsprechend widerstandsfähig
ausgeführt werden.
(6) Für Aufenthaltsräume
besonderer Art kann vom Erfordernis
der natürlichen Belichtung und
Belüftung ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn diese nach
dem Verwendungszweck unmöglich
(Schutzräume, Fotolabors, Röntgenräume
u. dgl.) oder unzweckmäßig
(große Geschäftslokale
u. dgl.) wären und eine entsprechende
künstliche Beleuchtung sowie
eine mechanische Belüftung vorgesehen
sind.
Wohnungen
§ 23
(1) Alle Wohnungen sollen eine ausreichende
Sonnenbestrahlung und möglichst
eine Querdurchlüftung erhalten.
(2) Jede Wohnung muß außer
mindestens zwei Wohnräumen,
jedenfalls eine Arbeits-, Eß-
oder Wohnküche, einen Vorraum,
einen Abstellraum sowie einen Raum
für Bad und WC umfassen. Bei
Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen
muß der Baderaum
vom WC getrennt sein.
(3) In Wohnungen mit nur zwei Wohnräumen
muss jedenfalls ein
Wohnraum mindestens 15 m2 und der
zweite Wohnraum mindestens
10 m2 groß sein sowie die Summe
der Flächen der beiden Wohnräume
aber mindestens 28 m2 betragen. In
Wohnungen mit mehr als zwei
Wohnräumen muss jedenfalls ein
Wohnraum mindestens 18 m2 und
jeder weitere Wohnraum mindestens
9 m2 groß sein. In Wohnungen mit
bis zu drei Wohnräumen muss
der Abstellraum mindestens 2 m2, in
solchen mit mehr als drei Wohnräumen
muss der Abstellraum
mindestens 3 m2 groß sein.
(4) Kleinstwohnungen (Garconnieren)
müssen einen Wohnraum von
mindestens 18 m2, zumindest eine
Kochnische und jedenfalls einen
Vorraum, einen Raum für Bad
und WC sowie eine Abstellgelegenheit
von mindestens 2 m2 umfassen.
(5) Nicht als eigene Wohnungen gelten
Zimmer in
Ledigenheimen, Altenheimen, Beherbergungsstätten,
Wohnräume für
Dienstnehmer, Fremdenzimmer u. dgl.
Räume im Dachgeschoß
§ 24
(1) Als Dachgeschoß gilt das
im Dachraum gelegene oberste
Geschoß.
(2) Wohnungen und Aufenthaltsräume
im Dachgeschoß müssen
über zur Gänze zumindest
brandhemmende Zugänge vom Stiegenhaus
erreichbar sein. Vom nicht verbauten
Teil des Dachraumes müssen
sie durch wenigstens brandhemmende
Wände und Decken getrennt
sein. Auf die Decken solcher Räume
ist ein geeigneter und
zumindest brandhemmender Belag aufzubringen.
(3) Wohnräume im Dachgeschoß
müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m aufweisen, und
zwar entweder über der halben
Fußbodenfläche oder, wenn
die Höhe des Kniestockes wenigstens
1,50 m beträgt, über einem
Drittel der Fußbodenfläche.
(4) Öffnungen zum Dachboden,
zu Spitzböden, Zwickel oder
ähnlichen Teilen des Dachraumes
müssen zumindest brandhemmend
verschließbar sein. Solche
Öffnungen sind in solcher Zahl und Art
vorzusehen, wie es aus Gründen
der Brandbekämpfung erforderlich
ist. Türen zu Dachbodenräumen
haben selbstschließend zu sein.
Waschküchen, Trocknungs-, Abstell-
und Brennstofflagerräume
§ 25
(1) In Bauten mit mehr als fünf
Wohnungen sind jedenfalls ein
entsprechender Abstellraum für
Kinderwägen und Krankenfahrstühle
sowie ein für je zwei Fahrräder
je Wohnung geeigneter Abstellraum
bzw eine dafür geeignete überdachte
Abstellgelegenheit im
Freien vorzusehen.
(2) Außerdem sollen in den
im Abs. 1 angeführten Bauten
Waschküchen und mangels mechanischer
Trocknungsanlagen
Trockenräume in einer den Bedarf
deckenden Zahl und Größe
vorgesehen werden.
(3) In Bauten mit bis zu fünf
Wohnungen genügen
entsprechende Wasch-, Trocknungs-
und Abstellgelegenheiten.
(4) Für jede Wohnung ist eine
entsprechende Vorsorge zur
Brennstofflagerung zu treffen, wenn
die Art der regelmäßigen
Beheizung die Lagerung von Brennstoffen
erforderlich macht. Für jede
Wohnung ist außerhalb der Wohnung
eine in einem Raum gelegene
Abstellgelegenheit vorzusehen, die
bei Wohnungen mit bis zu drei
Wohnräumen mindestens 3 m2 und
bei Wohnungen mit mehr als drei
Wohnräumen mindestens 5 m2 groß
sein muss.
(5) Flüssige Brennstoffe dürfen
unter Verwendung
geeigneter Behältnisse nur in
solchen Räumen gelagert werden, die
unter Bedachtnahme auf die Lagermenge
den besonderen
Anforderungen, insbesondere bezüglich
ihres Abschlusses von den
übrigen Bauteilen, ihrer Zugänge,
Flüssigkeitsdichte,
Brandschutzes, Be- und Entlüftung
sowie Beleuchtung entsprechen.
Für die zu beheizenden Bauten
unterirdisch angelegte Behältnisse
zur Lagerung flüssiger Brennstoffe
müssen vom Fundament und den
Wänden von Bauten einen Mindestabstand
von 1 m, bei Wannen mit
nicht brandbeständiger Abdeckung
und nicht brandbeständigen
Wänden der Bauten einen solchen
von 4 m haben. Der Mindestabstand
von der Bauplatzgrenze hat 2 m zu
betragen; ein kleinerer Abstand
oder ein Anbau an die Grundstücksgrenze
kann bewilligt werden,
wenn das Behältnis infolge einer
schon bestehenden Bebauung oder
wegen der Oberflächengestaltung
oder Grundbeschaffenheit des
Bauplatzes nicht an anderer Stelle
errichtet werden kann. Bei
oberirdischer Lagerung außerhalb
der Bauten sind die
erforderlichen Sicherheitsabstände
einzuhalten.
(6) Für die Lagerung gasförmiger
Brennstoffe gelten die
besonderen Vorschriften des Salzburger
Gasgesetzes.
Anmerkung
Änderung: LGBl. Nr. 81/1981
Schutzräume
§ 26
(1) Bei Bauten, die vorwiegend dem
Aufenthalt von Menschen
dienen, sollen Schutzräume eingebaut
werden. Hiefür soll
jedenfalls baulich soweit Vorsorge
getroffen werden, daß die
bauliche Ausgestaltung dieser Räume
zu einem vom Standpunkt der
Trümmersicherheit und des Strahlenschutzes
wirksamen Schutzsystem
rasch und auf einfache Weise sowie
die sonstige Ausgestaltung ohne
bauliche Behinderung vorgenommen
werden kann.
(2) Die Landesregierung hat unter
Zugrundelegung der
fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen
auf dem Gebiet des
baulichen Zivilschutzes die näheren
Vorschriften über
Schutzräume, insbesondere über
deren Größe im Verhältnis zur Zahl
der in Betracht kommenden Personen,
die angemessene
Aufenthaltsdauer, die gewährleistet
ist, und die zu erfüllenden
Mindestanforderungen bautechnischer
und hygienischer Art durch
Verordnung zu erlassen.
Kinderspielplätze
§ 27
(1) Für Bauten mit mehr als
fünf Wohnungen ist im Freien ein
Kinderspielplatz für Kleinkinder
einzurichten. Dieser muß gefahrlos
erreichbar und tunlichst besonnt
und darf keinen schädlichen
Einwirkungen ausgesetzt sein; er
soll in Sichtkontakt zu
Aufenthaltsräumen der Wohnungen
gelegen sein. Solche
Kinderspielplätze haben jedenfalls
eine Sandgrube, eine Rutsche, eine
Schaukel und Sitzplätze für
Aufsichtspersonen aufzuweisen. Die
Verpflichtung zur Errichtung eines
Kinderspielplatzes entfällt, wenn
es sich um Bauten handelt, für
welche nach ihrer Zweckbestimmung ein
Bedürfnis hienach nicht in Frage
kommt (Altenheime u. dgl.) oder wenn
für mehrere Wohnbauten ein gemeinsamer
Spielplatz errichtet wird, der
den Anforderungen in ausreichender
und geeigneter Weise Rechnung
trägt.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein
Ausmaß von mindestens 4 v. H.
der Gesamtgeschoßfläche
(§ 32 Abs 4 des Salzburger
Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998)
des Baues aufzuweisen, wobei
eine Fläche von 45 m2 keinesfalls
unterschritten werden darf. Sind in
der Gesamtgeschoßfläche
bedeutende Flächen enthalten, die anderen als
Wohnzwecken dienen, so kann die Baubehörde
dies bei der Bemessung des
nach der Gesamtgeschoßfläche
zu bestimmenden Ausmaßes des
Kinderspielplatzes angemessen berücksichtigen.
Die Baubehörde kann
auch die Aufteilung eines Kinderspielplatzes
auf mehrere getrennte
Flächen zulassen, wenn hiedurch
dem Erfordernis in zumindest gleich
ausreichender und geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
(3) Lage und Ausmaß des Kinderspielplatzes
sind im
Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahren
zu bestimmen. War die
Verpflichtung zur Errichtung eines
Kinderspielplatzes gemäß Abs. 1
dritter Satz entfallen, so ist bei
einer nachträglichen Änderung der
Zweckwidmung des Baues oder bei Auflassung
eines gemeinsamen
Spielplatzes für diesen die
Errichtung eines eigenen Spielplatzes
vorzuschreiben.
Rauch- und Abgasfänge
§ 28
(1) Für jede Feuerstätte
ist grundsätzlich ein eigener
Rauchfang vorzusehen. Mehrere Feuerstätten
dürfen dann an einen
Rauchfang angeschlossen werden, wenn
dieser hiefür geeignet ist und
es sich um Feuerstätten, ausgenommen
offene Kamine, in den einzelnen
Räumen einer Wohnung oder einer
sonstigen Einheit von
Aufenthaltsräumen oder um Feuerstätten
in einem eigenen Heizraum
handelt. Der Anschluß von mehr
als drei Feuerstätten sowie von
Feuerstätten in verschiedenen
Geschossen ist unzulässig.
Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe sind jeweils zu oberst
anzuschließen. Feuerstätten,
die in einem eigenen Heizraum
aufgestellt und an einen Rauchfang
nicht gesondert angeschlossen sind
und mit unterschiedlichen Brennstoffarten
befeuert werden, dürfen
nicht zugleich betrieben werden.
Die Zusammenführung der
Verbindungsstücke hat unter
einem Winkel von höchstens 45 Grad zu
erfolgen; der Einbau von Rauchgasweichen
ist unzulässig.
(2) Rauchfänge müssen auf
tragfähigem Grund oder auf
tragfähigen und nicht brennbaren
Bauteilen aufgesetzt werden und
sind so anzulegen und so weit lotrecht
über Dach zu führen, daß
durch gute Zug- und Windanströmverhältnisse
die wirksame
Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet
ist und dabei weder
Brandgefahr noch Gefahren für
die Gesundheit entstehen. Abweichungen
vom Lot bis zu 30 Grad sind zulässig.
Mehrere Rauchfänge sind nach
Möglichkeit in Gruppen zusammenzufassen.
Die Vereinigung von
Rauchfängen verschiedener Feuerstätten
ist nicht zulässig.
(3) Rauchfänge sind aus nicht
brennbaren, gegen Einwirkung der
Wärme und der chemischen Beschaffenheit
der Verbrennungsgase sowie
gegen die auftretenden Belastungen
durch Kehrgeräte und Ausbrennen
bis zu 1000 Grad C ausreichend widerstandsfähigen
Baustoffen
strömungsgünstig und betriebsdicht
herzustellen. Einrichtungen, die
der Einleitung von Luft in den Rauchfang
dienen
(Nebenlufteinrichtungen), dürfen
im Heizraum eingebaut werden, wenn
sie den Anforderungen an einen sicheren
Betrieb der Feuerstätte nicht
entgegenstehen.
