Steiermärkisches Baugesetz
in der Stammfassung von 1995
(letzte Änderung
LGBl. Nr. 59/1995)
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche
Vorschriften
I. Teil
Behörden, Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§ 1 Eigener Wirkungsbereich
der Gemeinden
§ 2 Behördenzuständigkeit
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
II. Teil
I. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5 Bauplatzeignung
§ 6 Fernwärmeanschlußpflicht
§ 7 Orientierungsbezeichnungen
und Straßenbeleuchtung
§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen
§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Einfriedungen und lebende
Zäune
§ 12 Bauteile vor der Straßenflucht-,
Bauflucht- oder Baugrenzlinie
§ 13 Abstände
II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen
§ 14 Grundabtretung für
Verkehrsflächen
§ 15 Bauabgabe
§ 16 Gehsteige
III. Teil
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs-
und Anzeigepflicht
§ 17 Auskünfte
§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen
im Bauland für den
Einzelfall
§ 19 Bewilligungspflichtige
Vorhaben
§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 21 Bewilligungsfreie Vorhaben
II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
§ 22 Ansuchen
§ 23 Projektsunterlagen
§ 24 Bauverhandlung
§ 25 Kundmachung und Ladung
zur Bauverhandlung
§ 26 Nachbarrechte
§ 27 Parteistellung
§ 28 Bausachverständige
§ 29 Entscheidung der Behörde
§ 30 Befristete Baubewilligung
§ 31 Erlöschen der Bewilligung
§ 32 Abbruch von Gebäuden
III. Abschnitt
§ 33 Anzeigeverfahren
IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34 Bauherr, Bauführer
§ 35 Baudurchführung
§ 36 Vorübergehende Benutzung
fremden Grundes
§ 37 Überprüfung der
Baudurchführung
§ 38 Benützungsbewilligung
V. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 39 Instandhaltung und Nutzung
§ 40 Rechtmäßiger
Bestand
§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
§ 42 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften
I. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung und
die Bauausführung
Brauchbarkeit von Bauprodukten
§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 44 Bauprodukte
§ 45 Österreichische technische
Zulassung
§ 46 Sonderverfahren
§ 47 Kosten
II. Abschnitt
Wände, Decken, Dächer,
baulicher Zivilschutz
§ 48 Wände
§ 49 Decken
§ 50 Dächer
§ 51 Brandwände
§ 52 Baulicher Zivilschutz
III. Abschnitt
Stiegen, Geländer, Türen
§ 53 Stiegen und Gänge
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen
§ 55 Geländer und Brüstungen
§ 56 Türen
§ 57 Verglasungen
IV. Abschnitt
Heizungsanlagen
§ 58 Allgemeine Planungs- und
Betriebsvorschriften
§ 59 Lage von Feuerstätten,
Heizräume
§ 60 Typisierung von Feuerungsanlagen
§ 61 Rauch- und Abgasfänge,
Verbindungsstücke
§ 62 Brennstofflager
V. Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§ 63 Lüftungsanlagen
§ 64 Wasserversorgung
§ 65 Entsorgungsanlagen für
Abwässer und
Niederschlagswässer
§ 66 Abfallsammlung
VI. Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 67 Aufenthaltsräume,
Raumhöhe und Belichtung
§ 68 Wohnungen
§ 69 Lage von Aufenthaltsräumen
und Wohnungen
§ 70 Bäder und Toilettenräume
II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen
§ 71 Pflicht zur Schaffung von
Abstellflächen oder Garagen
§ 72 Zu- und Abfahrten
§ 73 Rampen
§ 74 Abstellplätze und
Verkehrsflächen
§ 75 Wände und Stützen
§ 76 Decken, Dächer, Fußböden
und Raumhöhe
§ 77 Verbindung zwischen Garagengeschossen
§ 78 Verbindung der Garagen
mit anderen Räumen
§ 79 Fluchtwege
§ 80 Lüftung
§ 81 Unzulässigkeit von
Zündquellen
§ 82 Sonderbestimmungen für
Mittel- und Großgaragen
§ 83 Sonderbestimmungen für
Großgaragen
§ 84 Erleichterungen für
Kleingaragen
§ 85 Garagen für gasbetriebene
Fahrzeuge
§ 86 Benützung und Kennzeichnungsregelungen
§ 87 Wiederkehrende Prüfungen
II. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
§ 88 Brennstoffe
§ 89 Öllagerung
§ 90 Lagerbehälter
§ 91 Heizräume und Öllagerräume
§ 92 Ölstands- und Öldruckanzeiger
§ 93 Heiz- und Lagerraumlüftung
§ 94 Sicherheitsvorrichtungen
§ 95 Ölfeuerstätten
§ 96 Verbrennungseinrichtungen
§ 97 Heizölvorwärmung
III. Abschnitt
Hochhäuser
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
§ 99 Brandabschnitte und Stiegenhäuser
§ 100 Kellergeschosse
§ 101 Besondere Einrichtungen
§ 102 Aufzüge
§ 103 Bestehende Hochhäuser
IV. Abschnitt
Geschäftsbauten
§ 104 Brandabschnitte
§ 105 Verkehrswege in Verkaufsräumen
V. Abschnitt
Versammlungsstätten
§ 106 Allgemeines
§ 107 Ausgänge und Türen
§ 108 Höfe
§ 109 Toilettanlagen
§ 110 Notbeleuchtung
VI. Abschnitt
Öffentliche Gebäude
§ 111 Barrierefreie Ausbildung
VII. Abschnitt
Erleichterungen
§ 112 Kleinhäuser
§ 113 Wohnungen
§ 114 Betriebsanlagen, landwirtschaftliche
Betriebsstätten
§ 115 Baumaßnahmen an
Altbauten
§ 116 Ausnahmen
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs-
und Schlußbestimmungen
§ 117 Verweise
§ 118 Strafbestimmungen
§ 119 Übergangsbestimmungen
§ 120 Inkrafttreten
§ 121 Außerkrafttreten
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. TEIL
Behörden, Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§ 1
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten
der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 2
Behördenzuständigkeit
(1) Behörde erster Instanz ist
der Bürgermeister, Behörde
zweiter Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut
ist Behörde erster Instanz
der Stadtsenat, Behörde zweiter
Instanz die Berufungskommission.
§ 3
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht
für:
1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen
Vorschriften
als Straßen oder Bestandteile
einer Straße gelten, sowie die
dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
2. bauliche Anlagen, die der Abwicklung
oder Sicherung des
Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen
oder auf Flugplätzen
dienen, einschließlich der
dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
3. die Errichtung und Instandhaltung
von militärischen Anlagen,
insbesondere von Kampf- und Waffenständen,
verbunkerten
Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen
sowie Sperren,
Munitionslagern, nicht ortsfest errichteten
militärischen
Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung,
Bauwerken für den
militärischen Flugbetrieb, Schießstätten
und Übungsplätzen
mit Ausnahme der dazugehörigen
Hochbauten samt den damit
zusammenhängenden Versorgungsanlagen;
4. bauliche Anlagen, die nach bergrechtlichen,
schiffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen
Bestimmungen
einer Bewilligung bedürfen;
5. bauliche Anlagen, die nach forstrechtlichen
Vorschriften einer
Bewilligung bedürfen, soweit
es sich nicht um Gebäude handelt;
6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen
Vorschriften
einer Bewilligung bedürfen,
soweit es sich nicht um Gebäude
handelt, die nicht unmittelbar der
Wassernutzung (z.B.
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung,
Energiegewinnung) dienen;
7. bauliche Anlagen, die der Fortleitung
oder Umformung von
Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen,
Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen,
Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen,
Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen
u.dgl.), soweit es
sich nicht um Gebäude handelt;
8. bauliche Anlagen vorübergehenden
Bestandes (bis zu 14 Tagen),
die nach dem Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetz
bewilligungspflichtig sind.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben
in diesem Gesetz folgende
Bedeutung:
1. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge:
Flächen im Freien, die dem
Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt
von Kraftfahrzeugen
außerhalb von öffentlichen
Verkehrsflächen dienen;
Abstellflächen mit Schutzdächern,
die dem Abstellen von mehr
als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr
als zehn Krafträdern
dienen, gelten als offene Garagen;
2. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge:
jene Teilfläche einer Garage
oder Abstellfläche, die dem
Abstellen des einzelnen
Kraftfahrzeuges dient;
3. Abweichung vom genehmigten Projekt,
geringfügige: Änderung in
der Bauausführung, wodurch weder
öffentliche noch
nachbarliche Interessen berührt
werden und das Projekt in
seinem Wesen nicht verändert
wird;
4. Aufenthaltsräume: Räume,
die zum ständigen oder längeren
Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind (z.B. Wohn- und
Schlafräume, Küchen, Arbeits-
und Büroräume);
5. Barrierefreiheit: bauliche Gestaltung,
die notwendig ist, um
die unterschiedlichen physischen
Möglichkeiten aller Menschen
in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen
zu können;
6. Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang
zur Errichtung,
Instandhaltung, Instandsetzung oder
zum Abbruch von Bauten
sowie zur Einrichtung oder Räumung
von Baustellen;
7. Baufluchtlinie: Linie, in die
eine Hauptflucht oder eine
Kante eines Bauwerkes straßenseitig
zu stellen ist;
8. Baugebrechen: mangelhafter Zustand
einer baulichen Anlage,
der deren Festigkeit, Brandsicherheit,
Hygiene oder äußeres
Erscheinungsbild betrifft und geeignet
ist, Personen oder im
Eigentum Dritter stehende Sachen
zu gefährden oder zu
beschädigen oder das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild
grob zu beeinträchtigen;
9. Baugrenzlinie: Linie, die durch
ein Bauwerk nicht
überschritten werden darf;
10. Bauherr: der jeweilige Inhaber
einer Baubewilligung
oder Genehmigung der Baufreistellung;
11. Baulärm: jedes die öffentliche
Ordnung störende
Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten
entsteht;
12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede
Anlage,
- zu deren Errichtung bautechnische
Kenntnisse erforderlich sind,
- die mit dem Boden in eine Verbindung
gebracht wird und
- die wegen ihrer Beschaffenheit
die öffentlichen Interessen zu
berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht
schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden
ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden;
13. Bauprodukte sind:
- Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um
dauerhaft in bauliche Anlagen des
Hoch- oder Tiefbaus
eingebaut zu werden,
- aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte
Anlagen, die
hergestellt werden, um mit dem Erdboden
verbunden zu werden,
wie Fertighäuser, Fertiggaragen
und Silos;
14. Bauwerber: eine Person, die eine
Baubewilligung
beantragt oder ein anzeigepflichtiges
Vorhaben anzeigt;
15. Bebauungsdichte: Verhältniszahl,
die sich aus der
Teilung der Bruttogeschoßfläche
der Geschosse durch die
zugehörige Bauplatzfläche
ergibt;
16. Bebauungsgrad: Verhältnis
der bebauten Fläche zur
Bauplatzfläche;
17. Bebauungsweise: Verteilung der
Baumassen auf dem
Bauplatz in bezug auf die Bauplatzgrenzen
a) offene Bebauungsweise:
- allseits freistehende bauliche
Anlagen oder
- einseitig an die Grenzen angebaute
bauliche Anlagen;
b) gekuppelte Bebauungsweise: an
einer Grenze aneinandergebaute
bauliche Anlagen;
c) geschlossene Bebauungsweise: an
mindestens zwei Grenzen
aneinandergebaute bauliche Anlagen;
18. Brandabschnitt: Teil einer baulichen
Anlage, der durch
Brandwände, brandbeständige
Decken oder entsprechende
Bauabstände begrenzt ist;
19. Brandwand: eine an der Nachbargrenze
stehende Wand oder
eine Trennwand zur Bildung von Brandabschnitten;
jeweils in
brandbeständiger Ausführung;
20. Bruttogeschoßfläche:
die Fläche je Geschoß, die von den
Außenwänden umschlossen
wird, einschließlich der Außenwände;
21. Dachboden: unausgebauter Dachraum;
22. Dachgeschoß: für Aufenthalts-,
Lagerräume u.dgl. ganz
oder teilweise ausgebauter Dachraum;
23. Dachsaum: Linie des Dachrandes
in der Ebene der
Dachhaut entlang von Traufen und
Giebeln; bei Flachdächern,
Grabendächern etc. Oberkante
der Außenwände;
24. Energiekennzahl: siehe §
43 Abs. 2 Z. 6;
25. Feuerungsanlagen: Anlagen, welche
zur Beheizung von
Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung
dienen, wie sie im
folgenden beschrieben werden: Eine
Feuerungsanlage ist eine
Funktionseinheit, welche aus einer
Feuerstätte und
Einrichtungen zur Führung der
Verbrennungsgase bis zum
Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage
mit dem Fang oder
mit der freien Atmosphäre verbindet,
besteht.
26. Feuerstätte: Einrichtung,
in der feste, flüssige oder
gasförmige Stoffe verbrannt
werden können, wobei
Verbrennungsgase in solcher Menge
entstehen, daß sie
abgeleitet werden müssen. Als
Bestandteil einer Feuerstätte
gelten jene Einrichtungen, die für
deren Funktion notwendig
sind (wie z.B. Zuführungs- und
Dosiereinrichtungen für
Verbrennungsluft und Brennstoff,
Steuer- und
Regelungseinrichtungen, Einrichtungen
zur Wärmeübertragung);
27. Garagen: Räume zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen;
Kleingaragen sind Garagen mit einer
Nutzfläche bis 100 m2;
Mittelgaragen sind Garagen mit einer
Nutzfläche über 100 m2
bis 1000 m2;
Großgaragen sind Garagen mit
einer Nutzfläche über 1000 m2;
Oberirdische Garagen: Garagen und
Garagengeschosse, deren
Fußboden nicht mehr als 1,30
m unter dem tiefsten
Geländepunkt liegt;
Tiefgaragen: Garagen und Garagengeschosse,
deren Fußboden
mehr als 1,30 m unter dem tiefsten
Geländepunkt liegt;
Offene Garagen: oberirdische Garagen
oder Garagenabschnitte,
die unmittelbar ins Freie führende
und so verteilte
unverschließbare Öffnungen
in einer Größe von insgesamt
mindestens einem Drittel der Gesamtfläche
der Umfassungswände
haben, daß die ständige
natürliche Durchlüftung gewährleistet
ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen
u.dgl. darf die
Mindestöffnung nicht verringert
werden. Abstellflächen mit
Schutzdächern gelten als offene
Garagen, wenn sie dem
Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen
oder mehr als
zehn Krafträdern dienen;
Nebenanlagen einer Garage: sonstige
Räume oder Anlagen, die
dem Betrieb einer Garage dienen,
wie Abstellräume, Zu- und
Abfahrten, Toiletten, Waschanlagen,
Arbeitsgruben u.dgl.;
Nutzfläche einer Garage: die
Summe der Flächen ihrer
Abstellplätze und Verkehrsflächen,
inklusive jener auf
Dächern. Zu- und Abfahrten außerhalb
von Garagen zählen nicht
zur Nutzfläche;
Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs-
und Verkaufsräume, in
denen nur Kraftfahrzeuge mit leerem
Kraftstoffbehälter und
ausgebauter Stromquelle abgestellt
werden, und Arbeitsräume
zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen;
28. Gebäude: eine bauliche Anlage,
die mindestens einen
oberirdischen überdeckten Raum
bildet, der an den
Seitenflächen allseits oder
überwiegend geschlossen ist. Als
Gebäude gelten jedoch auch offene
Garagen;
29. Gebäudefront: Außenwandfläche
eines Gebäudes ohne
vorspringende Bauteile, wie z.B.
Balkone, Erker, Vordächer in
gewöhnlichen Ausmaßen;
30. Gebäudehöhe: der jeweilige
vertikale Abstand zwischen
einem Punkt auf der Geländeverschneidung
(natürliches
Gelände) mit der Außenwandfläche
und dem darüberliegenden Dachsaum;
31. Gesamthöhe eines Gebäudes:
der vertikale Abstand
zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung
(natürliches Gelände) mit
den Außenwandflächen und der
höchsten Stelle des Gebäudes,
wobei kleinvolumige Bauteile,
wie Rauchfänge, Rohraufsätze
u.dgl., unberücksichtigt bleiben;
32. Geschäftsbauten: Gebäude
mit Verkaufsräumen;
33. Geschoß: der Gebäudeabschnitt
zwischen Fußboden und der
darüberliegenden Decke, zwischen
zwei übereinander gelegenen
Decken oder zwischen Fußboden
und der obersten Decke oder der
Unterfläche des Daches, wenn
die jeweils geforderte Raumhöhe
erreicht wird;
34. Hauptstiegen: Stiegen, die allgemein
zugänglich sind
und die die regelmäßige
Verbindung von Wohn- oder
Büroeinheiten bzw. Betriebsräumlichkeiten
zu den
Hauseingängen herstellen. Stiegen
innerhalb einer Wohneinheit
bzw. eines Ein- oder Zweifamlienhauses
zählen nicht dazu;
35. Heizraum: Raum, der für
die Aufstellung von
Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen
bestimmt ist;
36. Hochhaus: Gebäude, bei dem
der Fußboden von
Aufenthaltsräumen mehr als 22,0
m über dem tiefsten Punkt des
an das Gebäude anschließenden
Geländes liegt;
37. Höhenlage: die auf einen
bestehenden oder zu
schaffenden Fixpunkt bezogene Höhe;
38. Keller: bauliche Anlage, die
ganz oder überwiegend
unter dem angrenzenden Geländeniveau
liegt;
39. Kleinhäuser: Häuser,
die ausschließlich dem Wohnen dienen und
- eine Gesamtwohnnutzfläche
unter 600 m2 sowie
- höchstens drei oberirdische
Geschosse (einschließlich
Dachgeschosse) haben;
40. Kniestockhöhe: das Maß
des vertikalen Abstandes
zwischen Oberkante der obersten Rohdecke
und der Unterkante
der tragenden Dachkonstruktion (Sparren),
gemessen in der
äußeren Außenwandebene;
41. Nachbar: Eigentümer oder
Inhaber eines Baurechtes
(Bauberechtigter) der an den Bauplatz
angrenzenden
Grundflächen sowie jener Grundflächen,
die zum vorgesehenen
Bauplatz in einem solchen räumlichen
Naheverhältnis stehen,
daß vom geplanten Bau oder
dessen konsensgemäßer Benützung
Einwirkungen auf diese Grundflächen
ausgehen können, gegen
welche die Bestimmungen dieses Gesetzes
Schutz gewähren;
42. Nachbargrenze: Grenze zwischen
Grundstücken
verschiedener Eigentümer;
43. Nebengebäude: eingeschossige,
ebenerdige, unbewohnbare
Bauten von untergeordneter Bedeutung
mit einer Geschoßhöhe
bis 3,0 m und bis zu einer bebauten
Fläche von 30 m2;
44. Neubau: Herstellung einer neuen
baulichen Anlage, die
keinen Zu- oder Umbau darstellt.
Ein Neubau liegt auch dann
vor, wenn nach Abtragung bestehender
baulicher Anlagen alte
Fundamente oder Kellermauern ganz
oder teilweise
wiederverwendet werden;
45. Niveau: Höhenlage der Bauwerke
und angrenzenden
Verkehrsflächen;
46. Öffentliche Gebäude:
Gebäude, die von einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft oder
unter überwiegender Verwendung
öffentlicher Gelder errichtet
werden und öffentlichen Zwecken
dienen (z.B. Amtsgebäude, Schulen,
Heime, Kindergärten, Spitäler);
47. Ölfeuerungsanlagen: der
Verbrennung von Heizöl dienende
Feuerstätten einschließlich
der mit diesen verbundenen
Anlagen zur Lagerung und Leitung
von Heizöl;
48. Ölöfen: Ölfeuerungsgeräte
mit Rauchfanganschluß bis zu einer
Nennheizleistung von 18,0 kW, die
der Einzelraumheizung dienen;
49. Ortsübliche Belästigungen:
die in den betroffenen
Gebieten tatsächlich vorhandenen,
zumindest jedoch die in
Gebieten dieser Art üblicherweise
auftretenden Immissionen;
50. Parapetthöhe: Abstand zwischen
Fußbodenoberkante und
Oberkante des unteren Fensterstockes
einschließlich
allfälliger Regenschienen;
51. Raumhöhe: Abstand zwischen
Fußbodenoberkante bis zur
Unterkante der darüberliegenden
Decke;
52. Regeln der Technik: alle technischen
Regeln und
Festlegungen, die in Theorie und
Praxis erprobt sind und die
von der überwiegenden Mehrheit
der Fachleute als richtig
anerkannt und angewandt werden;
53. Sicherheitsstiegenhaus: brandbeständig
ausgeführtes, in
sich abgeschlossenes Stiegenhaus,
das von den Gängen oder
Aufenthaltsräumen nur über
offene, ständig und unmittelbar
ins Freie entlüftete Verbindungen
erreichbar ist; es endet im
Erdgeschoß, hat keine Verbindung
mit Kellergeschossen und
führt bei Vorhandensein eines
begehbaren Flachdaches bis zu diesem;
54. Stiegenhaus: der für eine
Stiege benötigte Raum mit den
diesen umschließenden Bauteilen;
55. Straßenfluchtlinie: die
Grenze der bestehenden oder
künftigen öffentlichen
Verkehrsfläche;
56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren
oder Äußeren einer
bestehenden baulichen Anlage, die
die äußeren Abmessungen
nicht verändert, jedoch geeignet
ist, die öffentlichen
Interessen zu berühren (z.B.
Brandschutz, Standsicherheit, äußeres
Erscheinungsbild), bei überwiegender
Erhaltung der Bausubstanz;
57. Unterirdische Lagerbehälter:
Behälter, die teilweise
oder zur Gänze in Erdreich,
Sand, Lehm u.dgl. eingebettet
sind; alle anderen gelten als oberirdische
Lagerbehälter;
58. Versammlungsstätte: bauliche
Anlage mit mindestens
einem Raum, der für die Abhaltung
von Veranstaltungen
bestimmt ist und für den Aufenthalt
von mehr als 100 Personen
geeignet ist (wie Theater-, Konzert-
und Mehrzwecksäle,
Festhallen, religiöse Kultstätten
u.dgl.), soweit es sich
nicht um eine Betriebsanlage handelt;
59. Wohnräume: Aufenthaltsräume
in Wohnungen;
60. Wohnung: ein baulich in sich
abgeschlossener Teil eines
Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft
und Haushaltsführung
dient bzw. von seiner Größe
und Ausstattung dazu geeignet ist;
61. Zubau: die Vergrößerung
einer bestehenden baulichen
Anlage der Höhe, Länge
oder Breite nach bis zur Verdoppelung
der bisherigen Geschoßflächen;
62. Zwischenbehälter für
Heizöl: Behälter, die für die
Aufnahme kleinerer, vornehmlich für
den Tagesbedarf
notwendiger Mengen von Heizöl
bestimmt sind und die in die
Leitungen zwischen Lagerbehälter
und Feuerstätten eingebaut sind.
II. TEIL
I. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5
Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche
ist als Bauplatz für die
vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen
Raumordnungsgesetz
zulässig ist,
2. eine hygienisch einwandfreie und
für den Verwendungszweck der
geplanten baulichen Anlage ausreichende
Wasserversorgung sowie
3. eine für den Verwendungszweck
der geplanten baulichen Anlage
entsprechende Energieversorgung und
Abwasserentsorgung
sichergestellt ist,
4. der Untergrund tragfähig
ist sowie die vorgesehene Bebauung
keine Gefährdung der Standsicherheit
benachbarter baulicher
Anlagen zur Folge hat,
5. Gefährdungen durch Lawinen,
Hochwasser, Grundwasser,
Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen
u.dgl. nicht zu
erwarten sind und
6. eine für den Verwendungszweck
geeignete und rechtlich
gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren
öffentlichen
Verkehrsfläche besteht.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung
für das Gemeindegebiet
oder Teile desselben entsprechend
dem Gebietscharakter,
ferner für einzelne Bebauungsweisen
Mindest- oder
Maximalgrößen für
Bauplätze festlegen.