(4) Die Seitenwände (Wangen
und Zungen) der Rauchfänge,
die zur Ableitung von Verbrennungsgasen
dienen, welche bei den
üblichen Feuerstätten und
Brennstoffen entstehen, müssen die
erforderliche Festigkeit und mindestens
die Wärmedämmung einer 12 cm
dicken Vollziegelmauer, die Wangen
in Außenwänden sowie die
Seitenwände der Rauchfänge
im Freien und in Dachräumen, die ähnliche
Temperaturen aufweisen, jedoch die
doppelte Wärmedämmung besitzen.
Bei größeren Feuerstätten
muß die Wärmedämmung der Wangen einer
mindestens 25 cm dicken Vollziegelmauer
entsprechen. Zur Vermeidung
der Beeinträchtigung anschließender
Räume kam eine höhere
Wärmedämmung vorgeschrieben
werden. Die Wangen dürfen nicht zur
Unterstützung von Teilen des
Baues verwendet werden.
(5) Leitungsschlitze in Wangen sind
nicht zulässig.
(6) Soferne Rauchfänge nicht
aus anderen zugelassenen
Baustoffen bzw. in sonstiger technischer
Bauweise hergestellt werden,
sind sie aus gebrannten Vollziegeln
mindestens 12 cm dick in
regelmäßigem Verband mit
vollen Fugen gemauert und innerhalb der
Bauten außen verputzt zu errichten.
Über Dach müssen Rauchfänge aus
frostsicheren Baustoffen erstellt
werden. Hier genügt das Verfugen
der Außenflächen. Die
Innenflächen der Rauchfänge müssen glattwandig
und verfugt oder ausgeschliffen sein.
Benachbarte Rauchzüge müssen im
Bereich der Ziehung durch mindestens
12 cm dicke Zungen getrennt sein
und vor Beschädigung durch Kehrgeräte
geschützt werden. Beginn und
Ende einer Ziehung dürfen nicht
in den Bereich der Deckenkonstruktion
fallen. Rauchfänge für
mit flüssigen Brennstoffen befeuerte
Zentralheizungen mit Zerstäuberbrennern
oder dgl. sind bis 3 m über
die Rauchrohreinmündung mit
Schamottsteinen oder Baustoffen gleicher
Eignung auszumauern.
(7) Der lichte Querschnitt der Rauchfänge
muß kreisförmig,
quadratisch oder rechteckig sein
und in der ganzen Höhe gleich
bleiben. Die Querschnittfläche
ist so zu bemessen, daß eine
ausreichende Zugwirkung mit Bedacht
auf die Eigenart, technische
Einrichtung und die Heizleistung
der vorgesehenen Feuerstätten, die
Temperatur der Verbrennungsgase und
die wirksame Höhe des Rauchfanges
gewährleistet ist. Der Querschnitt
eines Rauchfanges hat mindestens
113 cm2 zu betragen. Bei rechteckigem
Querschnitt darf die längere
Seite nicht mehr als das Eineinhalbfache
der kürzeren betragen.
(8) Am unteren Ende des Rauchfanges,
soweit erforderlich auch
im oberen Teil und an Knickstellen
desselben, müssen
Reinigungsöffnungen (Kehr- und
Putzöffnungen) angebracht werden.
Diese müssen mit nicht brennbaren,
betriebsdichten, versperrbaren und
unzerbrechlichen doppelten Verschlüssen
versehen werden. Jede
Reinigungsöffnung muß
mindestens so breit sein wie die Schmalseite
des Rauchfanges. Die Reinigungsöffnungen
sind mit der zugehörigen
Stockwerks- und Wohnungsnummer zu
bezeichnen. Sie dürfen nicht in
Wohnräumen, Garagen oder in
Räumen zur Erzeugung, Verarbeitung oder
Lagerung brandgefährlicher Stoffe
liegen und müssen stets zugänglich
sein. Die Reinigungsöffnungen
sind so anzubringen, daß ein
einwandfreies Arbeiten mit den Kehrgeräten
möglich ist. Sie müssen
mindestens 50 cm über dem Fußboden
und von ungeschützten brennbaren
Bauteilen entfernt liegen.
(9) Wenn der Rauchfang von der Dachfläche
aus gekehrt
werden muß, ist ein gesicherter
Zugang einzurichten.
(10) Rauchfänge mit einer lichten
Querschnittsfläche von mehr
als 2000 cm2 müssen am unteren
Ende eine Einsteigöffnung haben, die
wie eine Reinigungsöffnung zu
verschließen ist. In Rauchfängen mit
einer lichten Querschnittfläche
von mehr als 3000 cm2 müssen überdies
in Abständen von höchstens
40 cm Steigeisen angebracht werden.
(11) Aufsätze und sonstige Abdeckungen
dürfen auf Rauchfängen
nur angebracht werden, wenn sie bei
jeder Windrichtung Saugzug
bewirken, die Reinigung und das Ausbrennen
nicht behindern.
(12) Holzteile müssen von verputzten
Rauchfängen
mindestens 5 cm Abstand aufweisen.
(13) Für Gasheizungen und Gasfeuerstätten
einschließlich
der Abgasführungen gelten in
erster Linie die bautechnischen
Vorschriften des Salzburger Gasgesetzes,
mangels solcher die
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(14) Brennwertgeräte sind an
dafür geeignete Fänge
anzuschließen, die eine ausreichende
Beständigkeit gegen Wärme
und das auftretende Kondensat aufweisen.
Anmerkung
Änderung: LGBl. Nr. 22/1983
Verbindungsstücke
§ 29
(1) Die Verbindungsstücke (Rauchrohre
oder -kanäle) müssen
an die Feuerstätte und an den
Rauchfang betriebsdicht
angeschlossen und in ihrem ganzen
Verlauf betriebsdicht sein.
Nebenlufteinrichtungen dürfen
eingebaut werden, wenn sie den
Anforderungen an einen sicheren Betrieb
der Feuerstätte nicht
entgegenstehen. Die Verbindungsstücke,
ihre Aufhängungen und
Unterstützungen müssen
aus nicht brennbaren und hitzebeständigen
Baustoffen bestehen. Poterien dürfen
nur so lang sein, daß die
erforderliche Zugwirkung noch gewährleistet
ist; sie müssen die
zur ordnungsgemäßen Wartung
erforderlichen Reinigungsöffnungen
haben und zur Einmündung ansteigen.
Poterien müssen von hölzernen
Bauteilen einen Mindestabstand von
25 cm, sind diese aber
brandhemmend verkleidet, von 15 cm
aufweisen.
(2) Verbindungsstücke aus Metall
sowie Verschlüsse von
Reinigungsöffnungen müssen
mindestens 50 cm von brennbaren
Bauteilen entfernt sein. Sind diese
brandhemmend verkleidet,
genügen statt dessen Abstände
von 25 cm.
(3) Bei Einmündungen mehrerer
Verbindungsstücke in einen
Rauchfang müssen die Einmündungen
einen von Mitte zu Mitte
gemessenen Abstand von mindestens
40 cm aufweisen. Die Einmündung
von Verbindungsstücken in Verbindungsstücke
anderer, nicht zu einer
Wärmeerzeugungsanlage gehöriger
Feuerstätten ist unzulässig.
(4) Der Querschnitt der Einmündung
von Verbindungsstücken in
Rauchfänge darf nicht größer
sein als der Querschnitt des
Rauchfanges.
(5) Verbindungsstücke dürfen
nicht durch Decken oder
nichtausgebauten Dachraum geführt
werden.
(6) Einmündungen, an die keine
Feuerstätten angeschlossen
sind, müssen mit nicht brennbarem
Material, wärmedämmend und
betriebsdicht verschlossen sein.
(7) Bei Brennwertgeräten muß
die Verbindung zum Fang aus
Baustoffen hergestellt werden, die
eine ausreichende Beständigkeit
gegen Wärme und das auftretende
Kondensat aufweisen; eine
innenseitige Beschichtung aus schwer
brennbaren Baustoffen ist
zulässig.
Anmerkung
Änderung: LGBl. Nr. 22/1983
Heizungen und Feuerstätten
§ 30
(1) Aufenthaltsräume müssen
beheizbar sein; von diesem
Erfordernis kann abgesehen werden,
wenn der Verwendungszweck des
Raumes die Beheizung ausschließt
oder entbehrlich macht; in Räumen,
die anderen Zwecken dienen, muß
eine der Widmung entsprechende
Beheizbarkeit gegeben sein.
(2) In Bauten mit mehr als drei Wohn-
oder Geschäftseinheiten,
für die die Heizkosten der zentralen
Wärmeversorgung auf die Benützer
der Einheiten aufgeteilt werden,
sind Geräte zur Feststellung der
individuellen Energieverbrauchsanteile
der einzelnen Einheiten zu
installieren. Solche Geräte
müssen nicht geeicht sein, jedoch eine
ausreichende Genauigkeit aufweisen.
Die Landesregierung kann
Niedertemperatur- und Konvektorheizsysteme
u. dgl. von der
Verpflichtung des ersten Satzes durch
Verordnung ausnehmen, insoweit
für diese zur Feststellung der
individuellen Energieverbrauchsanteile
keine geeigneten Geräte zu wirtschaftlich
vertretbaren Bedingungen
verfügbar sind. Wird die Wärme
von einer Wärmeerzeugungsanlage
bezogen, die mehrere Bauten versorgt,
muß überdies, sofern nicht
hiefür Dampf als Wärmeträger
verwendet wird oder bei jeder einzelnen
Wohnung oder Geschäftseinheit
ein geeichter Wärmezähler angebracht
ist, zumindest ein geeichter Wärmezähler
für jeden Bau innerhalb oder
in möglichst unmittelbarer Nähe
desselben angebracht werden.
(3) In Bauten mit höchstens
fünf Geschossen ist für jede
Wohnung ein Anschluß an einen
Rauchfang oder Reserverauchfang für
eine für feste Brennstoffe geeignete
Feuerstätte vorzusehen.
Reserverauchfang ist ein solcher,
der nur zu den von der Baubehörde
durch Verordnung oder im Einzelfall
wegen Unbenutzbarkeit der
Zentralheizungsanlage bestimmten
Zeiten benutzt werden darf. Die
Umwidmung von Reserverauchfängen
in regelmäßig benutzbare Rauchfänge
ist unzulässig, wenn auf Grund
der örtlichen Verhältnisse (z.B.
dichte Verbauung, ungünstige
Luftströmungsverhältnisse) eine gestörte
Ausbreitung der Verbrennungsgase
zu erwarten ist oder dadurch sonst
die Ziele der Luftreinhaltung im
Sinn des § 1 des
Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen,
LGBl Nr 71/1994,
beeinträchtigt werden würden.
(4) Feuerstätten müssen
so beschaffen und angebracht sein, daß
durch ihren Betrieb weder Brandgefahr
noch Gefahren für Personen und
Sachen entstehen. Gesundheitsschädliche
oder das örtlich zumutbare
Maß übersteigende Wärmeübertragung
in benachbarte Räume ist durch
entsprechenden Wärmeschutz zu
verhindern. Die Erfordernisse des
Brandschutzes sind gewährleistet,
wenn
1. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur
150 Grad C übersteigt,
von brennbaren Bauteilen in waagrechter
Richtung an allen
Seiten mindestens 50 cm und in lotrechter
Richtung, von der
Feuerstätte aufwärts gemessen,
mindestens 1 m entfernt sind.