§ 6
Fernwärmeanschlußpflicht
(1) Gebäude in Fernwärmeanschlußbereichen
- das sind Gebiete,
die durch Verordnung nach dem Steiermärkischen
Raumordnungsgesetz festgelegt werden
- sind an
Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Die Verpflichtung zum Anschluß
an die Fernwärme gilt für
alle Gebäude, in denen Räume
beheizt werden. Ausgenommen sind:
a) bestehende Gebäude oder Räume
in diesen, deren Beheizung
1. mit Erdgas erfolgt und diese Heizungsanlage
nach dem Stand
der Technik errichtet, eingestellt
und betrieben wird,
2. mit einer vom Elektroversorgungsunternehmen
steuerbaren
Elektrospeicherheizung erfolgt,
3. mit einer Wärmepumpe in monovalenter
Betriebsweise erfolgt,
4. durch thermische Nutzung der Sonnenenergie
in Kombination mit
einem Langzeitspeicher so erfolgt,
daß mindestens 75 Prozent
des jährlichen Raumwärmebedarfes
der beheizten Räume dadurch
gedeckt werden, oder
5. durch Anlagen erfolgt, die jenen
Teil einer betrieblich
notwendigen Prozeßwärme
sammeln und für Zwecke der
Raumheizung nutzbar machen, der im
wärmetechnischen Prozeß
selbst nicht verbraucht (Abwärme)
und sonst ungenutzt an die
Umgebung abgegeben würde.
b) Neubauten oder Räume in diesen,
wenn die Voraussetzungen nach
lit. a Z. 3., 4. und 5. zutreffen.
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung
von Fernwärmeübergabe-
oder -übernahmestationen einschließlich
der erforderlichen
Leitungen und zum Anschluß
an die Fernwärme ist bei Neubauten
zugleich mit der Baubewilligung,
bei Neubauten nach § 20 Z. 1
zugleich mit Genehmigung der Baufreistellung
und bei
bestehenden Gebäuden in einem
amtswegigen Verfahren mit
Bescheid auszusprechen.
(4) Bei bestehenden Gebäuden
hat die Baubehörde die
Anschlußpflicht an die Fernwärme
frühestens nach Ablauf eines
Jahres, spätestens jedoch nach
Ablauf von sieben Jahren ab
dem Inkrafttreten der Verordnung
nach den Bestimmungen des
Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
auszusprechen.
(5) Bei der Festlegung der Frist
nach Abs.4 ist im Interesse
einer möglichst wirkungsvollen
Verringerung der
Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden
Heizung, auf die
Gebäudegröße und
auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten
Wohnungen Rücksicht zu nehmen.
Erfolgt in Gebäuden mit mehr
als zwei Wohnungen bereits die Beheizung
der überwiegenden
Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen
Energieträgern, so darf für
die Raumwärmeversorgung der
restlichen, nicht mit leitungsgebundenen
Energieträgern
versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung
erst
nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Inkrafttreten der
Verordnung ausgesprochen werden,
sofern nicht eine Ausnahme
nach Abs. 2 vorliegt.
(6) Der Nachweis des ordnungsgemäßen
Anschlusses ist
spätestens nach Ablauf eines
Jahres ab Rechtskraft des
Anschlußverpflichtungsbescheides
durch eine Bestätigung des
Fernwärmeversorgungsunternehmens
oder eines zum Anschluß
befugten Unternehmens vom Bescheidempfänger
zu erbringen.
(7) Fernwärmeversorgungsunternehmungen
sind verpflichtet, in
Fernwärmeanschlußbereichen
gegen ein angemessenes Entgelt den
Anschluß an das Fernwärmesystem
zu dulden und die Versorgung
mit Fernwärme sicherzustellen.
(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden,
die an die Fernwärme
anzuschließen sind, dürfen
- ausgenommen bei einer
fremdverschuldeten Unterbrechung
der Fernwärmeversorgung -
nicht verwendet werden.
(9) Kachelöfen dürfen als
Zusatzheizung betrieben werden,
wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung
vorliegt.
§ 7
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
(1) Sofern kein öffentlicher
Grund zur Verfügung steht, hat
der Eigentümer ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden, daß
an geeigneten Stellen auf seinem
Bauplatz oder an seinen
baulichen Anlagen Tafeln zur Orts-
und Straßenbezeichnung
oder zur Bezeichnung der Lage von
Versorgungsleitungen und
die öffentliche Straßenbeleuchtung
angebracht oder
aufgestellt werden. Der Eigentümer
ist mindestens sechs
Wochen vor der Inanspruchnahme seines
Bauplatzes oder seiner
baulichen Anlage nachweislich zu
verständigen.
(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend
notwendige
Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen
der
Straßenbeleuchtung der Gemeinde
oder dem zuständigen
Versorgungsbetrieb mindestens zwei
Wochen vorher anzuzeigen.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes
ist verpflichtet, auf
eigene Kosten eine von der Gemeinde
bestimmte
Orientierungsnummer an der von ihr
bezeichneten Stelle
anzubringen und zu erhalten. Liegt
ein Gebäude an mehreren
Verkehrsflächen, so kann für
jede Verkehrsfläche eine
Orientierungsnummer vorgeschrieben
werden. Die Nummerntafel
hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche
zu enthalten.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung
eine einheitliche
Ausführungsart der Nummerntafel
hinsichtlich Material, Größe,
Farbe und Beschriftung vorschreiben.
§ 8
Freiflächen und Bepflanzungen
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende,
dem Verwendungszweck
und der Lage des Baues entsprechende
Freiflächen (Höfe,
Grünflächen, Zufahrten,
Kinderspielplätze, Stellflächen für
Abfallbehälter u.dgl.) zu schaffen
und zu erhalten; sie sind
so zu verwenden und zu pflegen, daß
das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt
wird.
Erforderlichenfalls sind Pflege-
und Erhaltungsmaßnahmen
vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe
der örtlichen Verhältnisse
für Kraftfahrzeugabstellflächen,
Flachdächer, Höfe und
Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen
als Gestaltungselemente
für ein entsprechendes Straßen-,
Orts- und Landschaftsbild
sowie zur Erhaltung und Verbesserung
des Kleinklimas und der
Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen
Bauführungen können
derartige Auflagen dann vorgeschrieben
werden, wenn die
Gemeinde durch Verordnung generelle
Bepflanzungsrichtlinien
festgelegt hat.
§ 9
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
(1) Bei Gebäuden, die mehr als
25,0 m von befahrbaren
öffentlichen Verkehrsflächen
entfernt liegen, sowie für
Gebäude nach Abs.2 sind für
Einsatzfahrzeuge ausreichend
befestigte Zufahrten vorzusehen.
Sie müssen eine
Mindestbreite von 3,5 m und eine
lichte Durchfahrtshöhe von
mindestens 4,0 m haben.
(2) Bei Gebäuden, bei denen
der Fußboden von
Aufenthaltsräumen mehr als 12,0
m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt, sind mindestens
an einer Längsseite, bei
Hochhäusern an zwei Längsseiten
des Gebäudes Plätze in einer
Mindestbreite von 4,0 m vorzusehen,
die das Aufstellen von
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen
in einem Abstand von
mindestens 3,0 m und höchstens
10,0 m von den äußersten
Außenwänden ermöglichen.
Diese Flächen und ihre Zufahrten
sind, soweit es sich dabei nicht
um öffentliche
Verkehrsflächen handelt, für
Zwecke der Feuerwehr und des
Rettungsdienstes ständig freizuhalten
und als solche in
dauerhafter Art zu kennzeichnen.
Sie müssen für
Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt
und tragfähig sein.
§ 10
Kinderspielplätze
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei
Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen,
durch welche ein
Gebäude mit mehr als drei Wohnungen
geschaffen wird, ist auf
dem Bauplatz ein Kinderspielplatz
vorzusehen. Diesem
Erfordernis kann auch durch die Anlage
von
Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung
getragen werden.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein
Ausmaß von mindestens 5 m2
je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche
von 150 m2 darf nicht
unterschritten werden.
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden,
den Kinderspielplatz
in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes
herzustellen, wenn
ein geeignetes Grundstück zur
Verfügung steht und seine
Benutzung zu diesem Zweck gesichert
ist.
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz
nicht auf seinem
Grundstück oder auf einem geeigneten
Grundstück in
unmittelbarer Nähe herstellen,
so kann er seine Verpflichtung
nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen,
daß er sich der Gemeinde
gegenüber verpflichtet, die
Kosten für die Anlage und
Erhaltung eines Kinderspielplatzes
in angemessener Höhe zu
tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde
den Kinderspielplatz
anstelle des Bauherrn so nahe vom
Baugrundstück hergestellt
hat, herstellt oder herstellen wird,
daß er über einen ca.
500 m langen Zugang gefahrlos zu
Fuß erreicht werden kann.
(5) Die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es
sich um Gebäude handelt, für
die nach ihrem Verwendungszweck
oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür
nicht in Frage kommt.
§ 11
Einfriedungen und lebende Zäune
(1) Einfriedungen und lebende Zäune
sind so auszuführen bzw.
zu erhalten, daß weder das
Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt
noch eine Gefährdung von
Personen und Sachen herbeigeführt
wird. Einfriedungen dürfen
nicht vor der Straßenfluchtlinie
errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für
das gesamte Gemeindegebiet oder
Teile desselben durch Verordnung
Gestaltungsregelungen für
Einfriedungen und lebende Zäune
zum Schutz des Straßen-,
Orts- und Landschaftsbildes treffen.
Dazu gehören
insbesondere Verbote von bestimmten
Pflanzengattungen oder
Regelungen über die maximal
zulässige Höhe von Einfriedungen
und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung bereits bestehen,
dürfen nur Regelungen über
die Höhe der Zäune getroffen
werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung ist der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
mit Bescheid zu
verpflichten, den gebotenen Zustand
herzustellen.
§ 12
Bauteile vor der Straßenflucht-,
Bauflucht- oder
Baugrenzlinie
(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts
anderes bestimmt, dürfen
folgende Bauteile über die Straßenflucht-
oder Baugrenzlinie
vortreten:
1. Zierglieder, Gebäudesockel,
Schaufenster u.dgl. bis 20 cm,
bei Gehsteigen über 2,0 m Breite
bis 40 cm;
2. Hauptgesimse, Dachvorsprünge,
nach außen öffenbare
Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper,
Werbeeinrichtungen
u.dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker,
Schutzdächer, Markisen
u.dgl. bis 1,5 m; sie müssen
jedoch mindestens 4,5 m über der
Verkehrsfläche liegen; über
Gehsteigen mit einer Breite von
über 2,0 m genügt eine
Mindesthöhe von 3,0 m;
3. Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen,
Kellereinwurföffnungen,
Putzschächte u.dgl. bis 1,0
m.
(2) Für Bauteile untergeordneten
Ausmaßes sind
Überschreitungen zulässig.
(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt
der Festlegung der
Baufluchtlinie schon bestehen und
ganz oder teilweise vor der
Baufluchtlinie liegen, dürfen
an den vor der Baufluchtlinie
liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten
und innere
Umbauten vorgenommen werden.
§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar
aneinander zu bauen
oder müssen voneinander einen
ausreichenden Abstand haben.
Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar
aneinandergebaut, muß
ihr Abstand mindestens so viele Meter
betragen, wie die Summe
der beiderseitigen Geschoßanzahl,
vermehrt um 4, ergibt
(Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht
unmittelbar an einer
Nachbargrenze errichtet wird, muß
von dieser mindestens so
viele Meter entfernt sein, wie die
Anzahl der Geschosse,
vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der
Grundgrenze, so hat der Nachbar,
soferne durch einen Bebauungsplan
oder durch
Bebauungsrichtlinien nichts anderes
bestimmt ist oder Gründe
des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes
nicht
entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit,
entweder an die
Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen
Gebäudeabstand
einzuhalten. Weist das Gebäude
an der Grenze Öffnungen
(Fenster, Türen und dgl.) auf,
so ist der erforderliche
Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschosse in der jeweiligen
Gebäudefront sind jene
anzurechnen,
- die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen
ausbaufähig sind und
- deren Außenwandfläche
zu mehr als 50 Prozent und im Mittel
mindestens 1,5 m hoch über dem
natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen
sind an der
- Traufenseite: Dachgeschosse bzw.
für Aufenthaltsräume
ausbaufähige Dachböden,
sofern die Höhe eines allfälligen
Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt
und die Dachneigung nicht
mehr als 70 Grad beträgt;
- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß
bzw. der unterste für
Aufenthaltsräume ausbaufähige
Dachboden, sofern die Höhe
eines allfälligen Kniestockes
1,25 m nicht übersteigt und die
Dachneigung nicht mehr als 70 Grad
beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen
ohne die übliche
Geschoßeinteilung oder mit
Geschoßhöhen von über 3,0 m ist
die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung
einer fiktiven
Geschoßeinteilung mit einer
Höhe von 3,0 m an jeder
Gebäudeecke über dem natürlichen
Gelände vorzunehmen.
Restgeschoßhöhen von mehr
als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) Für Gebäude auf demselben
Bauplatz können auch geringere
Gebäudeabstände zugelassen
werden.
(8) Die Behörde kann geringere
Abstände von den
Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden
zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes,
der
Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes
oder der Erhaltung
einer baukulturell bemerkenswerten
Bausubstanz (Ensemble) liegt.
(9) Der Gebäudeabstand hat,
sofern ein geringerer Abstand als
nach Abs.1 zulässig ist, mindestens
2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn
können unabhängig von der
Bebauungsweise Nebengebäude
an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden
Grundstück ein
Nebengebäude, so ist bei der
Ermittlung des Abstandes nur der
Grenzabstand einzuhalten.
(12) Läßt der Verwendungszweck
von baulichen Anlagen eine das
ortsübliche Ausmaß übersteigende
Belästigung oder
Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft
erwarten oder ist
dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich,
hat die Behörde
größere Abstände
vorzuschreiben.
(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht
für
- Gebäude gegenüber öffentlichen
Verkehrsflächen;
- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen
Ausübung eines
Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz
dienen;
- Almhütten und Almstallungen,
die der bestimmungsgemäßen
Nutzung nach dem Almschutzgesetz
dienen;
- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften
auf
Privatgrundstücken innerhalb
des Agrargemeinschaftsgebietes.
II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen
§ 14
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Anläßlich der Erteilung
der Baubewilligung oder der
Genehmigung der Baufreistellung zur
Errichtung von Gebäuden
auf unbebauten Grundstücken
kann die Gemeinde den
Grundeigentümer verpflichten,
die zur Herstellung von
öffentlichen Verkehrsflächen
erforderlichen Grundstücksteile
bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens
aber 10 Prozent der
Grundstücksfläche, unentgeltlich
und lastenfrei an die
Gemeinde in das öffentliche
Gut abzutreten.
(2) Die für die Abtretung und
Übernahme in das öffentliche
Gut entstehenden Kosten (z.B. für
den Teilungsplan, für die
Vermessung u.dgl.) sind von der Gemeinde
zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden
Grund innerhalb von
fünf Jahren ab Rechtskraft des
Verpflichtungsbescheides in
das öffentliche Gut zu übernehmen,
andernfalls die
Abtretungsverpflichtung außer
Kraft tritt.
§ 15
Bauabgabe
(1) Anläßlich der Erteilung
der Baubewilligung oder der
Genehmigung der Baufreistellung ist
dem Bauwerber von der
Abgabenbehörde eine Bauabgabe
vorzuschreiben. Für die
Bauabgabe samt Nebengebühren
haftet auf dem Grundstück, bei
Superädifikaten oder Objekten
nach dem Baurechtsgesetz auf
den baulichen Anlagen, ein gesetzliches
Pfandrecht. Wird von
der Baubewilligung nicht Gebrauch
gemacht, so ist die
vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren
Baubewilligungen auf
demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die
Bauabgabe entsprechend der
neugewonnenen Bruttogeschoßfläche
zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich
aus dem Produkt von
Einheitssatz je Quadratmeter und
der Bruttogeschoßfläche.
Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze,
die übrigen Geschosse
(Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse,
Dachgeschosse
u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt
120,-- S/m2. Die Landesregierung
kann durch Verordnung die Höhe
des Einheitssatzes an die
Entwicklung der Baukosten anpassen.
Sie hat sich dabei an der
Entwicklung des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt
veröffentlichten Baukostenindex
zu orientieren.
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche
Gemeindeabgabe im
Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung
von folgenden Maßnahmen
zweckgebunden:
1. Herstellung von Verkehrsflächen,
Oberflächenentwässerungen
und Straßenbeleuchtungen;
2. Übernahme von Grundstücken
in das öffentliche Gut;
3. Errichtung und Gestaltung von
öffentlichen Kinderspielplätzen
sowie Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen
und Bebauungsrichtlinien.
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten
für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sind
für Geschoßflächen, die
nicht dem Wohnen dienen, von der
errechneten Bauabgabe nur 25
Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe
entfällt:
1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden
für dasselbe Ausmaß;
2. bei Nebengebäuden.
§ 16
Gehsteige
(1) Die Herstellung und Erhaltung
von Gehsteigen auf
Gemeindestraßen obliegt der
Gemeinde. Für die Breite und die
Ausführungsart des Gehsteiges
ist der Grundsatz der
Barrierefreiheit und die zu erwartende
Verkehrsbedeutung
maßgeblich.
(2) Die Gemeinde hat aus Anlaß
der Erteilung einer
Baubewilligung oder - bei Gebäuden
nach § 20 Z. 1 - der
Genehmigung einer Baufreistellung
den Bauwerber zum Ersatz
der Kosten für die erstmalige
Herstellung des Gehsteiges bis
zu einer Breite von 2,0 m entlang
des Bauplatzes zu
verpflichten. Die Kosten dürfen
erst nach Fertigstellung des
Gehsteiges vorgeschrieben werden.
(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen
mit der Gemeinde den
Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde
festzusetzenden Frist
auf seine Kosten selbst herstellen.
III. TEIL
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs-
und Anzeigepflicht
§ 17
Auskünfte
(1) Die Behörde hat über
Anfrage Auskunft über die
rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit
des Grundstückes
(Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan,
Bebauungsrichtlinie,
Bausperre u.dgl.) zu geben. Aus einer
solchen Auskunft
erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung
hat die Behörde
Bauwerber in Bauangelegenheiten zu
beraten.
§ 18
Festlegung der Bebauungsgrundlagen
im Bauland für den Einzelfall
(1) Auf Antrag hat die Behörde,
sofern Bebauungspläne nicht
erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien
nicht bestehen,
mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen
festzulegen:
1. die Baugebietskategorien nach
dem Flächenwidmungsplan,
2. die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte
und den Bebauungsgrad,
3. die Straßenfluchtlinie und
das Ausmaß der abzutretenden
Grundfläche und
4. die zulässige Höhe der
baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die
Bauflucht- und Baugrenzlinien
sowie Vorgaben über die Firstrichtung
und Dachform unter
Berücksichtigung des Straßen-,
Orts- und Landschaftsbildes
festlegen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind
anzuschließen:
1. ein Lageplan, mindestens im Maßstab
1:1000, mit einer
Darstellung der für die Bebauung
in Aussicht genommenen
Grundstücke, einschließlich
der an den Bauplatz angrenzenden
Grundflächen, jeweils mit den
darauf befindlichen Gebäuden
und deren Geschoßanzahl;
2. der Nachweis des Eigentums oder
des Baurechtes am Bauplatz in
Form einer amtlichen Grundbuchabschrift
oder in anderer
rechtlich gesicherter Form, jeweils
nicht älter als sechs Wochen;
3. die Zustimmungserklärung
des Grundeigentümers oder des
Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter),
wenn der
Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer
oder Inhaber des
Baurechtes ist.
(3) Die Behörde hat binnen acht
Wochen ab Vorliegen der
vollständigen Unterlagen zu
entscheiden. In diesem Verfahren
ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Der Bescheid tritt außer
Kraft:
1. nach Ablauf von zwei Jahren ab
Rechtskraft, sofern nicht um
eine Baubewilligung angesucht oder
ein Bauvorhaben angezeigt wird;
2. mit Rechtskraft der Entscheidung
über ein Ansuchen um
Baubewilligung oder über eine
Bauanzeige.
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides
ist nicht
Voraussetzung für die Erteilung
einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für
das Bauverfahren - unabhängig
von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen,
Bebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien
- verbindlich.
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende
Vorhaben, sofern sich aus
den §§ 20 und 21 nichts
anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen
Anlagen;
2. Nutzungsänderungen, die auf
die Festigkeit, den Brandschutz,
die Hygiene, die Sicherheit von baulichen
Anlagen oder deren
Teilen von Einfluß sein können
oder die Nachbarrechte
berühren oder wenn Bestimmungen
des jeweils geltenden
Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes,
des
Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien
berührt werden
können;
3. die Errichtung, Änderung
oder Erweiterung von Abstellflächen
für Kraftfahrzeuge, Garagen
und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke
oder öffentliche
Verkehrsflächen, jeweils ab
einer Höhe von mehr als 1,5 m;
5. die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen
oder die Änderung einer
bewilligten Anlage, wenn durch die
Änderung ein Einfluß auf
die Sicherheit, die Festigkeit, den
Brandschutz oder den
Wärme- und Schallschutz eintreten
kann;
6. die länger als drei Tage
dauernde Aufstellung von Fahrzeugen
und anderen transportablen Einrichtungen,
die zum Aufenthalt
oder Nächtigen von Personen
geeignet sind, wie insbesondere
Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer,
außerhalb von
öffentlichen Verkehrsflächen,
Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden,
ausgenommen Nebengebäude.
§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben,
soweit sich aus § 21
nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern
mit den
erforderlichen Abstellflächen,
mit oder ohne Schutzdächer,
oder Garagen im Bauland, wenn
a) der Bauplatz im Regelungsbereich
eines Bebauungsplanes oder
einer Bebauungsrichtlinie liegt oder
für den Bauplatz
Bebauungsgrundlagen im Sinne des
§ 18 festgelegt worden sind und
b) die Nachbarn, deren Grundstücke
bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen,
durch Unterfertigung der
Baupläne ausdrücklich ihr
Einverständnis mit dem Vorhaben
erklärt haben;
2. Die Errichtung, Änderung
oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für Kraftfahrzeuge,
Schutzdächern
(Flugdächern), Garagen und Nebenanlagen
für mehr als fünf
Kraftfahrräder oder mehr als
zwei Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von je 3500 kg, sofern der
an den Bauplatz angrenzende Eigentümer
von Grundflächen durch
Unterfertigung der Baupläne
ausdrücklich sein Einverständnis
mit dem Vorhaben erklärt hat;
b) Nebengebäuden, sofern der
an den Bauplatz angrenzende
Eigentümer von Grundflächen
durch Unterfertigung der Baupläne
ausdrücklich sein Einverständnis
mit dem Vorhaben erklärt hat;
3. Die Errichtung, Änderung
oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(Tafeln, Schaukästen,
sonstige Vorrichtungen und Gegenstände,
an denen Werbungen
und Ankündigungen angebracht
werden können, Bezeichnungen,
Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit
es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke
oder öffentliche
Verkehrsflächen sowie Stützmauern,
jeweils bis zu einer Höhe
von 1,5 m;
d) Ölfeuerungsanlagen, wenn
die Lagerung an Öl nicht mehr als
1000 Liter und die Gesamtnennheizleistung
der Kessel nicht
mehr als 18,0 kW beträgt, sowie
Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe;
e) Antennen- und Funkanlagen über
5,0 m Höhe;
f) baulichen Anlagen für Reitparcours
oder Hundeabrichteplätze;
4. Veränderungen der natürlichen
Höhenlage einer nach dem
Flächenwidmungsplan im Bauland
gelegenen Grundfläche;
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen,
Apparaten oder
ähnlichem, wenn hiedurch die
Festigkeit von Bauten beeinflußt
oder eine Gefährdung herbeigeführt
werden könnte und die
Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung
oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
unterliegenden Anlage
vorgenommen wird.
§ 21
Bewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben
gehört die Errichtung,
Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme
von Garagen), landesüblichen
Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen,
Flachsilos,
Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils
nur im Rahmen der Land- und
Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte
im Sinne des § 26
Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie
insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung)
von biogenem Abfall im
Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes;
wie
insbesondere Kleinkompostieranlagen
für Gebäude mit nicht
mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen auf einem
Bauplatz für höchstens fünf
Kraftfahrräder oder höchstens
zwei Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von je 3500 kg
einschließlich der erforderlichen
Zu- und Abfahrten sowie
Fahrradabstellanlagen;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen
bis zu einer Höhe von 3,0 m
inklusive Sockel, kleineren sakralen
Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt
100 m3 Rauminhalt,
Saisonspeichern für solare Raumheizung
und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen
bis zu insgesamt 100 m2
Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten
Fläche von 30 m2, Klapotetzen,
Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen,
Jagdsitzen sowie
Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland
bis zu einer Gesamtfläche von
insgesamt 30 m2;
h) Gewächshäusern bis zu
3,0 m Firsthöhe bis zu einer
Gesamtfläche von insgesamt 30
m2;
i) Antennen- und Funkanlagen bis
zu 5,0 m Höhe, Solar- und
Parabolanlagen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen
für öffentliche Verkehrsmittel;
3. kleineren baulichen Anlagen, soweit
sie mit dem in Z. 2
angeführten Anlagen und Einrichtungen
hinsichtlich Größe und
Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar
sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich
der zum
vorübergehenden Aufenthalt dienenden
Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste
und flüssige Brennstoffe bis zu
einer Nennheizleistung von 8,0 kW,
sofern Typen- oder
Einzelgenehmigungen vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen
von Wählergruppen, die
sich an der Wahlwerbung für
die Wahl zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu den
satzungsgebenden Organen einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung,
für die Wahl des
Bundespräsidenten oder für
Volksabstimmungen, Volksbegehren
und Volksbefragungen auf Grund landes-
oder
bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen,
innerhalb von
sechs Wochen vor dem Wahltag oder
dem Tag der
Volksabstimmung, der Volksbefragung
oder des Volksbegehrens
bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage
oder Wohnung, der keine
Änderung der äußeren
Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde
Aufstellung von Fahrzeugen und
anderen transportablen Einrichtungen
im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis
300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter
§ 19 Z. 7 fallenden baulichen
Anlagen.