Sind diese Bauteile brandhemmend
umkleidet, genügen Abstände
von 25 cm in waagrechter und von
50 cm in lotrechter Richtung;
2. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur
über 50 Grad C bis
höchstens 150 Grad C erreicht,
von brennbaren Bauteilen in
waagrechter Richtung in allen Seiten
mindestens 25 cm und in
lotrechter Richtung, von der Feuerstätte
aufwärts gemessen,
mindestens 50 cm entfernt sind. Sind
diese Bauteile
brandhemmend umkleidet, genügen
Abstände von 15 cm in
waagrechter und 20 cm in lotrechter
Richtung;
3. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur
50 Grad C nicht
übersteigt, von brennbaren Bauteilen
in waagrechter und in
lotrechter Richtung, von der Feuerstätte
aufwärts gemessen,
mindestens 3 cm entfernt sind. Dieser
Abstand darf in keiner
Weise verbaut werden.
Feuerstätten dürfen weder
im freien Dachraum errichtet noch von
dort aus betrieben werden.
(5) Feuerstätten für Zentral-
und Etagenheizungen sind in be-
und entlüftbaren Räumen
aufzustellen. Für Feuerstätten mit einer
Heizleistung von mehr als 35 kW,
ausgenommen Küchenherde für feste
Brennstoffe, muß ein eigener
Heizraum vorgesehen sein, der unter
Bedachtnahme auf die Art der Heizung
den besonderen Anforderungen,
insbesondere bezüglich seines
Abschlusses von den übrigen Bauteilen,
seiner Zugänge, Flüssigkeitsdichte,
Brandschutzes, Be- und Entlüftung
sowie Beleuchtung entspricht. Für
diese Feuerstätten können darüber
hinaus hinsichtlich deren Aufstellung
und des Abstandes von
brennbaren Bauteilen besondere Maßnahmen
zur Wahrung der Sicherheit
von Personen und Sachen und des Brandschutzes
vorgeschrieben werden.
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen
in Heizräumen sind die
diesbezüglichen Sicherheitserfordernisse
zu beachten.
(6) Die Verbrennungsgase, die in
Feuerstätten entstehen, sind
unmittelbar durch Rauchgasanlagen
so ins Freie zu leiten, daß weder
Brandgefahr noch Gefahr für
Personen und Sachen entstehen. Rauchgase
dürfen nicht durch die Wand
oder durch ein Fenster ins Freie geleitet
werden.
(7) Vorrichtungen, die den Abzug
der Verbrennungsgase
hemmen oder verhindern, dürfen
in Rauchfängen nicht angebracht
werden. Bei Feuerstätten für
feste und flüssige Brennstoffe
können Drosselklappen vor der
Einmündung in den Rauchfang
eingebaut werden, wenn die Klappe
im oberen Teil eine Öffnung
hat, deren Größe ein Viertel
ihres Querschnittes, mindestens aber
25 cm2 beträgt und eine ausreichende
Zugwirkung gewährleistet
ist.
(8) Die Landesregierung kann mit
dem Ziel, daß die von
Feuerstätten ausgehenden luftfremden
Stoffe das im Rahmen des
wirtschaftlich Vertretbaren niedrigst
mögliche Ausmaß nicht
überschreiten, durch Verordnung
bestimmen, daß serienmäßig
hergestellte, für die Verbrennung
wesentliche Teile von
Feuerstätten nur eingebaut werden
dürfen, wenn durch Typenprüfung
einer technischen Universität
oder einer staatlichen oder
staatlich autorisierten Prüfanstalt
nachgewiesen ist, daß neben
den Sicherheitsanforderungen die
gleichzeitig zu diesem Zweck
aufgestellten Anforderungen eingehalten
werden. In der Verordnung
sind außerdem die näheren
technischen Bedingungen für die Prüfung
sowie Übergangsfristen, die
den wirtschaftlichen Erfordernissen
Rechnung tragen, festzulegen. Bei
der Erlassung solcher Vorschriften
ist auf die Übereinstimmung
derselben mit gleichartigen Bestimmungen
der anderen Länder Bedacht zu
nehmen; die Landesregierung kann in
diesem Sinn auch eine Önorm
oder Teile davon für verbindlich
erklären.
(9) Zur Vermeidung eines nach Art
und Zweck der Anlage
unnötigen Energieverbrauches
hat die Landesregierung nach den
Erkenntnissen und Erfahrungen der
technischen Wissenschaften im
Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren
durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die höchstzulässige
Nennheizleistung von
Heizanlagen einschließlich
Warmwasserbereitungsanlagen, die
Ausstattung zur Regelung der Feuerungsleistung
und der Wärmezufuhr zu
den Verbrauchsstellen und zur Vermeidung
von
Betriebsbereitschaftsverlusten, die
Isolierung der
Wärmeverteilungsanlagen sowie
die Kontrolle der Anlage durch den
Verfügungsberechtigten und hiezu
Befugte festzulegen.
(10) Zur Wahrung der Sicherheit von
Personen und Sachen
oder wenn es die Ziele der Luftreinhaltung
im Sinn des § 1 Abs 1 des
Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen
erfordern, kann der Betrieb
von Feuerstätten jederzeit auf
die Verwendung bestimmter Brennstoffe
eingeschränkt, bestimmte Ausstattungen
von Feuerstätten
vorgeschrieben oder die Errichtung
oder der Betrieb von Feuerstätten
bestimmter Art untersagt werden.
Die Ausstattung bestehender Anlagen
betreffende Vorschreibungen müssen,
soweit sie nicht zur Vermeidung
der Gefährdung der Sicherheit
von Personen und Sachen notwendig sind,
den Eigentümern derartiger Anlagen
wirtschaftlich zumutbar sein.
Werden die Immissionsverhältnisse
zu einem wesentlichen Teil auch von
Anlagen verursacht, die in die Zuständigkeit
des Bundes fallen, sind
bei Anwendung dieser Maßnahmen
die vom Bund innerhalb seiner
Zuständigkeiten zu treffenden
Maßnahmen, allenfalls auf der Grundlage
einer Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG, zu berücksichtigen, wobei
insbesondere darauf Bedacht zu nehmen
ist, daß durch sie insgesamt
überhaupt eine ausreichende
Verminderung der Immissionen erreicht
werden kann.
(11) Bei Brennwertgeräten muß
eine gefahrlose
Kondensatableitung sichergestellt
sein. Auffangwannen für das sich
bildende Kondensat sind unzulässig.
Die Ableitung des Kondensates ist
mit der Ableitung der sonstigen Abwässer
zusammenzuführen; ist
hiedurch keine ausreichende Neutralisierung
des Kondensates
gewährleistet, sind zusätzliche
bautechnische Maßnahmen wie der
Einbau von Einrichtungen zur selbsttätigen
Beigabe von
Neutralisierungsmitteln vorzuschreiben.
Luft- und Dunstleitungen
§ 31
(1) Luft- und Dunstleitungen sind
aus nicht brennbaren
Baustoffen betriebsdicht herzustellen
und erforderlichenfalls an
ihren Mündungen gegen das Eindringen
von Fremdkörpern zu sichern.
Sie dürfen nur dann durch explosionsgefährdete
Räume geführt oder
mit solchen verbunden werden, wenn
durch die Art ihrer Ausführung
die Sicherheit von Personen und Sachen
gewährleistet ist. In
brandgefährdeten Räumen
müssen Luft- und Dunstleitungen
brandbeständig sein. Das gleiche
gilt für Luft- und Dunstleitungen,
bei denen mit brennbaren Ablagerungen
zu rechnen ist.
(2) Zwischen nicht wärmeisolierten
Warmluftleitungen und
brennbaren Baustoffen muß mindestens
ein Abstand von 8 cm liegen.
Zur Wärmeisolierung dürfen
nur nicht brennbare und
wärmebeständige Baustoffe
verwendet werden.
(3) Luft- und Dunstleitungen, bei
denen mit brennbaren
Ablagerungen zu rechnen ist, müssen
leicht zu reinigen sein und
insbesondere an jenen Stellen, an
denen sich die Richtung der
Leitung ändert, Reinigungsöffnungen
aufweisen. Die Verschlüsse
müssen versperrbar und so dicht
sein, daß keine Belästigung durch
Staub oder Geruch verursacht wird.
Wasserversorgung
§ 32
(1) Für Bauten, die Aufenthaltsräume
enthalten, muß eine
hinreichende Versorgung mit gesundheitlich
einwandfreiem Trinkwasser
gesichert sein. Inwieweit andere
Bauten oder sonstige bauliche
Anlagen mit Trink- und Nutzwasser
versorgt sein müssen, richtet sich
nach deren Verwendungszweck.
(2) Liegt ein Bau, der nach den vorstehenden
Bestimmungen mit
Trinkwasser versorgt werden muß,
ganz oder teilweise innerhalb eines
Abstandes von nicht mehr als 50 m
von einer bestehenden öffentlichen
Wasserleitung, so ist er unter der
Voraussetzung, daß die öffentliche
Wasserleitung genügend leistungsfähig
ist und er keine hinreichende
und gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung
besitzt, durch eine
Zuleitung an diese öffentliche
Wasserleitung anzuschließen. Wenn nach
der Besiedlung (Dichte der Verbauung
u. dgl.) die Gewähr einer
gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung
nur dadurch gegeben
ist, kann angeordnet werden, daß
Bauten gemäß Abs. 1 nur durch die
öffentliche Wasserleitung versorgt
werden dürfen. Eine solche
Verordnung kann auch auf Teile des
Gemeindegebietes beschränkt
werden.
(3) Im Falle des Anschlusses an eine
öffentliche Wasserleitung
ist in den Bauten für mindestens
einen Wasserauslauf in jeder Wohnung
vorzusorgen. Soweit für eine
Hausanschlußleitung an eine öffentliche
Wasserleitung eine wasserrechtliche
Bewilligung nicht in Betracht
kommt, gilt ihre Errichtung als Maßnahme
zur Erhaltung und Wahrung
der Funktion des Baues im Sinne des
§ 14 Abs 2 des
Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG.
(4) Erfolgt die Wasserversorgung
aus einer öffentlichen
Wasserleitung, so kann die Weiterbenutzung
bestehender
Trinkwasseranlagen ganz oder eingeschränkt
untersagt und
erforderlichenfalls ihre Auflassung
verfügt werden, wenn die
Wasserentnahme hieraus die Gesundheit
gefährden kann. Die Errichtung
eigener Trinkwasserversorgungsanlagen
kann untersagt werden, wenn sie
den Bestand der öffentlichen
Wasserleitung in wirtschaftlicher
Beziehung bedrohen könnte.
(5) Die Herstellung von Verbindungen
zwischen einer
öffentlichen und einer privaten
Wasserversorgungsanlage im Bereiche
von Bauten (Hausanschlußleitung
gemäß Abs. 3 und anschließende
Verteilungs- und Versorgungseinrichtungen)
ist untersagt. Ausnahmen
können zugelassen werden, wenn
dies aus betrieblichen Gründen
erforderlich ist und ein Austausch
des Wassers zwischen den
Wasserversorgungsanlagen durch besondere
Vorkehrungen verhindert ist.
(6) Die Besorgung der wasserrechtlichen
Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 und 4 obliegt der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich. Solche
Verordnungen und Bescheide dürfen
nicht Betriebswasserleitungen
öffentlicher Eisenbahnen zum
Gegenstand haben und können nur erlassen
werden, wenn das öffentliche
Wasserversorgungsunternehmen
gemeinnützig ist und seine Interessen
hiebei gewahrt erscheinen.
Durchführungsverordnungen in
diesen Angelegenheiten dürfen nur im
Einvernehmen mit der Landesregierung
erlassen werden. Ausnahmen
kommen in Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 und 4 nicht in Betracht.
Sanitäre Anlagen
§ 33
(1) Betriebe, Geschäftslokale,
Büros, Ordinationen u. dgl.
müssen über eine nach ihrer
Art und Größe ausreichende Zahl von
Waschgelegenheiten und WC-Anlagen
verfügen.
(2) Baderäume in Wohnungen sind
so zu bemessen, daß zumindest
eine Wasch- sowie eine Bade- oder
Duschgelegenheit Platz finden und,
sofern keine Waschküche vorgesehen
ist, die Aufstellung einer
Waschmaschine möglich ist. Ebenso
muß das spätere Aufstellen einer
WC-Schale ohne Umbau möglich
sein, wenn nicht ein rollstuhlgerechter
WC-Raum vorhanden ist. Baderäume
haben im Rohbau mindestens 1,75 m
breit und 2,60 m lang zu sein; wenn
ein rollstuhlgerechter WC-Raum
vorhanden ist, genügen kleinere
Maße, soweit der Baderaum
rollstuhlgerecht benützbar bleibt.