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind
vor ihrer Ausführung der
Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat den Ort
und eine kurze Beschreibung des Vorhabens
zu enthalten.
II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
§ 22
Ansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung
ist bei der Behörde
schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums oder
des Baurechtes an dem für die
Bebauung vorgesehenen Grundstück
in Form einer amtlichen
Grundbuchabschrift oder in anderer
rechtlich gesicherter
Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen;
2. die Zustimmungserklärung
des Grundeigentümers oder des
Bauberechtigten, wenn der Bauwerber
nicht selbst
Grundeigentümer oder Bauberechtigter
ist;
3. der Nachweis, daß die zu
bebauende Grundstücksfläche - sofern
diese nicht in zwei Katastralgemeinden
liegt - aus einem
Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes,
BGBl. Nr.
306/1968, in der Fassung BGBl. Nr.
480/1980, besteht. Der
Nachweis kann entfallen
- für bestehende Bauten,
- für Bauten, die sich auf Grund
ihrer Funktion üblicherweise
über zwei Grundstücke erstrecken,
- wenn rechtswirksame Bebauungspläne
oder Bebauungsrichtlinien
bestehen
- sowie bei land- und forstwirtschaftlichen
Bauten im Freiland;
4. ein Verzeichnis der Grundstücke,
die bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen,
jeweils mit Namen und
Anschriften der Eigentümer dieser
Grundstücke;
5. Angaben über die Bauplatzeignung;
6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten
Unterlagen allein nicht
beurteilt werden kann, ob das geplante
Bauvorhaben den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
sind auf Verlangen
der Behörde weitere Nachweise,
insbesondere über die
Standsicherheit, die Tragfähigkeit
des Bodens, die Einhaltung
des Brand- und Schallschutzes u.dgl.
sowie ein
Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4) Die Behörde kann von der
Beibringung einzelner in Abs. 2
angeführten Unterlagen absehen,
wenn die Unterlagen zur
Beurteilung des Vorhabens ausreichend
sind.
(5) Wird der Nachweis gemäß
Abs. 2 Z. 3 dem Ansuchen nicht
angeschlossen, so muß dieser
spätestens vor Erteilung der
Baubewilligung erbracht werden.
§ 23
Projektunterlagen
(1) Das Projekt hat zu enthalten:
1. einen Lageplan, der auszuweisen
hat:
- die Grenzen des Bauplatzes,
- die auf dem Bauplatz bestehenden
und geplanten Bauten mit
Nebenanlagen und Freiflächen
(Sammelgruben,
Kinderspielplätze, Abstellflächen
für Kraftfahrzeuge,
Stellplätze für Müllbehälter,
Anlagen zur Wasser- und
Energieversorgung und Abwasserbeseitigung
samt Leitungen u.dgl.),
- die zahlenmäßige Angabe
der Abstände der Gebäude von den
Nachbargrenzen sowie der Gebäude
untereinander,
- die bestehenden baulichen Anlagen
auf den angrenzenden und
bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen
entfernt liegenden
Grundstücken mit Angabe der
jeweiligen Geschoßanzahl,
- die Grundstücksnummern,
- die Grundgrenzen,
- die Verkehrsflächen,
- die Nordrichtung,
- alle am Bauplatz befindlichen sowie
die für die Aufschließung
des Bauplatzes maßgeblichen
Leitungen mit Namen und Anschrift
der Leitungsträger,
- den bekannten höchsten Grundwasserstand
und
- einen Höhenfestpunkt, auf
dessen Höhe das gesamte Planwerk zu
beziehen ist;
2. die Grundrisse sämtlicher
Geschosse mit Angabe der
Raumnutzung und der Nutzflächen;
3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen
aller Geschosse in
überprüfbarer Form;
4. die notwendigen Schnitte, insbesondere
die
Stiegenhausschnitte und jene Schnitte,
die zur Feststellung
der einzuhaltenden Abstände
notwendig sind;
5. alle Ansichten, die zur Beurteilung
der äußeren Gestaltung
der baulichen Anlagen und des Anschlusses
an die
Nachbargebäude erforderlich
sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
6. die Darstellung der geplanten
Geländeveränderungen
(ursprüngliches und neues Gelände)
in den Schnitten und Ansichten;
7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs-
und
Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten
u.dgl.;
8. den Nachweis der Erfüllung
der Erfordernisse des Wärmeschutzes
und der heiztechnischen Anforderungen
(Wärmebedarfsberechnung);
9. gegebenenfalls die Art und die
Darstellung der baulichen
Vorsorge für Heizungsanlagen
samt Rauchfängen einschließlich
der Rauchfanganschlüsse, allfällige
Aufzüge, Lüftungs- und
Förderleitungen, Klimaanlagen
u.dgl.;
10. bei Ölfeuerungsanlagen:
Pläne im Maßstab 1:100 oder
1:50, in denen die gesamte Anlage
(Heiz- und Lagerraum,
Lagerbehälter, Rohrleitungen
mit Absperrventilen,
Feuerstätten, Lüftungseinrichtungen
u.dgl.) mit Rauchfängen
und benachbarten Räumen in Grund-
und Aufrissen dargestellt
ist, sowie den Bescheid über
die Typen- oder
Einzelgenehmigung gemäß
Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung;
11. eine Beschreibung des Bauplatzes
und der geplanten
baulichen Anlage mit Angabe aller
für die Bewilligung
maßgebenden, aus den Plänen
nicht ersichtlichen Umständen,
insbesondere auch mit Angaben über
den Verwendungszweck der
geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
(2) Lagepläne sind im Maßstab
1:1000, Grundrisse, Schnitte
und Ansichten sowie Darstellungen
im Sinne des Abs. 1 Z. 7
und 9 im Maßstab 1:100, sofern
nicht ein größerer oder
kleinerer Maßstab für
das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3) Die Pläne sind in technisch
einwandfreier Form
herzustellen. In Plänen für
Zu- und Umbauten sind die
abzutragenden Bauteile gelb, die
neu zu errichtenden Bauteile
rot darzustellen.
(4) Die Pläne und die Baubeschreibung
sind vom Bauwerber, von
den Grundeigentümern oder Bauberechtigten
und von den
Verfassern der Unterlagen, allfällige
weitere Nachweise vom
Bauwerber und von den Verfassern
der Unterlagen unter
Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen.
Als Verfasser der
Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich
Berechtigte in Betracht.
§ 24
Bauverhandlung
(1) Die Behörde hat über
jedes Ansuchen eine mündliche
Bauverhandlung durchzuführen.
Im Rahmen der Bauverhandlung
hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2) Eine Bauverhandlung kann jedoch
entfallen, wenn
1. sich aus der Aktentlage ergibt,
daß das Vorhaben unzulässig
ist und die Gründe der Unzulässigkeit
sich nicht durch
Auflagen beheben lassen oder
2. das Ansuchen allein auf Grund
der Pläne und Unterlagen
beurteilt werden kann und alle Nachbarn
dem Bauvorhaben auf
dem Bauplan schriftlich zugestimmt
haben oder Nachbarrechte
nicht berührt werden.
(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten
Projektsunterlagen
sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung)
zu versehen.
(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges
Vorhaben gemäß § 19
eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen
Vorschriften
über Betriebsanlagen (§§
74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll
auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung
gleichzeitig mit
der Verhandlung nach der Gewerbeordnung
durchgeführt werden.
§ 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Bauverhandlung ist durch
Anschlag in der Gemeinde
kundzumachen. In der Kundmachung
sind Gegenstand, Zeit und
Ort der Verhandlung und die gemäß
§ 27 Abs. 1 bestehenden
Voraussetzungen für die Beibehaltung
der Parteistellung
bekanntzugeben.
(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich
zu laden
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer,
3. der Inhaber des Baurechtes,
4. die Verfasser der Projektunterlagen,
5. die Nachbarn, die der Behörde
durch das auf seine
Vollständigkeit und Richtigkeit
hin überprüfte Verzeichnis
nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt
geworden sind.
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung
der Baubewilligung
Einwendungen erheben, wenn diese
sich auf Bauvorschriften
beziehen, die nicht nur dem öffentlichen
Interesse, sondern
auch dem Interesse der Nachbarn dienen
(subjektiv-
öffentlichrechtliche Einwendungen).
Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens
mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan
und mit
Bebauungsrichtlinien, soweit damit
ein Immissionsschutz
verbunden ist;
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 43 Abs.
2 Z. 5);
4. die Brandwände an der Grundgrenze
(§ 51 Abs. 1);
5. die Vermeidung einer Brandgefahr,
einer sonstigen Gefährdung
oder unzumutbaren Belästigung
(§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und §
65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung
(§ 41 Abs. 6).
(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung
eines Rechtes
behauptet, das ausschließlich
der Wahrung öffentlicher, von
der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender
Interessen dient
(objektiv-öffentlich-rechtliche
Einwendung), so hat die
Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung
eines Rechtes
behauptet, das im Privatrecht begründet
ist (privatrechtliche
Einwendung), so hat die Behörde
zunächst eine Einigung zu
versuchen. Kommt keine Einigung zustande,
so ist der
Beteiligte mit seinen privatrechtlichen
Einwendungen auf den
ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Diese Verweisung ist
unter Anführung der Einwendung
im Spruch des
Bewilligungsbescheides auszusprechen.
§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung kundgemacht,
so behalten nur
die Nachbarn Parteistellung, die
spätestens am Tag vor der
Verhandlung bei der Behörde
oder während der Verhandlung
Einwendungen im Sinne des §
26 Abs. 1 erhoben haben.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde
nach, daß er ohne sein
Verschulden daran gehindert war,
die Parteistellung nach Abs.
1 beizubehalten, so darf er seine
Einwendungen auch nach
Abschluß der Bauverhandlung
vorbringen, und zwar
a) bis zum Ablauf von acht Wochen
ab Baubeginn oder
b) ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen
Nutzungsänderung,
längstens jedoch bis zum Ablauf
eines Jahres ab
durchgeführter Nutzungsänderung.
Solche Einwendungen sind binnen zwei
Wochen nach Wegfall des
Hindernisses bei der Behörde
erster Instanz einzubringen. Der
Nachbar ist vom Zeitpunkt seiner
Einwendung an Partei.
(3) Solange über das Bauansuchen
noch nicht entschieden
wurde, sind Einwendungen nach Abs.
2 von der Behörde in
gleicher Weise zu berücksichtigen,
als wären sie in der
mündlichen Verhandlung erhoben
worden. Wurde hingegen der
Baubewilligungsbescheid bereits erlassen,
gilt die
Einbringung der Einwendung als Antrag
auf Zustellung des
Genehmigungsbescheides. Gegen den
Genehmigungsbescheid oder
gegen den dem Antrag auf Zustellung
nicht stattgebenden
Bescheid ist die Berufung zulässig.
Für das weitere Verfahren
ist die zum Zeitpunkt der Erlassung
des erstinstanzlichen
Bescheides maßgebliche Rechtslage
zu berücksichtigen.
§ 28
Bausachverständige
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis
nichtamtlicher
Bausachverständiger zu führen.