(3) WC-Anlagen sind tunlichst von
Aufenthaltsräumen durch
Vorräume zu trennen. Vorräume
von WC-Anlagen, die für eine
größere Personenanzahl
bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet
sein.
(4) Im Rohbau muß ein WC mindestens
0,90 m breit und 1,25 m
lang sein; geht die Tür nach
innen auf, muß die Länge des Raumes
mindestens 1,60 m betragen.
(5) WC-Anlagen müssen einen
Geruchsverschluß haben und ins
Freie entlüftbar sein. Für
die Entlüftung genügen auch in
Luftschächte einmündende
Fenster, Lüftungsschläuche oder
mechanische Lüftungsanlagen,
wenn diese Einrichtungen eine
ausreichende Lüftung gewährleisten
und Belästigungen durch die
Abluft vermieden werden.
(6) Die Abortschläuche (Fallrohre)
müssen, wenn nicht
durch besondere Vorrichtungen eine
entsprechende Entlüftung
gewährleistet ist, über
Dach entlüftet werden.
Abwasserbeseitigung
§ 34
(1) Bei allen Bauten und sonstigen
baulichen Anlagen muß
für das Sammeln und für
die Beseitigung anfallender Ab- und
Niederschlagswässer in technisch
und hygienisch einwandfreier
Weise vorgesorgt werden.
(2) Wo es aus gesundheitlichen Gründen
notwendig ist, hat die
Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation
zu erfolgen. Erfolgt
keine Einmündung in eine Kanalisation,
so ist für einen späteren
Anschluß tunlichst die bauliche
Vorsorge zu treffen.
(3) Wo für die Ableitung der
Abwässer eine gemeindeeigene
Kanalisationsanlage (§ 1 Abs.
1 Benützungsgebührengesetz,
LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind
die Abwässer über Hauskanäle
dorthin einzuleiten. Dies gilt bei
nachträglicher Errichtung
einer solchen Kanalisationsanlage
auch für bereits bestehende
Bauten. Die Grundeigentümer
sind verpflichtet, die Hauskanäle auf
ihre Kosten herzustellen und zu erhalten
und in die
Kanalisationsanlage einzumünden.
Ausnahmen von der
Einmündungsverpflichtung können
von der Gemeindevertretung (in
der Stadt Salzburg vom Gemeinderat)
auf Antrag gewährt werden,
wenn aus technischen Gründen
übermäßige Aufwendungen notwendig
wären, die einem Grundeigentümer
nicht zugemutet werden können,
oder wenn es für landwirtschaftliche
Betriebe vom Standpunkt der
landwirtschaftlichen Betriebsführung
notwendig ist und keine
hygienischen und wasserwirtschaftlichen
Bedenken entgegenstehen.
Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung
der Landesregierung
vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen
und
wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber
hinaus ist eine Ausnahme von
der Einmündungsverpflichtung
nicht zulässig. Soweit es für die
technisch und hygienisch einwandfreie
Beseitigung der Abwässer oder
der Niederschlagswässer erforderlich
ist, kann die Einleitung der
Niederschlagswässer in eine
Kanalisation vorgeschrieben werden.
(3a) Der Gewährung einer Ausnahme
von der
Einmündungsverpflichtung gemäß
Abs. 3 für einen
landwirtschaftlichen Betrieb stehen
hinsichtlich der häuslichen
Abwässer dann keine hygienischen
und wasserwirtschaftlichen
Bedenken entgegen, wenn die in der
Anlage zu diesem Gesetz
enthaltenen Voraussetzungen erfüllt
werden. Dem Ansuchen um
Gewährung der Ausnahme sind
folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug
oder eine
Amtsbestätigung, aus dem (der)
das Eigentum des Antragstellers
an den zum Betrieb gehörigen
Grundstücken ersehen werden kann
und der (die) nicht älter als
drei Monate sein darf;
2. eine Beschreibung des Vorhabens
mit den Nachweisen über die
Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen;
3. ein Übersichtslageplan, in
dem der betreffende Betrieb und die
bewirtschafteten Grundflächen
dargestellt sind;
4. die Verträge über eine
allfällige langfristige Pachtung von
Flächen;
5. Pläne der Gülle- bzw.
Jauchegruben, im Fall ihrer bereits
erfolgten Errichtung auch der Nachweis
ihrer Dichtheit.
Das Vorliegen der Voraussetzungen
ist im Abstand von jeweils fünf
Jahren, gerechnet ab Erteilung der
Ausnahme, von der Baubehörde
amtswegig zu überprüfen.
Dabei ist die Dichtheit der Gülle- bzw.
Jauchegrube vom Eigentümer des
Betriebes auf geeignete Weise
nachzuweisen. Haben sich die Umstände
wesentlich geändert, ist
die Ausnahme von der Baubehörde
aufzuheben. Die Ergebnisse der
Überprüfung und die Aufhebungsbescheide
sind der Landesregierung
mitzuteilen.
(4) Klär-, Sicker- und Senkgruben
müssen außerhalb der
Bauten und zugänglich angelegt
werden. Die Wände solcher Gruben
müssen vom Fundament und den
Wänden von Bauten einen
Mindestabstand von 0,50 m haben.
Der Mindestabstand von der
Bauplatzgrenze hat 2 m zu betragen;
ein kleinerer Abstand oder
ein Anbau an die Grundstücksgrenze
kann bewilligt werden, wenn der
Bau infolge einer schon bestehenden
Bebauung oder wegen der
Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit
des Bauplatzes nicht
an anderer Stelle errichtet werden
kann. Wenn es die
Oberflächengestaltung oder die
Grundbeschaffenheit des Bauplatzes
erfordert, kann auch ein größerer
Abstand vorgeschrieben werden. Der
Abstand von Brunnen hat sich nach
den hygienischen und
hydrogeologischen Verhältnissen
zu richten. Die Böden und die Wände
der Klär- und Senkgruben sind
wasserdicht und chemikalienbeständig
herzustellen. Die Gruben sind tragfähig
und dicht abzudecken und mit
Einstiegsöffnungen von mindestens
0,60 m lichter Weite zu versehen;
diese Öffnungen müssen
mit tragfähigen, dichten und von Erwachsenen
leicht zu öffnenden Deckeln
verschlossen sein. Senkgruben sind nur
im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe zur Sammlung der
aus der landwirtschaftlichen Viehhaltung
stammenden Abwässer
einschließlich der Siloabwässer
oder im Fall einer
Ausnahmebewilligung gemäß
Abs. 3 zur Sammlung anderer Abwässer sowie
bei Trockenaborten zulässig.
(5) Abwasseranlagen sind zu entlüften.
Fallrohre und zu
Abwasseranlagen gehörige Lüftungsrohre
sind so zu verlegen, daß bei
ihrem Betrieb keine Belästigung
durch Lärm und Geruch verursacht
wird. Entlüftungen haben über
Dach geführt zu werden.
(6) Vor der Einmündung in die
Kanalisationsanlage sind
geeignete Vorreinigungsanlagen vorzuschalten,
wenn eine
Vorbehandlung der einzuleitenden
Abwässer für einen einwandfreien
und sicheren Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage
erforderlich
ist. Einer Vorbehandlung bedürfen
jedenfalls Abwässer, die
mineralölhaltig oder nicht nur
geringfügig fetthaltig sind.
Stoffe, bei denen auch durch eine
Vorbehandlung der Abwässer
nicht ausgeschlossen werden kann,
daß sie den Bestand der
Kanalisationsanlage gefährden
oder deren ordnungsgemäßen Betrieb
beeinträchtigen, dürfen
nicht in die dahin abgeleiteten Abwässer
eingebracht werden. Dies gilt insbesondere
für Abfälle, Molke,
Jauche oder Siloabwässer, feuer-
oder zündschlaggefährliche oder
radioaktive Stoffe.
Abfallsammlung
§ 35
(1) Bei allen Bauten muß für
das Sammeln von Abfällen in
technisch und hygienisch einwandfreier
Weise vorgesorgt werden.
(2) Abwurfschächte sind unzulässig.
Eigene Abfallsammelräume
müssen auf allen Seiten brandbeständig
abgeschlossen,
ausreichend lüftbar, leicht
zugänglich und für die getrennte
Abfallsammlung geeignet sein sowie
abwaschbare Wände und einen
abwaschbaren Fußboden aufweisen.
Sie sind so anzuordnen, dass
Aufenthaltsräume nicht durch
Lärm, Staub und Geruch beeinträchtigt
werden. Weiters ist entsprechend
der Größe des Abfallsammelraumes
für die erste Löschhilfe
vorzusorgen.
(3) In Gemeinden, in denen bestimmte
Abfälle (Altstoffe)
regelmäßig an Ort und
Stelle getrennt eingesammelt werden, kann
eine besondere Vorsorge für
das Aufstellen ausreichender Gefäße
zur gesonderten Sammlung dieser Stoffe
vorgeschrieben werden,
wenn ein größerer Anfall
solcher Stoffe zu erwarten ist. Die
Vorsorge hat an geeigneter Stelle
so zu erfolgen, daß durch die
Aufstellung der Gefäße
das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild
nicht erheblich gestört und
bei ihrem Betrieb keine erhebliche
Belästigung durch Lärm,
Staub oder Geruch verursacht wird.
Erdungen und Blitzschutzeinrichtungen
§ 36
(1) In Bauten und sonstigen baulichen
Anlagen, die mit
elektrischem Strom versorgt werden,
sind Fundamenterder zu
verlegen, die auch für eine
Blitzschutzeinrichtung geeignet zu
sein haben.
(2) Bauten und sonstige bauliche
Anlagen sind bei ihrer
Errichtung oder bei Umbauten größeren
Umfanges mit
Blitzschutzeinrichtungen auszustatten,
wenn sie
a) wegen ihrer Höhe, Flächenausdehnung,
Lage und Umgebung,
Bauweise, Ein- und Aufbauten, Einrichtungen,
ihres
Verwendungszweckes oder Inhaltes
durch Blitzschlag gefährdet
sind;
b) größeren Menschenansammlungen
dienen;
c) vom Standpunkt des Blitzschutzes
eine Gefahr für die
Nachbarschaft darstellen.
Aufzüge
§ 37
(1) Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen
sind
jedenfalls vom Erd- bis zum vorletzten
Geschoß mit der
erforderlichen Zahl von Personenaufzügen
auszustatten.
(2) Aufzugsschächte und Triebwerksräume
dürfen nur dann
neben oder in der Nähe von Wohnräumen
liegen, wenn für einen
ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz
vorgesorgt ist.
(3) Für die bauliche Ausführung
von Aufzugsschächten und
Triebwerksräumen sowie für
den Einbau, die Funktionsweise, den
Betrieb und die Prüfung von
Aufzügen gelten die besonderen
gesetzlichen Bestimmungen,
(4) In Wohnbauten sowie Wohnzwecken
dienenden Teilen von
Bauten sind Umlaufaufzüge und
Rolltreppen unzulässig
Benützungseinrichtungen
§ 38
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf
Wohnungen ist unbeschadet
der für Postzwecke erforderlichen
Einrichtungen je Wohnung eine
tunlichst vom Freien aus beschickbare
Möglichkeit für die
Zustellung vorzusehen. Diese hat
auch die Einbringung von
Zeitschriften zuzulassen.
(2) Bauten mit mehr als fünf
Wohnungen sind mit einer
Klingel- oder Gegensprechanlage und
einer Beleuchtung für diese
und für die Haustüre auszustatten.
Hievon kann Abstand genommen
werden, wenn dies nach den örtlichen
Verhältnissen, insbesondere
der Lage des Baues nicht erforderlich
ist.
(3) Bei kleineren Wohnbauten können
entsprechende
Benützungseinrichtungen vorgeschrieben
werden, wenn besondere
Umstände es erfordern.
Besondere Ausstattung für gehbehinderte
Menschen
§ 38a
(1) Für allgemein zugängliche
Teile von Bauten, die
öffentlichen Zwecken dienen
oder für größere Menschenansammlungen
bestimmt sind, gelten folgende besondere
Vorschriften:
a) Der Zugang zum Erdgeschoß
und zu einem Personenaufzug, bei
mehreren Zugängen zumindest
einer hiezu, hat stufenlos zu
sein. Sind Rampen erforderlich, soll
deren Längsgefälle 6 v.H.
betragen; es darf 10 v.H. nicht überschreiten;
erforderlichenfalls sind Zwischenpodeste
anzuordnen.
b) Handläufe sind an beiden
Seiten von Stiegen oder zwei oder
mehr Stufen anzubringen; sie haben,
soweit möglich, an einer
Seite mindestens 40 cm vor der ersten
Stufe zu beginnen und
mindestens 40 cm nach der letzten
Stufe zu enden. Ihr Profil
muß gut umfassbar sein.
c) Wird ein Personenaufzug eingebaut,
muß dieser für Rollstuhlfahrer
leicht benützbar sein.
d) Vor Drehflügeltüren
und Rampen müssen für Rollstuhlfahrer
ausreichend große Freiflächen
vorhanden sein.
e) Die Türen von Nebenräumen
haben mindestens 80 cm breit zu
sein.
f) Je nach Größe und Verwendungszweck
des Baues muß eine
entsprechende Anzahl rollstuhlgerechter
WC-Räume, mindestens
jedoch einer, vorhanden sein.
g) Für Personenkraftfahrzeuge
von behinderten Personen ist eine
nach Größe und Verwendungszweck
des Baues ausreichende Anzahl
geeigneter Stellplätze einzurichten
und zu kennzeichnen.
(2) Bauten zur Unterbringung von
nicht unter Abs. 1
fallenden Betriebsstätten im
Sinne der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, in denen Leistungen
auch für gehbehinderte Menschen
erbracht werden sollen, sowie Bauten,
die auch der Unterbringung von
Arztpraxen, Apotheken, Geld- oder
Kreditinstituten dienen, müssen zur
leichteren Zugänglichkeit dieser
Einrichtungen nach den Bestimmungen
des Abs. 1 ausgestattet sein. Hievon
sind Ausnahmen zu gewähren,
soweit hiedurch unbillige Härten,
insbesondere in Fällen des § 59,
vermieden werden.
2. Abschnitt
Sondervorschriften für bestimmte
Bauten und bauliche Anlagen
Abgrenzung der Sondervorschriften
§ 39
(1) Für Kleinwohnhäuser,
Hochhäuser, Bauten für größere
Menschenansammlungen, Industriebauten,
landwirtschaftliche
Betriebsbauten, Werbeanlagen und
Einfriedungen gelten die
Bestimmungen des 1. Abschnittes,
soweit nicht Sondervorschriften
getroffen sind.
(2) Für Bauten und sonstige
bauliche Anlagen oder Teile von
solchen, die nach Größe,
Lage oder Verwendungszweck erhöhten
Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz,
Sicherheit und Hygiene
entsprechen müssen oder die
Belästigungen der Nachbarn erwarten
lassen, welche das örtlich zumutbare
Maß übersteigen, können zur
Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen
weitergehende Auflagen
erteilt werden; diese können
sich insbesondere auf besondere
Konstruktionen der Wände und
Decken und die Errichtung von
Brandwänden sowie auf die Größe
und Ausstattung der Stiegen, Gänge,
Ausgänge, Türen und Fenster,
die Beschaffenheit von Fußboden- und
Stufenbelägen und die Art und
Anzahl von Brandschutzeinrichtungen
beziehen.
(3) Bauten und sonstige bauliche
Anlagen vorübergehenden
Bestandes (Baustelleneinrichtungen
einschließlich der Unterkünfte für
Arbeitskräfte, Ausstellungsbauten,
Notstandsbauten, Tribünen u. dgl.)
sowie land- oder forstwirtschaftliche
Betriebsbauten untergeordneter
Bedeutung außerhalb des Baulandes
oder bebauten Gebietes und in
größerer Entfernung von
sonstigen Bauten müssen den Vorschriften des
1. Abschnittes nur soweit entsprechen,
daß im Hinblick auf den
Verwendungszweck und die Dauer ihres
Bestandes ein noch tragbares Maß
an Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit
und Hygiene gegeben ist.
Kleinwohnhäuser
§ 40
(1) Kleinwohnhäuser sind Bauten
mit höchstens zwei
Vollgeschossen und einem Dachgeschoß
und nicht mehr als zwei
Wohnungen je Vollgeschoß und
einer Wohnung im Dachgeschoß.
(2) In Kleinwohnhäusern genügt
bei den Hauptstiegen
eine Durchgangsbreite von 1 m und
eine Durchgangshöhe von 2 m
und bei Nebenstiegen in das Keller-
und das Dachgeschoß eine
Durchgangsbreite von 0,90 m. Die
Hauptstiegen und die Hauptgänge
müssen mindestens brandhemmend
ausgeführt sein.
(3) In Kleinwohnhäusern mit
höchstens zwei Wohnungen
(Einfamilienhäusern) können
Holzstiegen ohne verputzte oder
brandhemmend verkleidete Untersicht
und ohne Belag der Trittstufen
verwendet werden. Die Stufenbreite
von Hauptstiegen muß lediglich
zumindest 24 cm, die Stufenhöhe
darf höchstens 20 cm betragen. Die
lichte Raumhöhe in Wohnräumen
hat mindestens 2,30 m zu betragen. Für
Dachschrägen gilt § 9 Abs.
4 nicht.
Hochhäuser
§ 41
Hochhäuser sind Bauten mit einer
Höhe von mehr als 25 m
bis zum obersten Gesimse oder zur
obersten Dachtraufe. Nicht als
Hochhäuser gelten jedoch Sonderbauten
(Kirchtürme, Funk- und
Fernsehtürme, Industrieschornsteine
udgl).
Konstruktion der Hochhäuser
§ 42
(1) Die Außenwände von
Hochhäusern müssen brandbeständig
sein und ab einer Höhe von 25
m über dem verglichenen Gelände
einen erhöhten Wärmeschutz
bieten. Es dürfen nur nichtbrennbare
Außenverkleidungen verwendet
werden.
(2) Wenn tragenden Bauteilen mit
Rücksicht auf die Lage
und den Verwendungszweck des Baues
oder des betreffenden
Bauteiles besondere Bedeutung für
die Standsicherheit zukommt,
müssen sie hochbrandbeständig
sein.
(3) Trennwände müssen,
soweit sie nicht brandbeständig
auszuführen sind, aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Decken müssen brandbeständig
sein.
(5) Schächte und Kanäle
müssen brandbeständig sein. In
Schächten und Kanälen von
Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen keine
Energieleitungen verlegt werden;
in Aufzugsschächten nur solche, die
dem Betrieb des Aufzugs dienen.
(6) Hochhäuser müssen durch
Brandwände in Abschnitte von
höchstens 30 m Länge und
höchstens 500 m2 Grundfläche geteilt
werden. Diese Brandwände dürfen
nur in Hauptgängen Durchbrüche
erhalten.
Stiegen und Gänge in Hochhäusern
§ 43
(1) Jeder Brandabschnitt und jedes
nicht in Brandabschnitte
geteilte Hochhaus muß mindestens
ein selbständiges, durchgehendes
Stiegenhaus besitzen; liegt der Fußboden
des obersten Geschosses mehr
als 30 m über dem verglichenen
Gelände, sind zwei möglichst weit
auseinanderliegende Stiegenhäuser
einzubauen. Mindestens ein
Stiegenhaus muß an einer Außenwand
liegen und in jedem Geschoß ein
für Rettungsmaßnahmen
geeignetes Fenster haben.
(2) An Stelle von je zwei Stiegenhäusern
genügt ein
Sicherheitsstiegenhaus, wenn
a) dieses ein selbständiger
in sich geschlossener und
brandbeständiger Baukörper
ist;
b) seine Umfassungswände außer
den Zugängen nur Öffnungen ins
Freie haben und
c) dieses in jedem Geschoß
von Hauptgängen zu Aufenthaltsräumen
nur über offene und brandbeständige
Gänge erreicht werden
kann, die mit mindestens 1,20 m hohen
massiven Brüstungen
versehen sind.
(3) Die Stiegenhäuser eines
nicht in Brandabschnitte
geteilten Hochhauses und die Stiegenhäuser
desselben
Brandabschnittes sind im obersten
Geschoß oder über Dach durch
einen brandbeständigen Gang
miteinander zu verbinden. Wenn es aus
Gründen der Sicherheit mit Rücksicht
auf die Lage und den
Verwendungszweck der betreffenden
Gebäudeteile erforderlich ist,
kann die Verbindung von Hauptstiegenhäusern
verschiedener
Brandabschnitte durch einen brandbeständigen
Gang vorgeschrieben
werden.
(4) An der obersten Stelle jedes
Stiegenhauses ist eine
Rauchabzugsvorrichtung mit einem
Querschnitt der
Rauchabzugsklappe von mindestens
einem Zehntel der Grundfläche
des Stiegenhaueses, keinesfalls von
weniger als 1 m2 vorzusehen.
Diese Vorrichtung muß vom vorletzten
Geschoß und vom Erdgeschoß
aus auch bei Ausfall des Stromnetzes
geöffnet werden können.
(5) Das Stiegenhaus muß gegen
jedes Geschoß durch
brandhemmende, nicht brennbare und
nicht versperrbare, von beiden
Seiten zu öffnende und selbstschließende
Türen abgeschlossen
sein, die in die Fluchtrichtung aufschlagen.
(6) Der Keller muß einen direkten
Ausgang ins Freie haben
und vom Hauptstiegenhaus durch eine
brandbeständige, vom Freien
aus zugängliche und mit dem
freien Luftraum verbundene Schleuse
mit selbstschließenden, brandbeständigen
Türen getrennt sein.
(7) Die Durchgangsbreite der Hauptstiegen
und der
dazugehörigen Podeste muß
mindestens betragen
a) in Wohnhochhäusern 1,20 m;
b) in anderen Hochhäusern für
bis zu 150 Personen 1,50 m und für
je weitere 20 Personen zusätzlich
10 cm.
(8) Die Durchgangsbreite von Hauptgängen
muß mindestens
jener der dazugehörigen Hauptstiegen
entsprechen. Die Zugänge zu
Hauptstiegen dürfen nur über
Hauptgänge erfolgen.
(9) Freitreppen vor Ein- und Ausgängen,
die
Rettungsarbeiten erschweren können,
sowie Stiegen mit Spitzstufen
sind nicht zulässig.
(10) Hauptgänge und Hauptstiegen
müssen mit nicht
brennbarem Fußboden- und Stufenbelag
ausgestattet sein; für Wand-
und Deckenbeläge sowie -verkleidungen
dürfen nur nicht brennbare
Baustoffe verwendet werden. Sofern
eine Schleuse gegen das
Stiegenhaus vorhanden ist, können
in den Hauptgängen auch schwer
brennbare Bodenbeläge zugelassen
werden.
(11) Geländer und Brüstungen
müssen im zehnten Vollgeschoß
und darüber mindestens 1,20
m hoch sein.
(12) Hochhäuser haben zumindest
bei einem Eingang, der
leicht erreichbar ist, auch für
Rollstuhlfahrer zugänglich zu
sein. Die Steigung der Rampen darf
je Meter 10 cm nicht
überschreiten.
Strom- und Wasserversorgung sowie
Beheizung von Hochhäusern
§ 44
(1) Die ausreichende Notbeleuchtung
von Fluchtwegen und
Zugängen zu Sicherheitseinrichtungen
sowie der Betrieb der
Rauchabzugsvorrichtungen ist netzunabhängig
sicherzustellen.