Stehen der Behörde keine
Amtssachverständigen zur Verfügung,
so hat sie aus diesem
Kreis nichtamtliche Sachverständige
auszuwählen. Das
Verzeichnis ist einmal jährlich
von der Landesregierung
öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das
Verzeichnis der Sachverständigen
ist das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die
Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers
oder Baumeisters
sowie eine mindestens dreijährige
einschlägige Praxis im
Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
nicht erfüllen, können
in das Verzeichnis der nichtamtlichen
Sachverständigen aufgenommen
werden, wenn sie vor dem
Zeitpunkt der Antragstellung durch
mindestens zehn Jahre
hindurch ununterbrochen und anstandslos
im Fachgebiet tätig
waren. Die Landesregierung hat sich
über die fachlichen
Kenntnisse des Bausachverständigen
auf dem Gebiet des
Bauwesens, des Raumordnungsrechtes
sowie über die Kenntnisse
der Aufgaben eines Bausachverständigen
zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den
Abs. 2 und 3 sind verpflichtet,
zumindest einmal in zwei Jahren eine
von der Landesregierung
organisierte oder von ihr anerkannte
Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
Der erfolgte Besuch
ist der Landesregierung gegenüber
unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet,
mindestens zweimal
jährlich Fortbildungsveranstaltungen
im Sinne des Abs. 4 zu
veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
- ihre Tätigkeit länger
als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
- gegen die Pflichten ihres Amtes
verstoßen,
sind von der Landesregierung aus
dem Verzeichnis zu streichen.
(7) Hat ein Bausachverständiger
gegen Amtspflichten
verstoßen, so ist eine neuerliche
Aufnahme in die Liste
frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren zulässig.
§ 29
Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen
mit schriftlichem Bescheid
stattzugeben, wenn die nach diesem
Gesetz für die Bewilligung
geforderten Voraussetzungen erfüllt
sind.
(2) Auf die Ausschöpfung der
für Baugebiete im
Flächenwidmungsplan festgesetzten
höchstzulässigen
Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch,
sofern nicht ein
Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien
oder die Belange des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes
entgegenstehen.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit
eines Vorhabens im
Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes sind auch alle
im Projekt vorgesehenen,
im Interesse des Nachbarschaftsschutzes
gelegenen Maßnahmen
zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes
Bauvorhaben nicht dem
Festlegungsbescheid, dann ist das
Ansuchen abzuweisen. Dies
gilt nicht bei zulässigen Über-
oder Unterschreitungen der
Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen
zu erteilen, soweit
dies erforderlich ist, damit den
von der Behörde zu wahrenden
öffentlichen Interessen sowie
den subjektiv-öffentlichen
Rechten der Nachbarn entsprochen
wird.
(6) Mit dem Bewilligungsbescheid
ist dem Bauwerber eine mit
dem Genehmigungsvermerk versehene
Ausfertigung der
Projektunterlagen auszufolgen.
(7) Bauliche Anlagen oder Teile derselben
dürfen schon vor
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
errichtet werden, wenn
nur der Antragsteller gegen den Bescheid
berufen hat und die
Auflagen dieses Bescheides eingehalten
werden.
§ 30
Befristete Baubewilligung
(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem
Verwendungszweck im
Zusammenhang mit einer Veranstaltung
errichtet werden, dürfen
einmalig auf die Dauer von höchstens
sechs Monaten, bewilligt
werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft
der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen
von den Festlegungen
im Flächenwidmungsplan zulässig,
sofern Nachbarrechte nicht
berührt werden.
§ 31
Erlöschen der Bewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn
mit dem Vorhaben nicht
binnen fünf Jahren nach Rechtskraft
der Bewilligung begonnen wird.
§ 32
Abbruch von Gebäuden
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der
Bewilligung für den Abbruch
von Gebäuden sind anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums in
Form einer amtlichen
Grundbuchabschrift oder in anderer
rechtlich gesicherter
Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen,
2. die Zustimmungserklärung
des Grundeigentümers oder des
Inhabers des Baurechtes, wenn der
Antragsteller nicht selbst
Grundeigentümer oder Inhaber
des Baurechtes ist,
3. ein Lageplan mit Darstellung der
zum Abbruch vorgesehenen
Gebäude oder Gebäudeteile,
4. die Bruttogeschoßflächenberechnung
aller Geschosse und
5. eine Beschreibung der technischen
Ausführung des Abbruches,
der Sicherheitsmaßnahmen, der
Maßnahmen für Lärm- und
Staubschutz sowie Angaben über
die Sortierung und den
Verbleib des Bauschuttes und der
abschließenden Vorkehrungen.
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise
beim Abbruch
bestimmen. Insbesondere kann sie
das Einschlagen der
Kellerdecken, die Auffüllung
der Kellerräume, die Abmauerung
von Hauskanälen u.dgl. anordnen,
wenn dies aus Gründen der
Sicherheit oder der Hygiene notwendig
ist.
III. Abschnitt
§ 33
Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des §
20 müssen der Behörde
nachweislich schriftlich angezeigt
werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Bei Vorhaben im Sinne des §
20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß §
22 Abs. 2. Die Baupläne müssen
im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b
von den Nachbarn unterfertigt sein.
2. In den Fällen des §
20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000
(zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse,
Schnitte, Ansichten und
Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder
des Baurechtes an dem für die
Bebauung vorgesehenen Grundstück
in Form einer amtlichen
Grundbuchabschrift oder in anderer
rechtlich gesicherter
Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des
Grundeigentümers oder des
Bauberechtigten, wenn der Bauwerber
nicht selbst
Grundeigentümer oder Bauberechtigter
ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis
nach § 22 Abs. 2 Z. 3.
3. Bei Feuerungsanlagen genügt
der Nachweis der Typen- oder
Einzelgenehmigung.
(3) Die Verfasser der Unterlagen
haben überdies zu
bestätigen, daß alle baurechtlichen
Anforderungen eingehalten
werden. Über das Bestehen einer
Berufshaftpflichtversicherung
ist ein Nachweis zu erbringen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte
Vorhaben mit schriftlichem
Bescheid innerhalb von acht Wochen
zu untersagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen
a) nicht vollständig sind oder
an einem sonstigen Formgebrechen
leiden,
b) nicht von einem gesetzlich Berechtigten
verfaßt und
unterfertigt sind oder
2. sich aus den vorgelegten Unterlagen
ergibt, daß
a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig
nach § 19 ist,
b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan,
zu einem
Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie
oder festgelegten
Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c) die Abstandsbestimmungen verletzt
werden,
d) keine ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e) das Vorhaben in einem offenkundigen
Widerspruch zu sonstigen
baurechtlichen Vorschriften steht
oder
3. eine Beeinträchtigung des
Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt
werden, ob eine
Beeinträchtigung des Straßen,
Orts- und Landschaftsbildes
besteht, so hat die Behörde
binnen acht Wochen nach Einlangen
der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren
einzuleiten und den
Anzeigenden hievon zu verständigen.
(6) Liegen keine Untersagungsgründe
vor, ist dem Bauwerber
eine Ausfertigung der planlichen
Darstellung und
Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung"
zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben
gemäß § 20 gilt ab
Zustellung als genehmigt. Das angezeigte
Vorhaben gilt auch
als genehmigt, wenn nicht binnen
acht Wochen ab Einlangen der
Anzeige ein Untersagungsbescheid
erlassen wird.
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der
Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe
vorliegen, hat auf
Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens
der Anzeige
maßgeblichen Sach- und Rechtslage
zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
a) mit dem Vorhaben nicht binnen
fünf Jahren nach Zustellung der
Baufreistellung begonnen wird oder
b) ein Nachbar im Sinne § 20
Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den
Bauplänen keine Unterschrift
geleistet hat und dies bis zum
Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn
der Behörde angezeigt hat.
IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34
Bauherr, Bauführer
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung
bewilligungspflichtiger
Vorhaben und Vorhaben nach §
20 Z. 1 einen hiezu gesetzlich
berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt
des Baubeginns der
Behörde anzuzeigen und die Übernahme
der Bauführung durch
Unterfertigung der Pläne und
Baubeschreibung zu bestätigen.
Die Behörde hat dem Bauführer
eine Bauplakette mit einem
roten Ring auf weißem Untergrund
auszustellen, aus der die
Zahl und das Datum der Baubewilligung
oder der
Baufreistellungserklärung, der
Verwendungszweck des
Vorhabens, der Bauführer sowie
der Beginn der Bauarbeiten
hervorgeht. Die Bauplakette ist gut
sichtbar für die Zeit der
Bauführung auf der Baustelle
anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für
die fachtechnische,
bewilligungsgemäße und
den Bauvorschriften entsprechende
Ausführung der gesamten baulichen
Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür
zu sorgen, daß alle
erforderlichen Berechnungen und statischen
Nachweise
spätestens vor der jeweiligen
Bauausführung erstellt und zur
allfälligen Überprüfung
durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des
Bauführers ein, so hat dies der
Bauführer oder der Bauherr unverzüglich
der Behörde
anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines
neuen Bauführers durch
den Bauherrn ist die weitere Bauausführung
einzustellen;
allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen
sind durch
den bisherigen Bauführer zu
treffen. Ein neuer Bauführer hat
die Pläne und Baubeschreibung
ebenfalls zu unterfertigen.
§ 35
Baudurchführung
(1) Bei der Baudurchführung
ist darauf zu achten, daß die
Sicherheit von Menschen und Sachen
gewährleistet ist und
unzumutbare Belästigungen vermieden
werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und
Belästigungen nach Abs. 1
kann die Behörde die Aufstellung
von Bauplanken, die
Anbringung von Schutzdächern,
die Absicherung von Baugruben,
die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen,
Brandschutz- und
Schallschutzmaßnahmen u.dgl.
sowie zeitliche Beschränkungen
für die Durchführung von
Bauarbeiten anordnen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung
bestimmen, daß in der
Nähe von Einrichtungen, die
eines besonderen Schutzes gegen
Lärm bedürfen, wie z.B.
bei Schulen, Kirchen,
Krankenanstalten, Erholungsheimen
und Kindergärten, sowie zum
Schutz von Kur- und Erholungsgebieten
lärmerregende
Bauarbeiten während bestimmter
Zeiten überhaupt nicht
vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen
nicht verwendet
werden dürfen und welche Vorkehrungen
gegen die Ausbreitung
des Baulärms getroffen werden
müssen.
(4) Nach Vollendung der Baudurchführung
hat der Bauherr
unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten
zu veranlassen, die im
Interesse der Sicherheit, des Verkehrs
und des Schutzes des
Straßen- und Ortsbildes notwendig
sind. Kommt der Bauherr
dieser Verpflichtung nicht nach,
hat die Behörde mit Bescheid
die Durchführung dieser Arbeiten
aufzutragen.
(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten
in Gebäuden mit
weiterhin benützten Wohnungen
dürfen die bestehende
Wasserversorgung, Beheizbarkeit,
Abwasserbeseitigung,
Benützbarkeit von Klosettanlagen
sowie Zugänglichkeit erst
unterbrochen bzw. entfernt werden,
wenn die in der
Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen
Einrichtungen
funktionsfähig hergestellt worden
sind. Bei Unterbrechung der
Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen
ohne vorherige
Herstellung der bewilligten oder
Schaffung eines
ausreichenden Ersatzes kann die Behörde
diese Bauarbeiten in
sinngemäßer Anwendung
des § 41 einstellen. Für die
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
gilt § 42 sinngemäß.
§ 36
Vorübergehende Benutzung fremden
Grundes
(1) Bei der Herstellung, Erhaltung
und beim Abbruch von
baulichen Anlagen im Bereich der
Grundgrenze hat der
Eigentümer eines Grundstückes
oder von baulichen Anlagen
gegen Ersatz des Schadens zu dulden,
daß sein Grundstück oder
seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück
aus im
unbedingt erforderlichen Ausmaß
betreten und die notwendigen
Gerüste aufgestellt werden,
wenn sonst die Herstellungs-,
Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von
baulichen Anlagen nicht
oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand bewerkstelligt
werden können.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert,
hat die Behörde über
Notwendigkeit, Umfang und Dauer der
Benützung des fremden
Grundstückes zu entscheiden.
Ein allfälliger Schadenersatz
ist bei den Gerichten geltend zu
machen.
§ 37
Überprüfung der Baudurchführung
(1) Die Behörde ist berechtigt,
jederzeit die Einhaltung der
baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
Zu diesem Zweck
ist den Organen der Behörde
der Zutritt zur Liegenschaft und
zu allen Teilen der baulichen Anlage
zu gestatten. Bauherr
und Bauführer sind verpflichtet,
den Organen der Behörde alle
nötigen Auskünfte sowie
Einsicht in alle bezughabenden
Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Behörde kann überdies
Belastungsproben und
Untersuchungen über den Wärme-
und Schallschutz anordnen und
Nachweise über die Brauchbarkeit
der Bauprodukte verlangen.