(2) Alle elektrischen Anlagen müssen
von einer
brandbeständig abgedeckten,
leicht zugänglichen Stelle aus
abschnittsweise allpolig abgeschaltet
werden können. Umspann- und
Schalträume für elektrische
Anlagen mit Spannungen über 1 kV sind
vom Hochhaus brandbeständig
zu trennen und dürfen nur einen
Zugang von außen haben.
(3) Hochhäuser sind mit einer
Drucksteigerungsanlage
auszustatten, wenn der Betriebsüberdruck
der
Wasserversorgungsanlage im obersten
Vollgeschoß nicht dauernd
mindestens 1,5 bar beträgt.
(4) Hochhäuser dürfen nur
mit einer Zentralheizung oder
einer elektrischen Heizung ausgestattet
werden; weitere
Feuerstätten sind unzulässig.
(5) Heizräume und Brennstofflager
für Zentralheizungen
müssen gegen die übrigen
Bauteile brandbeständig abgeschlossen
und mit eigenen Zu- und Abluftschächten
ausgestattet sein.
Aufzüge in Hochhäusern
§ 45
(1) In jedes Hochhaus sind mindestens
zwei Personenaufzüge
in brandbeständigen Schächten
einzubauen, von denen sich einer
zur Beförderung von Möbeln,
Krankentragbaren u. dgl. eignen muß.
Ist das Hochhaus in Brandabschnitte
unterteilt, genügt für jeden
Brandabschnitt ein Aufzug, wenn in
jedem Geschoß ein allgemeiner
Verkehrsweg zum Aufzug eines benachbarten
Brandabschnittes besteht.
Diese Aufzüge müssen vom
Erdgeschoß bis mindestens zum vorletzten
Geschoß führen.
(2) Aufzüge müssen so angeordnet
sein, daß ihre
Fahrschachtverschlüsse in das
Stiegenhaus münden. Der Triebwerksraum
hat vom Stiegenhaus zugänglich
und brandbeständig zu sein.
(3) Umlaufaufzüge und Rolltreppen
sind in
Hauptstiegenhäusern und zu Hauptgängen
nicht zulässig.
Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern
§ 46
(1) Für jedes Stiegenhaus ist
eine entsprechend bemessene
durchgehende, trockene Steigleitung
zu bauen, die im Erdgeschoß
an der Außenseite und in allen
Geschossen des Baues an leicht
zugänglicher Stelle den Anschluß
von Schlauchleitungen der
Feuerwehr zur Löschwasserversorgung
ermöglicht; die Anschlüsse
müssen auffallend gekennzeichnet
und im Inneren des Hochhauses in
Nischen mit versperrbaren Glastürchen
untergebracht sein.
(2) Für die erste Löschhilfe
und für eine rasche und
wirksame Brandbekämpfung sind
bewegliche oder ortsfeste
Brandbekämpfungsmittel (Handfeuerlöscher,
Berieselungs-,
Sprinkleranlagen u. dgl.) sowie Brandmeldeanlagen
in ausreichender
Menge vorzusehen.
Sonstige Sondervorschriften für
Hochhäuser
§ 47
(1) Hochhäuser müssen mit
Blitzschutzanlagen ausgestattet
sein.
(2) In Hochhäusern sind entsprechend
ihrer Größe und ihrem
Verwendungszweck im Erdgeschoß
oder Keller Abstellräume mit
ausreichender Gesamtfläche für
Fahrräder und Kinderwagen vorzusehen;
für Fahrräder können
die Sammelräume auch außerhalb des Baues
gelegen sein.
(3) Für Zwecke der Überprüfung
und Instandhaltung der
Fassade sind entsprechende Vorrichtungen
anzubringen.
(4) Fenster- und Fassadenteile aus
Glas sind ab einer Höhe
von 25 m aus Sicherheitsglas herzustellen.
Bauten für größere
Menschenansammlungen
§ 48
(1) Als Bauten für größere
Menschenansammlungen gelten
Versammlungs- und Veranstaltungsbauten,
Großkaufhäuser, Schulen,
Kindergärten, Bauten für
den öffentlichen Gottesdienst u. dgl.
(2) Dienen Bauten nur zum Teil solchen
Zwecken, so gelten
die besonderen Vorschriften für
Bauten für größere
Menschenansammlungen nur rücksichtlich
dieser Teile.
(3) Räume, welche für größere
Ansammlungen von Personen
bestimmt sind, dürfen in Bauten,
in denen brandgefährliche,
explosive oder gesundheitsschädliche
Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder gelagert werden, sowie im Gefährdungsbereich
solcher Bauten
nicht errichtet werden.
Besondere Anforderungen für
Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 49
Die Landesregierung kann durch Verordnung
besondere
Vorschriften für Bauten für
größere Menschenansammlungen erlassen.
Solche Vorschriften haben nach den
Erkenntnissen und Erfahrungen der
technischen und sonstigen Wissenschaften
jene Anforderungen zu
enthalten, die wegen des besonderen
Verwendungszweckes aus den im § 1
Abs. 1 genannten Gesichtspunkten,
insbesondere mechanische
Festigkeit, Brandschutz, Nutzungssicherheit,
Hygiene und
Schallschutz, an diese Bauten zu
stellen sind. Sie können sich
insbesondere auf besondere Konstruktionen
der Wände und Decken, auf
die Ausgestaltung und Ausstattung
der Stiegen und Gänge, Türen,
Ausgänge, Höfe, Belichtung,
Beleuchtung, Belüftung und Beheizung,
sanitäre Anlagen, Garderoben,
auf Brandschutzmaßnahmen und Sitz- und
Stehplätze in solchen Bauten
beziehen.
Industriebauten
§ 50
(1) Bei im Industriegebiet (§
17 Abs 1 Z 7 ROG 1998) oder
in isolierter Lage gelegenen Betriebsbauten
für Produktions-,
Lager- oder Werkstättenzwecke
sind abweichend von § 9 Abs 2 tragende
Wände aus Holz als Außenwände
bei geschlossener Bauweise unzulässig.
Den übrigen Vorschriften des
1. Abschnittes haben solche Bauten
soweit zu entsprechen, daß
den Anforderungen der im § 1 Abs 1
genannten Gesichtspunkte, insbesondere
mechanische Festigkeit und
Brandschutz, im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck in ausreichendem
Maß Rechnung getragen ist.
In diesem Rahmen kann für die Errichtung
und Änderung solcher Bauten
die Verwendung von Bauprodukten unter
Vorschreibung der erforderlichen
Auflagen auch ohne eine sonst
notwendige Zulassung oder unter Abweichung
von den bei der Zulassung
festgelegten Bedingungen gestattet
werden.
(2) Als isolierte Lage gilt ein allseits
und bleibend
gegebener Abstand von 20 m von anderen
als den im Abs. 1
genannten Bauten sowie von den Grenzen
des Bauplatzes. Bleibt der
Abstand nicht unverbaut, so ist der
Industriebau nachträglich
entsprechend umzugestalten.
Landwirtschaftliche Betriebsbauten
§ 51
Trennwände zwischen Wohn- und
Wirtschaftsteilen
landwirtschaftlicher Betriebsbauten
müssen als Brandwände ausgeführt
werden. Befinden sich landwirtschaftliche
Betriebsbauten
untereinander in einem Abstand von
weniger als 8 m, so muß eine der
zueinander gerichteten Außenwände
brandbeständig hergestellt sein.
Vom Erfordernis der Unterteilung
in Brandabschnitte kann abgesehen
werden, wenn solche die zweckbestimmte
Verwendung erschweren und vom
Standpunkt des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen. Die Eindeckung
mit Schindeln u. dgl. ist zulässig,
wenn es sich um in ortsüblicher
Weise und überwiegend aus Holz
hergestellte, außerhalb des Baulandes
oder bebauten Gebietes in größerer
Entfernung von Bauten gelegene
landwirtschaftliche Wirtschafts-
und Betriebsbauten handelt.
Wirtschaftsgebäude
§ 52
(1) Wirtschaftsgebäude sind
von angrenzenden Bauten durch
Brandwände zu trennen; Öffnungen
in diesen Brandwänden müssen
brandbeständig abzuschließen
sein.
(2) Luft- und Dunstschächte
dürfen auch aus Holz
angefertigt werden.
(3) Die Errichtung von Stallungen
in Wohnbauten ist
unzulässig. In anderen Bauten
ist die Unterbringung von
Stallungen zulässig, wenn dadurch
keine Gefahr für die Gesundheit
von Personen entsteht. Aufenthaltsräume
in Stallbauten müssen
eine unmittelbar ins Freie führende
Fluchtmöglichkeit haben und
dürfen nur für Personen
eingerichtet werden, denen die
Stallwartung obliegt. Zwischen Wohnräumen
und Stallungen darf
keine unmittelbare Verbindung bestehen.
(4) Stallungen müssen mindestens
zwei Ausgänge haben;
wenigstens einer davon muß
unmittelbar ins Freie führen. Die
Raumhöhe muß in Stallungen
mindestens 2,50 m betragen. Für
befahrbare Futtertische muß
die Durchfahrtshöhe wenigstens 2,60 m
messen.
(5) Die gegen Aufenthaltsräume
gerichteten Wandflächen von
Stallungen müssen bis zu einer
Höhe von 1,50 m, andere
Wandflächen bis zu einer Höhe
von 50 cm über dem Fußboden
wasserabweisend ausgestaltet sein.
Stallungen - ausgenommen
solche für Kaninchen und Geflügel
- müssen einen
flüssigkeitsdichten Fußboden
aufweisen.
(6) Stalltüren - ausgenommen
solche von
Kleintierstallungen - müssen
mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch
sein und nach außen aufschlagen
oder außenseitig verschiebbar
sein.
(7) Alle Stallungen müssen entsprechend
ihrer Lage, ihrer
Größe und ihrem Verwendungszweck
ausreichend natürlich belichtet
(ausgenommen Dunkelstallungen) und
lüftbar sein. Stallfenster,
die weniger als 3 m von den Fenstern
von Aufenthaltsräumen
entfernt sind, müssen abgeschlossen
sein und dürfen keine
beweglichen Teile besitzen.
Mist-, Dünger-, Jauche- und
Güllegruben
§ 53
(1) Für Mist-, Dünger-,
Jauche- und Güllegruben gilt § 34
Abs. 4 sinngemäß. Die
Errichtung solcher Anlagen ist
betriebsbedingt jedoch auch innerhalb
von Bauten zulässig.
(2) Solche bauliche Anlagen sind
nur in einer angemessenen
Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume,
von Brunnen und von
öffentlichen Verkehrsflächen
zulässig.
Selchanlagen
§ 54
(1) Ortsfeste Selchkammern und Selchtürme
müssen auf einer
brandbeständigen Tragkonstruktion
stehen; ihre Wände, Decken und
Fußböden müssen brandbeständig
und rauchdicht sein.
(2) Selchkammern sind von Wohnräumen
zu trennen und müssen
leicht zugänglich sein. Die
Innenflächen der Selchkammern müssen
von brennbaren Bauteilen mindestens
25 cm entfernt sein.
(3) Die Beschickungsöffnungen
sind mit rauchdichten,
brandbeständigen Türen
im Ausmaß von mindestens 45 x 65 cm
abzuschließen. Der Fußboden
vor der Tür ist zu beiden Seiten
mindestens je 35 cm über die
Türöffnung hinaus und auf eine Breite
von mindestens 60 cm brandbeständig
auszustatten.
(4) Selchkammern mit direkter Raucherzeugung
dürfen weder im
Dachboden noch in Fluchtwegen von
Aufenthaltsräumen untergebracht
werden. Bewegliche Selchkammern (Selchschränke)
haben zur Gänze aus
nicht brennbaren Stoffen hergestellt
zu sein und müssen auch im Falle
eines Selchgutbrandes dicht und standfest
bleiben. Selchschränke
dürfen nur in Räumen mit
brandbeständigen Wänden, zumindest
brandhemmend verputzter oder verkleideter
Deckenuntersicht und im
erforderlichen Umfang nichtbrennbarem
Fußboden aufgestellt werden;
sie sind direkt und dicht an den
Rauchfang anzuschließen.