(3) Der Bauherr hat bei bewilligungspflichtigen
Vorhaben und
bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach
§ 20 Z. 1 der Behörde
die Fertigstellung des Rohbaues,
nach Möglichkeit mit
gleichzeitiger Bestätigung der
konsensgemäßen Ausführung
durch den Bauführer schriftlich
anzuzeigen. Wird der Anzeige
die Bestätigung nicht angeschlossen,
hat die Behörde eine
Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn
durchzuführen.
(4) Wird bei der Baudurchführung
gegen baurechtliche
Vorschriften verstoßen, hat
die Behörde die unverzügliche
Abstellung der Mängel bescheidmäßig
zu veranlassen oder, wenn
dies für eine einwandfreie weitere
Bauführung nicht
ausreichend ist, die Baueinstellung
zu verfügen.
§ 38
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung
von Vorhaben gemäß § 19
Z. 1, 3 und 5 und § 20 Z. 1
und vor deren Benützung um die
Erteilung der Benützungsbewilligung
anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers
über die bewilligungsgemäße
und den Bauvorschriften entsprechende
Bauausführung unter
Angabe allfälliger geringfügiger
Abweichungen;
2. ein Überprüfungsbefund
eines Rauchfangkehrermeisters über die
vorschriftsmäßige Ausführung
der Rauch- und Abgasfänge von
Feuerstätten;
3. ein Überprüfungsbefund
eines befugten Elektrotechnikers über
die vorschriftsmäßigen
Elektroinstallationen;
4. eine Bescheinigung eines Sachverständigen
oder befugten
Unternehmers über die ordnungsgemäße
Ausführung der
Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen
(ausgenommen
Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen,
mechanische
Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. bei Feuerungsanlagen überdies
a) eine Bescheinigung eines Sachverständigen
oder befugten
Unternehmers über die beim Probebetrieb
erzielten
Betriebswerte gemäß der
Heizanlagenverordnung,
b) eine Bescheinigung eines Sachverständigen
oder befugten
Unternehmers über die Dichtheit
der Rohrleitungen und über
das Ergebnis der nach § 90 Abs.
1 erfolgten Prüfung sowie
über die einwandfreie Isolierung
und Erdung der Lagerbehälter.
(3) Die Behörde hat mit schriftlichem
Bescheid darüber zu
entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt
an die bauliche
Anlage benützt werden darf.
(4) Die Benützungsbewilligung
ist auf Grund der Aktenlage zu
erteilen, wenn die Unterlagen gem.
Abs.2 vorliegen.
(5) Wird keine Bescheinigung eines
Bauführers gemäß Abs. 2 Z.
1 vorgelegt, hat die Behörde
zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung
der Benützungsbewilligung
vorliegen.
(6) Die Benützungsbewilligung
ist zu erteilen,
- wenn die bauliche Anlage der Bewilligung
entspricht,
- bei Vorliegen geringfügiger
Mängel unter der Vorschreibung
von Auflagen oder
- wenn die Ausführung vom genehmigten
Projekt nur geringfügig
abweicht.
(7) Die Benützungsbewilligung
kann bei einer der genannten
Voraussetzungen auch für einen
in sich abgeschlossenen Teil
der baulichen Anlage erteilt werden.
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne
Benützungsbewilligung
benützt, so hat die Behörde
die Benützung zu untersagen.
V. TEIL
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 39
Instandhaltung und Nutzung
(1) Der Eigentümer hat dafür
zu sorgen, daß die baulichen
Anlagen in einem der Baubewilligung,
der
Baufreistellungserklärung und
den baurechtlichen Vorschriften
entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer und jeder
Verfügungsberechtigte haben eine
bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen.
(3) Kommt der Eigentümer seinen
Verpflichtungen nicht nach,
hat ihm die Behörde die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen
und die Behebung des der Bewilligung
und den baurechtlichen
Vorschriften widersprechenden Zustandes
unter Festsetzung
einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen
technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar,
hat die Behörde aus
Gründen der Sicherheit die Räumung
und Schließung von
baulichen Anlagen oder Teilen derselben
und nötigenfalls
deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde
ist zur Überwachung der
Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften
der Zutritt zu
allen Teilen der baulichen Anlagen
zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer,
sofern die Ursache und
der Umfang eines Baugebrechens durch
den Augenschein allein
nicht feststellbar sind, die Untersuchung
durch einen
Sachverständigen und die Vorlage
eines Gutachtens auftragen.
§ 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und
Feuerstätten, für die
eine Baubewilligung zum Zeitpunkt
ihrer Errichtung
erforderlich gewesen ist und diese
nicht nachgewiesen werden
kann, gelten als rechtmäßig,
wenn sie vor dem 1. Jänner 1969
errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche
Anlagen und Feuerstätten
als rechtmäßig, die zwischen
dem 1. Jänner 1969 und
31. Dezember 1984 errichtet wurden
und zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung bewilligungsfähig
gewesen wären.
(3) Die Rechtmäßigkeit
nach Abs.2 ist über Antrag des
Bauwerbers oder von Amts wegen zu
beurteilen. Dabei ist die
zum Zeitpunkt der Errichtung des
Baues maßgebliche Rechtslage
zu berücksichtigen. Liegen die
Voraussetzungen nach Abs. 2
vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit
festzustellen. Der
Feststellungsbescheid gilt als Bau-
und
Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren
von Amts wegen
eingeleitet, ist der Objekteigentümer
zu beauftragen, die
erforderlichen Projektunterlagen
binnen angemessener Frist
bei der Behörde einzureichen.
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung
zu verfügen, wenn
Vorhaben gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßen,
insbesondere wenn
1. bewilligungspflichtige Vorhaben
ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne
Genehmigung im Sinne des § 33
Abs. 6
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz verfügter
Baueinstellung fortgesetzt, kann
die Baubehörde die Baustelle
versiegeln oder absperren und die
auf der Baustelle
vorhandenen Baustoffe, Bauteile,
Geräte, Maschinen und
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam
bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich
vorschriftswidriger
baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag
zu erlassen. Der
Auftrag ist ungeachtet eines Antrages
auf nachträgliche
Erteilung einer Baubewilligung oder
einer Anzeige gemäß § 33
Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung
der vorschriftswidrigen
Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige
Änderung des Verwendungszweckes
von baulichen Anlagen oder
Teilen derselben ohne Bewilligung
vorgenommen wurde; Abs. 3
zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Berufungen gegen Bescheide nach
Abs. 1 und 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht
auf Erlassung eines
baupolizeilichen Auftrages zu, wenn
die Bauarbeiten, die
baulichen Anlagen oder sonstigen
Maßnahmen im Sinne der Abs.
1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26
Abs. 1) verletzen.
§ 42
Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr in Verzug kann die
Behörde ohne weiteres
Verfahren die erforderlichen Verfügungen
und
Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr
und Kosten des Eigentümers
(jedes Miteigentümers) einer
baulichen Anlage an Ort und
Stelle anordnen und sofort vollstrecken
lassen. Wenn die
Rettung von Menschen nur von einem
benachbarten Gebäude oder
Grundstück aus möglich
ist, ist jeder Eigentümer
(Miteigentümer) und Benützer
verpflichtet, das Betreten des
Gebäudes oder Grundstückes
und die Vornahme der notwendigen
Veränderungen zu dulden. Dabei
können die erforderlichen
Verfügungen sofort angeordnet
und vollstreckt werden.
(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,
die ab dem 1. März
1989 ohne Bewilligung errichtet wurden,
können von der
Behörde sofort entfernt werden.
Die Behörde hat den
Eigentümer des entfernten Gegenstandes
oder den
Grundeigentümer unverzüglich
aufzufordern, diesen zu
übernehmen. Die Kosten der Entfernung
und Aufbewahrung eines
Gegenstandes nach dem ersten Satz
sind von dessen Eigentümer
der Behörde zu ersetzen. Die
Nichtübernahme von entfernten
Gegenständen innerhalb eines
Monats nach der Aufforderung
gilt als Verzicht auf das Eigentum
zugunsten der Gemeinde.
Für Schäden, die bei der
Entfernung von Gegenständen
unvermeidbar eintreten, besteht kein
Anspruch auf Entschädigung.
II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften
I. TEIL Allgemeine bautechnische
Bestimmungen
I. Abschnitt Anforderungen an die
Planung und die Bauausführung Brauchbarkeit von Bauprodukten
§ 43 Allgemeine Anforderungen
(1) Jedes Bauwerk muß in all
seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften
so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck
und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen
entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen
sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender
Weise Bedacht zu nehmen. (2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische
Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt
sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen
keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten
Bauwerkes oder eines Teiles; b) größere Verformungen in unzulässigem
Umfang; c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen
infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; d) Beschädigungen
durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig
großen Ausmaß. 2. Brandschutz a) Das Bauwerk muß derart geplant
und ausgeführt sein, daß bei einem Brand - die Tragfähigkeit
des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, - die
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird, - die
Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können, - die Benützer
das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet
werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt
ist. b) Bauwerke, die nach Lage, Bauart oder Nutzung einer erhöhten Blitzschlaggefahr
ausgesetzt sind, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muß derart geplant
und ausgeführt sein, daß die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz
durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: a) Freisetzung giftiger
Gase, b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, c)
Emission gefährlicher Strahlen, d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder
-vergiftung, e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch
sowie festem oder flüssigem Abfall, f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen
und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen. 4. Nutzungssicherheit
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich
bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben,
wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen,
Stromschläge, Explosionsverletzungen. 5. Schallschutz Das Bauwerk muß
derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern
oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht
gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen
sichergestellt sind. 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk sowie
seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung
und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß
unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der
Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort
der Benützer gewährleistet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung
zur Erfüllung dieser Erfordernisse wärmeschutztechnische Mindestanforderungen
an bestimmte Bauwerke und Bauteile festsetzen sowie Energiekennzahlen definieren.
7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild Das Bauwerk muß derart geplant
und ausgeführt werden, daß es in seiner gestalterischen Bedeutung
dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler
und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
§ 44 Bauprodukte
(1) Zu Bauführungen dürfen
nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden. (2) Ein Bauprodukt ist brauchbar,
wenn damit Bauwerke errichtet werden können, die den Anforderungen des
§ 43 entsprechen. (3) Soweit es auf Grund geographischer, klimatischer
und lebensgewohnheitlicher Verhältnisse sowie im Interesse der Erhaltung
eines bestimmten Schutzniveaus erforderlich ist, kann die Landesregierung durch
Verordnung bestimmen, daß Bauprodukte, die nach einer europäischen
technischen Spezifikation hergestellt werden, hinsichtlich der im § 43
Abs. 2 angeführten Anforderungen bestimmte Klassen und Leistungsstufen
erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen. Die Klassen und
Leistungsstufen sind innerhalb der in der europäischen technischen Spezifikation
vorgenommenen Klassifizierung festzulegen. (4) Die Landesregierung kann - solange
europäische technische Spezifikationen nicht kundgemacht sind - aus gesundheitlichen
oder ökologischen Gründen bestimmte Bauprodukte durch Verordnung entweder
generell oder nur für bestimmte Anwendungsbereiche einschränken oder
verbieten. (5) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des §
43 sowie der Brauchbarkeit von Bauprodukten obliegt dem Bauwerber. Der Nachweis
der Brauchbarkeit eines Bauproduktes gilt jedenfalls als erbracht, wenn 1. das
Bauprodukt die CE-Konformitätskennzeichnung im Sinne des § 12 des
Steiermärkischen Bauproduktegesetzes trägt, 2. für das Bauprodukt
eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde oder 3. eine Erklärung
des Herstellers im Sinne des § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes
vorliegt.
§ 45 Österreichische technische
Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes
kann bei der Zulassungsbehörde (Abs.8) die Erteilung einer österreichischen
technischen Zulassung schriftlich beantragen, wenn für dieses Bauprodukt
keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen oder wenn in bekanntgemachten
harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen
technischen Zulassung das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach nationalen
Vorschriften nicht ausgeschlossen ist. (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung
der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind
überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen. (3) Vor
Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme
des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen. (4) Ein
Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen,
wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß
das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat
oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit
für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist. (5) Die
österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten
Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die
Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit
nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können
zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung
und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der
Bescheinigung ist auf drei Jahre zu befristen. (6) Der erste Teil der österreichischen
technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich
der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten. (7) Die Zulassungsbehörde
hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung
kundzumachen. (8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer
technischer Zulassungen ist die Landesregierung. (9) Der erste Teil österreichischer
technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß
Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993,
ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses
Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.