(5) Selchkammern mit indirekter Raucherzeugung
sind dicht und
so an den Rauchfang anzuschließen,
daß der Rauch innerhalb des
Selchraumes aus dem Rauchfang aus-
und in diesen zurückströmt.
Rauchklappen sind so anzubringen,
daß auch bei Undichtwerden der
Verschlüsse der Rauch nicht
in den Aufstellungsraum austreten kann.
Die Rauchklappe beim Raucheintritt
muß von innen vom Stand aus mit
der Hand verstellbar sein.
(6) Selchtürme müssen mit
indirekter Raucherzeugung
ausgestattet sein. Die Öffnungen,
durch welche der Rauch in den
Selchturm geleitet wird, dürfen
nur seitlich und nicht am Boden
angebracht werden. Sie sind unterhalb
der Raucheintrittsöffnung
mit einer Wanne auszustatten und
bei der Feuerung mit einer
Temperaturmeß- und Zugregelungseinrichtung
zu versehen.
Werbe- und Antennenanlagen
§ 55
(1) Werbe- und Antennenanlagen dürfen
das Orts-, Straßen-
und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
Werbeanlagen müssen so
beschaffen sein, daß sie mit
amtlichen Hinweisen nicht
verwechselt werden können und
von derartigen Hinweisen nicht
ablenken.
(2) Bei Neubauten und bei Umbauten
größeren Umfanges von
Bauten, für die Antennenanlagen
in Betracht kommen, sind die
baulichen Vorkehrungen für die
Errichtung einer
Gemeinschaftsantennenanlage zu treffen.
Wo der
Gemeinschaftsempfang möglich
ist, ist die Errichtung von
Einzelanlagen unzulässig.
Einfriedungen
§ 56
(1) Vorgärten dürfen weder
entlang der Verkehrsfläche noch
an den Nachbargrenzen durch Mauern,
Holzwände oder gleichartig
ausgebildete bauliche Anlagen eingefriedet
werden, es sei denn,
daß besondere Gründe diese
Einfriedung verlangen und das Orts-,
Straßen- und Landschaftsbild
hiedurch nicht gestört wird. Als
gleichartig ausgebildete bauliche
Anlage gilt für den Bereich von
Vorgärten jedenfalls auch eine
Einfriedung, deren massiver Sockel
eine Höhe von 0,80 m erreicht.
(2) Die Errichtung und Instandhaltung
von dem Orts-,
Straßen- und Landschaftsbild
angemessenen Vorgarteneinfriedungen
kann von der Gemeinde allgemein oder
zur Herstellung der
Übereinstimmung mit anschließenden
Einfriedungen verlangt werden.
Über die Gestaltung und Instandhaltung
von Einfriedungen kann die
Gemeinde durch Verordnung nähere
Bestimmungen erlassen.
(3) Gemauerte oder als Holzwände
oder gleichartig
ausgebildete Einfriedungen über
1,50 m Höhe sind nur zulässig,
wenn hiedurch die Benützung
benachbarter Liegenschaften nicht
wesentlich beeinträchtigt wird
oder besondere Gründe diese
Einfriedung verlangen und das Orts-,
Straßen- und Landschaftsbild
nicht gestört wird.
Stütz- und Futtermauern
§ 57
Stütz- und Futtermauern sind
dem Verwendungszweck
entsprechend standsicher und dauerhaft
herzustellen. Sie sind nur
zulässig, wenn sie das Orts-,
Straßen- und Landschaftsbild nicht
stören und keine erheblichen
nachteiligen Wirkungen für
benachbarte Grundstücke verursachen.
Abbruch von Bauten und sonstigen
baulichen Anlagen
§ 58
(1) Bei Abbruch von Bauten und sonstigen
baulichen Anlagen
sind die Mauern bis 50 cm unter das
bestehende Niveau abzutragen,
die Kellerdecken einzuschlagen und
die Kellerräume mit
einwandfreiem Material auszufüllen,
das zu verdichten ist. Das
anfallende Abbruchmaterial ist zu
beseitigen und das Grundstück
in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu bringen.
(2) Beim Abbruch von Bauten und baulichen
Anlagen sind die
Enden der Wasser- und Energieleitungen
im Einvernehmen mit dem
Versorgungsunternehmen abzuschließen
und abzusichern.
Aufgelassene Hauskanäle, Klär-,
Sicker-, Senk-, Mist-, Dünger-,
Jauche- und Güllegruben sind
zu räumen. Hauskanäle sind an der
bescheidmäßig zu bestimmenden
Stelle abzumauern, die Gruben mit
einwandfreiem Material auszufüllen.
Änderung der Art des Verwendungszweckes
von Bauten oder Teilen
von solchen
§ 59
Die Änderung der Art des Verwendungszweckes
eines Baues
oder von Teilen von solchen ist soweit
zulässig, als der Bau oder
dessen Teile auch den für die
neue Verwendung maßgeblichen
raumordnungs- und baurechtlichen
Vorschriften entsprechen und
sonstige öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
Veränderung der Höhenlage
eines Grundstückes
§ 60
Die Veränderung der Höhenlage
eines im Bauland (§ 17 Abs 1
ROG 1998) gelegenen oder gleich nutzbaren
Grundstückes darf keine
Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke
oder des Orts-, Straßen- und
Landschaftsbildes bewirken.
3. Abschnitt
Ausnahmen
§ 61
(1) Die Baubehörde hat Ausnahmen
von den auf Grund dieses
Gesetzes aufgestellten bautechnischen
Erfordernissen im
Einzelfall zu gewähren, wenn
und soweit
a) dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes,
der Altstadterhaltung
oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung
eines Baues oder
einer sonstigen baulichen Anlage
erforderlich ist;
b) es zur Wahrung eines charakteristischen
und erhaltungswürdigen
Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes,
insbesondere in
Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten,
notwendig ist;
c) dies bei Änderungen von Bauten
oder sonstigen baulichen
Anlagen (Zu-, Auf-, Umbauten u. dgl.)
durch die bestehende
bauliche Anlage bedingt ist. Die
Übereinstimmung des
geänderten Baues oder der geänderten
sonstigen baulichen
Anlage mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes ist jedoch dabei
soweit herzustellen, wie dies ohne
erhebliche Mehrkosten
möglich ist;
d) bei Bauten oder sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen hievon
die Zweckwidmung die Anwendung der
betreffenden Vorschriften
ausschließt.
(2) Die Baubehörde kann darüber
hinaus derartige Ausnahmen
gewähren, wenn und soweit
a) durch besondere bauliche Vorrichtungen
dauerhaft und
gleichwertig der Zweck des bautechnischen
Erfordernisses
erfüllt wird, auf das sich die
Ausnahme bezieht;
b) die Einhaltung der betreffenden
Vorschrift nach der besonderen
Lage des Einzelfalles eine unbillige
Härte darstellen würde;
c) die Einhaltung der betreffenden
Vorschrift bei Betriebsbauten
Produktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke
den gewerblichen
Betrieb verhindern oder empfindlich
erschweren würde und für die
Umgebung keine abträglichen
Wirkungen durch die Ausnahme
verursacht werden;
d) dies zur im öffentlichen
Interesse gelegenen Erprobung neuer
Bauformen dient.
(3) Die allgemeinen Anforderungen
gemäß §§ 1 bis 4 müssen bei
der Erteilung von Ausnahmen in einer
dem Zweck des bautechnischen
Erfordernisses, von dem die Ausnahme
gewährt wird, entsprechenden,
zumindest jedoch in einer diesen
Zweck noch ausreichend erfüllenden
Weise gewahrt sein. Dies ist durch
Gutachten der nach dem Gegenstand
der Ausnahme in Betracht kommenden
bautechnischen und erforderlichen
weiteren Sachverständigen festzustellen.
Die Baubehörde kann hiezu
die erforderlichen Auflagen vorschreiben.
Für die Begutachtung gilt
§ 22 Abs 2 BauPolG sinngemäß.
(4) Die Erteilung der Ausnahme hat
nur über begründeten
Antrag und unter Anführung ihres
Grundes gemäß Abs. 1 oder 2 sowie -
ausgenommen die Fälle nach Abs.
1 lit. a sowie Abs. 2 lit. d - unter
genauer Anführung der Bestimmung
dieses Gesetzes, von der die
Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen.
Sie kann unter Beachtung dieser
Erfordernisse auch mit der Baubewilligung
verbunden werden.
(5) Die Gewährung von Ausnahmen
gemäß Abs. 2 lit. d ist,
soferne es sich nicht um bundeseigene
Bauten handelt, die
öffentlichen Zwecken dienen,
der Gemeindevertretung (in der Stadt
Salzburg dem Gemeinderat) vorbehalten.
Eine solche Ausnahme bedarf
der Genehmigung der Landesregierung.
Diese ist nur zu erteilen, wenn
das öffentliche Interesse an
der Erprobung der neuen Bauform auch vom
Gesichtspunkt überörtlicher
Interessen gegeben ist.
4. Abschnitt
Subjektiv-öffentliche Rechte
§ 62
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes
stellen im
Baubewilligungsverfahren für
Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte
dar:
1. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des
Vortretens von Bauteilen in den
Mindestabstand von den Grenzen des
Bauplatzes;
2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich des
Vorliegens der Zustimmung der
Straßenverwaltung bzw. der
Gemeinde;
3. § 11 Abs. 2 hinsichtlich
des Vorliegens der Zustimmung des
Grundeigentümers;
4. § 15 Abs. 1 hinsichtlich
der Einhaltung der Mindestentfernung
von 1 m;
5. § 25 Abs. 5 hinsichtlich
der Einhaltung der erforderlichen
Mindestabstände von der Bauplatzgrenze
sowie hinsichtlich
einer allfälligen Unterschreitung
derselben;
6. § 34 Abs. 4 sowie §
53 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung des
Mindestabstandes von 2 m sowie hinsichtlich
einer allfälligen
Unterschreitung desselben;
7. § 39 Abs. 2 hinsichtlich
der das örtlich zumutbare Maß
übersteigenden Belästigungen
der Nachbarn;
8. § 51 hinsichtlich einer Unterschreitung
des Abstandes von 8 m;
9. § 52 Abs. 7 hinsichtlich
einer Unterschreitung des Abstandes von
3 m;
10. § 56 Abs. 1 und 3, ausgenommen
hinsichtlich der Interessen
des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
11. § 57 hinsichtlich der erheblich
nachteiligen Wirkungen für
benachbarte Grundstücke;
12. § 59, soweit in den in Betracht
kommenden Vorschriften
subjektiv-öffentliche Rechte
verankert sind;
13. § 60, ausgenommen hinsichtlich
der Interessen des Orts-,
Straßen- und Landschaftsbildes;
14. § 61, soweit es sich um
Ausnahmen von Vorschriften handelt,
die subjektiv-öffentliche Rechte
berühren.
5. Abschnitt
Durchführungsverordnung
§ 63
(1) Zur näheren Durchführung
dieses Gesetzes kann die
Landesregierung unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der
technischen Wissenschaften Verordnungen
erlassen.
(2) Verordnungen, mit denen eine
Önorm oder Teile hievon gemäß
§ 1 Abs. 2 bezeichnet oder gemäß
§ 30 Abs. 8 für verbindlich erklärt
werden, haben die für die Anwendung
der Önorm oder des bezeichneten
Teiles derselben erforderlichen Bestimmungen
zu enthalten. Die
Landesregierung und die Baubehörden
erster Instanz haben über
Verlangen die Einsichtnahme in solche
Verordnungen während der für
den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden
(§ 13 Abs. 5 AVG) zu
ermöglichen. Hierauf ist in
der Verordnung hinzuweisen.
6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 64
Wer
a) seiner durch Bescheid ausgesprochenen
Einleitungspflicht gemäß
§ 34 Abs. 3 nicht nachkommt;
b) einen Reserverauchfang unzulässigerweise
benutzt (§ 30 Abs. 3
zweiter Satz);
c) einer Anordnung betreffend den
Betrieb einer Feuerstätte gemäß
§ 30 Abs. 10 zuwiderhandelt;
d) ohne daß eine bauliche Maßnahme
vorliegt, eine Feuerstätte
ohne die erforderliche Typenprüfung
einbaut (§ 30 Abs. 8); oder
e) eine durch Bescheid vorgeschriebene,
der Vorreinigung von
Abwässern dienende Anlage nicht
ordnungsgemäß betreibt oder
entgegen dem § 34 Abs. 6 vorletzter
und letzter Satz Abwässer
in die Kanalisationsanlage einleitet,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geldstrafe
bis zu 50.000 S zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 65
Die Bestimmungen dieses Gesetzes
sind allen baurechtlichen
Verfahren zugrunde zu legen, die
nach seinem Inkrafttreten
eingeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt
anhängige Verfahren sind
nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften
zu Ende zu
führen.
Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen
§ 66
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn
des auf seine
Kundmachung folgenden sechsten Monats
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verlieren,
soferne nicht Abs. 3 etwas anderes
bestimmt, alle
landesgesetzlichen Vorschriften,
die Angelegenheiten regeln,
welche nunmehr im Bautechnikgesetz
geregelt sind, unbeschadet der
Bestimmung des § 64 ihre Wirksamkeit.
Insbesondere verlieren
nachstehende Rechtsvorschriften jeweils
in ihrer geltenden
Fassung ihre Wirksamkeit:
1. die Stadtbauordnung für Salzburg
1968, LGBl. Nr. 83;
2. die Salzburger Landbauordnung
1968, LGBl. Nr. 84;
3. insoweit sie als gesetzliche Vorschriften
des Landes Salzburg noch
in Geltung stehen, alle in das österreichische
Recht während der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum
10. April 1945 eingeführten
reichsrechtlichen Vorschriften auf
dem Gebiete des Baurechtes,
insbesondere die Verordnung vom 10.
November 1936 über die
Baugestaltung, RGBl. I S. 938 (GBlfdLÖ.
Nr. 526/1939);
4. das Salzburger Bauerleichterungsgesetz,
LGBl. Nr. 100/1959;
5. § 6 des Gesetzes vom 26.
Februar 1947, LGBl. Nr. 34, über die
Einhebung einer Gemeindeabgabe von
öffentlichen Ankündigungen
im Gebiet der Stadt Salzburg.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses
Gesetzes werden
nachstehende Rechtsvorschriften jeweils
in ihrer geltenden
Fassung nicht berührt:
1. das Salzburger Raumordnungsgesetz
1968, LGBl. Nr. 78;
2. das Bebauungsgrundlagengesetz,
LGBl. Nr. 69/1968;
3. das Baupolizeigesetz, LGBl. Nr.
117/1973;
4. das Baustoffzulassungsgesetz,
LGBl. Nr. 70/1968;
5. die Garagenordnung vom 17. Februar
1939, RGBl. I S. 219
(GBlfdLÖ. Nr. 1447/1939), und
das Gesetz vom 29. Juni 1966,
LGBl. Nr. 68, mit dem die baubehördliche
Zuständigkeit zur
Vollziehung der Garagenordnung neu
bestimmt wird;
6. das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 54/1967,
das Salzburger Ortsbildschutzgesetz,
LGBl. Nr. 1/1975, und
die Erste Baupolizeiverordnung für
die Landeshauptstadt
Salzburg, VuABl. Nr. 44/1941;
7. das Salzburger Aufzugsgesetz,
LGBl. Nr. 10/1957;
8. das Gesetz vom 20. Juni 1962,
LGBl. Nr. 161, über die
Leistung von Interessentenbeiträgen
für die Herstellung
gemeindeeigener Abwasseranlagen im
Geltungsbereich der
Salzburger Landbauordnung und das
Gesetz vom 4. September
1899, LGBl. Nr. 22, womit die Entrichtung
einer Gebühr für
die Herstellung öffentlicher
Hauptkanäle geregelt wird;
9. das Benützungsgebührengesetz,
LGBl. Nr. 31/1963;
10. die auf anderen Rechtsgebieten
unter anderen Gesichtspunkten,
insbesondere denen des Schul- und
Erziehungswesens, des
Veranstaltungswesens, des land- und
forstwirtschaftlichen
Dienstnehmerschutzes, des Naturschutzes,
des Gasrechtes und des
Feuerpolizeirechtes getroffenen Bestimmungen
über bauliche
Belange.
Anlage zu § 34 Abs. 3a
Voraussetzungen für die Ausnahme
von der Einmündungsverpflichtung
häuslicher Abwässer aus
landwirtschaftlichen Betrieben
A. Bei Einbringung des Ansuchens
vor dem 1. Dezember 1993:
1. Eine Ausnahme kommt jedenfalls
nicht in Betracht, wenn im
Betrieb auch Personen im Rahmen der
Dauervermietung,
Vermietung von Ferienwohnungen oder
einer gewerblichen
Tätigkeit beherbergt oder betriebsfremde
Abwässer mitverwendet
werden.
2. Der Betrieb muß je Großvieheinheit
mindestens 1/3 ha
landwirtschaftlichen Grund umfassen,
der für die Düngung mit
Wirtschaftsdünger in Betracht
kommt und ständig bewirtschaftet
wird. Dazu zählen unter der
Voraussetzung der dauernden
Bewirtschaftung auch Flächen,
die für den betreffenden Betrieb
langfristig zugepachtet sind. Als
Flächen, die für eine
Düngung mit Wirtschaftsdünger
nicht in Betracht kommen, sind
forstwirtschaftlich genutzte Flächen
und Flächen, für die ein
Düngeverbot für Wirtschaftsdünger
besteht (z.B. nach den
behördlichen Anordnungen auf
Grund der §§ 33f Abs. 2, 34, 35
und 48 WRG 1959 oder hochwertige
Kulturen) nicht zu berechnen.
3. Auf jeden im Betrieb lebenden
Bewohner (Z. 5) muß zumindest
eine Großvieheinheit kommen.
4. Der Betrieb muß mindestens
eine dichte Gülle- bzw. Jauchegrube
für die darin zu mischenden
häuslichen und aus der
landwirtschaftlichen Tierhaltung
und der Silowirtschaft
stammenden Abwässer besitzen,
die mindestens je Bewohner 16 m3
und je Großvieheinheit bei
Güllewirtschaft 8 m3, bei
Jauchedüngung aber 4 m3 nutzbaren
Raum aufweist.
5. Als Bewohner sind die tatsächlich
im Betrieb ständig wohnenden
Personen zu berechnen. Mindestens
sind der Berechnung aber
vier Personen zugrunde zu legen.
In besonders gelagerten
Einzelfällen (wenn z.B. im Zeitpunkt
der Entscheidung über das
Ansuchen eine Verringerung der Zahl
der Bewohner für die
nächste Zeit vorauszusehen ist)
können ausnahmsweise
Abweichungen hievon zugelassen werden;
die Zahl von vier
Personen darf aber auch in solchen
Fällen nicht unterschritten
werden. Bei Einleitung der häuslichen
Abwässer aus einem
Austraghaus sind mindestens zwei
Personen zusätzlich zu
berechnen.
6. Die Umrechnung des Viehbestandes
des Betriebes auf
Großvieheinheiten hat mit folgenden
Faktoren je im
Jahresdurchschnitt gehaltenem Tier
zu erfolgen:
Rinder über 2 Jahre 1,0
Jungrinder über 3 Monate bis
2 Jahre 0,6
Kälber bis 3 Monate 0,15
Pferde über 2 Jahre 0,9
Jungpferde über 3 Monate bis
2 Jahre 0,77
Fohlen bis 3 Monate 0,33
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg
0,43
Schweine über 20 kg 0,17
Schafe 0,14
Ziegen 0,12
Legehennen 0,013
Junghennen 0,006
Masthähnchen 0,004
Mastenten und Mastgänse 0,008
Mastputen 0,011.
B. Bei Einbringung des Ansuchens
nach dem 1. Dezember 1993:
1. Eine Ausnahme kommt jedenfalls
nicht in Betracht, wenn im
Betrieb auch Personen im Rahmen der
Privatzimmervermietung,
Dauervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen
oder einer
gewerblichen Tätigkeit beherbergt
oder betriebsfremde Abwässer
mitverwendet werden.
2. Der Betrieb muß je Großvieheinheit
mindestens 1/3 ha
landwirtschaftlichen Grund umfassen,
der für die Düngung mit
Wirtschaftsdünger in Betracht
kommt und ständig bewirtschaftet
wird. Dazu zählen unter der
Voraussetzung der dauernden
Bewirtschaftung auch Flächen,
die für den betreffenden Betrieb
langfristig zugepachtet sind. Als
Flächen, die für eine
Düngung mit Wirtschaftsdünger
nicht in Betracht kommen, sind
jedenfalls forstwirtschaftlich genutzte
Flächen sowie Flächen,
für die ein Düngeverbot
für Wirtschaftsdünger besteht (z.B.
nach den behördlichen Anordnungen
auf Grund der §§ 33f Abs. 2,
34, 35 und 48 WRG 1959 oder hochwertige
Kulturen), nicht zu
berechnen.
3. Auf jeden im Betrieb lebenden
Bewohner (Z. 5) müssen zumindest
1,5 Großvieheinheiten kommen.
4. Der Betrieb muß mindestens
zwei getrennt zu beschickende,
dichte Gülle- bzw. Jauchegruben
für die darin zu mischenden
häuslichen und aus der landwirtschaftlichen
Tierhaltung und
der Silowirtschaft stammenden Abwässer
besitzen, die insgesamt
mindestens je Bewohner 20 m3 und
je Großvieheinheit 10 m3 bei
Güllewirtschaft und 5 m3 bei
Jauchewirtschaft nutzbaren Raum
aufweisen.
5. Als Bewohner sind die tatsächlich
im Betrieb ständig wohnenden
Personen zu berechnen. Mindestens
sind der Berechnung aber
vier Personen zugrunde zu legen.
In besonders gelagerten
Einzelfällen (wenn z.B. im Zeitpunkt
der Entscheidung über das
Ansuchen eine Verringerung der Zahl
der Bewohner für die
nächste Zeit vorauszusehen ist)
können ausnahmsweise
Abweichungen hievon zugelassen werden;
die Zahl von vier
Personen darf aber auch in solchen
Fällen nicht unterschritten
werden. Bei Einleitung der häuslichen
Abwässer aus einem
Austraghaus sind mindestens zwei
Personen zusätzlich zu
berechnen.
6. Die Umrechnung des Viehbestandes
des Betriebes auf
Großvieheinheiten hat mit folgenden
Faktoren je im
Jahresdurchschnitt gehaltenem Tier
zu erfolgen:
Rinder über 2 Jahre 1,0
Jungrinder über 3 Monate bis
2 Jahre 0,6
Kälber bis 3 Monate 0,15
Pferde über 2 Jahre 0,9
Jungpferde über 3 Monate bis
2 Jahre 0,77
Fohlen bis 3 Monate 0,33
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg
0,43
Schweine über 20 kg 0,17
Schafe 0,14
Ziegen 0,12
Legehennen 0,013
Junghennen 0,006
Masthähnchen 0,004
Mastenten und Mastgänse 0,008
Mastputen 0,011.
Artikel II
(zu LGBl. Nr. 75/1976)
(1) Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung
gemäß § 34
Abs. 3 des Bautechnikgesetzes, die
bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder auf Grund der Anlage
Teil A hiezu für
landwirtschaftliche Betriebe erteilt
worden sind bzw. werden,
werden mit Ablauf des 31. Dezember
2002 unwirksam, wenn bis dahin
die Voraussetzungen der Anlage Teil
B nicht erfüllt werden. Die
Anpassungspflicht des § 2 Abs.
4 des Bautechnikgesetzes bleibt
unberührt.
(2) Die Bestimmungen des § 34
Abs. 3a viertletzter bis
letzter Satz des Bautechnikgesetzes
in der Fassung des Art. I
finden auch bei Ausnahmen von der
Einmündungsverpflichtung
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt
worden sind. Die fünfjährige
Frist beginnt mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu laufen.
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