§ 46 Sonderverfahren
(1) Für Bauprodukte, die in
einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) hergestellt werden, kann anstelle der Durchführung des Verfahrens
nach § 45 die österreichische technische Zulassung auch nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen beantragt werden. (2) Ein Antrag ist nur dann zulässig,
wenn für die im Abs. 1 genannten Bauprodukte keine europäischen technischen
Spezifikationen vorliegen. (3) Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde
(§ 45 Abs. 7) einzubringen. Sie hat das Österreichische Institut für
Bautechnik mit der Prüfung zu beauftragen, ob 1. die im Mitgliedsstaat
des Herstellers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch
eine hiefür zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden
und 2. diese Prüfungen und Überwachungen nach den im Land Steiermark
geltenden oder vom Land Steiermark als gleichwertig anerkannten Verfahren durchgeführt
worden sind. (4) Die österreichische technische Zulassung ist in Form einer
auf drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen, wenn die Ordnungsgemäßheit
und Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 Z. 1 und 2 erwiesen ist. Im übrigen
gilt § 45 sinngemäß.
§ 47 Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten,
die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind. (2) Die Bauschbeträge sind nach der
für die Durchführung der Verfahren erforderlichen Zeit, nach der Zahl
der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen
zu ermitteln.
II. Abschnitt Wände, Decken,
Dächer, baulicher Zivilschutz
§ 48 Wände
(1) Folgende Bauteile - ausgenommen
in Dachgeschoßbereichen - müssen brandbeständig ausgeführt
werden: - tragende Wände, Pfeiler und Stützen, - Wände von Hauptgängen
und Hauptstiegenhäusern, - Trennwände zwischen Wohnungen untereinander
sowie zwischen Wohn- und Betriebsräumen. (2) In Dachgeschossen sind tragende
Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend
auszuführen. Desgleichen sind Zugänge zu Aufenthaltsräumen vom
Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennen. (3) Erleichterungen gegenüber
den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach der Art des Verwendungszweckes aus
der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für
- Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen
Geschossen (einschließlich Dachgeschossen), - das oberste Dachgeschoß,
unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und - freistehende
oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
a) tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände von Hauptgängen
und Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen sind mindestens
hochbrandhemmend auszuführen; b) bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind
bis auf das oberste Dachgeschoß Trennwände zwischen Zugängen
zu Aufenthaltsräumen und Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;
c) bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoß von mehrgeschossigen
Dachausbauten sind Trennwände zwischen Wohnungen mindestens hochbrandhemmend
auszubilden, andere wohnungsabschließende Wände (einschließlich
Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet
werden. Zugänge zu Aufenthaltsräumen müssen vom Dachboden mindestens
brandhemmend abgetrennt sein. (4) Nichttragende Außenwände und nichttragende
Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht
die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.
§ 49 Decken
(1) Die Decken aller Geschosse und
Hauptstiegenhäuser sind mindestens brandbeständig auszubilden. (2)
Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend herzustellen. (3)
Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach der
Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen,
zulässig für - Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr
als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen), - das
oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes,
und - freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche
Betriebsgebäude. Bei Wohngebäuden sind die Decken der Geschosse und
Hauptstiegenhäuser jedoch zumindest hochbrandhemmend auszubilden. Im obersten
Dachgeschoß müssen Decken gegenüber dem darüber gelegenen
Dachboden bzw. der Dachkonstruktion zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet
werden. (4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über
brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs-
und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren
Geschossen überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt
werden. (5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß
mit solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der Trümmerlast
des Dachstuhls standhält.
§ 50 Dächer
(1) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer
auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können,
sind Dachrinnen und Fallrohre anzubringen. (2) Auf Dächern, bei denen mit
dem Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke
zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringen.
§ 51 Brandwände
(1) Wird ein Gebäude unmittelbar
an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut, so müssen
die Außenwände an der Grundgrenze oder die an das andere Gebäude
anschließenden Außenwände als Brandwände ausgestaltet
werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu Verkehrsflächen und Gewässern.
Jedes Gebäude muß eigene Brandwände haben. Nur zum Zwecke der
gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude können Brandwände
durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt
wird. (2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei
oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander gebaut,
so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmende Wände anstelle der
Ausbildung von Brandwänden. (3) Vom Erfordernis der Brandwände an
der Grundgrenze kann abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte
des Brandschutzes es zulassen. Ist eine offene Bebauung an der Grundgrenze durch
Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, ist die Zustimmung
des Nachbarn nicht erforderlich. (4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche
von mehr als 1000 m2 oder einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit
Brandwänden in Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m2
Grundfläche zu unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen
oder Seitenlängen können zugelassen werden, wenn es der Verwendungszweck
des Gebäudes erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine
Bedenken bestehen. (5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile
eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die dem niedrigeren
Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand auszubilden,
oder der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von mindestens 5,0 m mit
einer brandbeständigen Decke herzustellen und ohne Öffnung nach oben
abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind in diesem Bereich
unzulässig. Erleichterungen können zugelassen werden, wenn dagegen
keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen. (6) Bilden Fassaden von Gebäuden,
welche durch Brandwände getrennt werden müssen, einen Winkel von weniger
als 135 Grad, so muß der Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante
mindestens 5,0 m betragen. (7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung
feuergefährlicher Stoffe, Stallungen, Heuböden u.dgl. sind durch Brandwände
von bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennen. (8) Brandwände im Dachbereich
müssen mindestens 15 cm über die Dacheindeckung einschließlich
der Vordächer geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann
eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung
in gleich wirksamer Weise verhindert. Die Dacheindeckung über Brandwänden
ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführen. (9) Das Durchführen
von Transmissionen, Förderschnecken und ähnlichen Konstruktionen ist
bei Brandwänden zulässig, wenn der Brandschutz hiedurch nicht beeinträchtigt
wird. (10) Sonstige Öffnungen in Brandwänden sind mit brandbeständigen
Verschlüssen zu versehen. (11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen
aus Holz sind auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen. (12) Schächte
und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen
Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen,
sofern die Schächte und Kanäle nicht für sich eigene Brandabschnitte
sind.
§ 52 Baulicher Zivilschutz
(1) Werden Schutzräume ausgeführt,
haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor: - Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen, - biologischen Kampfmitteln und - Bränden kürzerer
Dauer. (2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche
Mindestanforderungen: - verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der
Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), - Be- und Entlüftungsrohre, - Wanddurchführungen
für Strom- und Außenantennenkabel, - gasdichte Abschlußtüre
und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, - kraftschlüssig mit der
Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, - allenfalls erforderlicher Rettungsweg
und Notausstieg. (3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke
verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall
hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
III. Abschnitt Stiegen, Geländer,
Türen
§ 53 Stiegen und Gänge
(1) Zur Verbindung vom untersten
Geschoß bis zum allgemein zugänglichen nutzbaren Dachboden eines
Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Hauptstiegen sind - soferne sie nicht
im Freien liegen - in eigenen Stiegenhäusern anzuordnen, die in jedem Geschoß
mindestens ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m2 Größe
haben. Sie müssen im Erdgeschoß möglichst unmittelbar ins Freie
führen. Bei Gebäuden mit weniger als drei Geschossen müssen Hauptstiegenhäuser
zumindest im letzten Geschoß ein ins Freie öffenbares Fenster von
mindestens 1 m2 Größe aufweisen. Für nicht allgemein zugängliche
Dachböden genügt eine Einstiegsöffnung mit einer Klappstiege
oder einer gesichert anlegbaren Leiter. Der Verschluß der Einstiegsöffnung
ist brandhemmend herzustellen. (2) Bei Gebäuden, die dem Aufenthalt von
Menschen dienen, muß das Erdgeschoß und bei Gebäuden mit Personenaufzügen
auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig;
sie müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens
ein Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von
8 Prozent, aufweisen. (3) Keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darf in der Gehlinie
vom Hauptstiegenhaus mehr als 40,0 m entfernt sein. (4) Bei Raumeinheiten, die
sich über mehr als zwei Geschosse erstrecken, muß in jedem weiteren
Geschoß ein Zugang zum Hauptstiegenhaus vorhanden sein. (5) In Gebäuden,
bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über
dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes
liegt, ist das Hauptstiegenhaus als eigener Brandabschnitt auszubilden; die
Türen zu den Geschossen sind in Fluchtrichtung aufschlagend, selbstschließend
und rauchdicht herzustellen. (6) Stiegenläufe, Absätze und Hauptgänge
müssen mindestens hochbrandhemmend, in Gebäuden mit mehr als drei
Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) jedoch brandbeständig
ausgeführt werden. (7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den
Handläufen) von Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen
muß unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung
bemessen werden. Die Durchgangsbreite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen.
Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (z.B. eines Treppenliftes) ist eine Einengung
erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe in Stiegenhäusern muß mindestens
2,10 m betragen. (8) Die Durchgangsbreite von Stiegen innerhalb einer Büro-
oder vergleichbaren Nutzungseinheit muß mindestens 1,0 m, die lichte Durchgangshöhe
bei derartigen Stiegenläufen mindestens 2,0 m betragen. (9) Die Stufen
von Stiegenläufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und
in der Gehlinie gleich breit sein. Das Steigungsverhältnis und die Auftrittsbreiten
sind derart zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist.
Bei Hauptstiegen sind gerade oder runde Stiegenläufe vorzusehen. (10) In
Bauten, in denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert
werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und Betriebsräumen
durch brandbeständige Türen getrennt sein. Bei erhöhter Brandgefährdung
einzelner Räume sind Vorkehrungen (Rauchschleusen, Rauchklappen u.dgl.)
gegen eine Verqualmung der Hauptstiegen vorzusehen. Wenn es zur Sicherung der
Fluchtwege notwendig ist, sind zusätzliche Stiegen anzulegen. (11) Entlang
der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf einer Seite
Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung angebracht werden. Bei großer
nutzbarer Breite der Stiegen können Handläufe auf beiden Seiten und
Zwischenhandläufe gefordert werden. (12) Die Breite der Gänge muß
mindestens der Breite der Stiegen entsprechen. (13) Gegen Stiegen, Absätze
oder in Gänge aufschlagende Türen dürfen bei keinem Öffnungszustand
die erforderliche Breite von Verkehrswegen beschränken.
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr
als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl,
Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen
entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht
ausgeführt sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.
(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.
§ 55 Geländer und Brüstungen
(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch
zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes
besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.
(2) Geländer müssen mindestens 1,0 m hoch sein, bei Balkonen vom dritten
Geschoß an, bei Dachterrassen und allgemein zugänglichen Flachdächern
mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm
genügt eine Höhe von mindestens 85 cm. (3) Geländer sind so auszuführen,
daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Sie dürfen keine
Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen
oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite nicht überschreiten;
dies gilt auch für den Abstand der Gländerunterkante zum Fußboden
sowie zu Stufenvorderkanten. (4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen)
müssen mindestens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95
cm hoch sein.
§ 56 Türen
(1) Türen sind so anzuordnen
und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite
hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder Türen mit Glasfüllungen
mit einer Fläche von mehr als 0,5 m2 sind bis zu einer Höhe von 1,10
m über Fußboden mit Schutzvorrichtungen oder aus Sicherheitsglas
auszuführen. (2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen
sowie von sonstigen Räumen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes
und der auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung
im Fluchtfalle zu befürchten wäre, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren
oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege
dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen)
nicht unter die notwendige Fluchtwegbreite verengt werden. Wenn Gehflügel
allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh- und
Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.
(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß
zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale Fläche
von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-, Wohnungs- und
Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80 m x
1,20 m betragen. (5) Brandschutztüren sind auszuführen 1. brandbeständig:
in Brandwänden; 2. brandhemmend: a) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen,
b) zwischen Stiegenhaus und Dachboden sowie c) in anderen brandschutztechnisch
sonst begründeten Fällen; 3. rauchdicht: zwischen Stiegenhaus und
innenliegenden Gängen in Gebäuden, bei denen der Fußboden von
Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt
liegt. (6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit
Vorrichtungen versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen
bewirken, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen
gehalten werden können.
§ 57 Verglasungen
Verglasungen im Bereich von allgemein
zugänglichen Gängen, Stiegen, Hausfluren, Balkonen, Terrassen u.dgl.
sind mit Schutzvorrichtungen oder mit für Brüstungen geeignetem Sicherheitsglas
bis mindestens zu einer Höhe von 1,10 m auszuführen.
IV. Abschnitt Heizungsanlagen
§ 58 Allgemeine Planungs- und
Betriebsvorschriften
(1) Heizungsanlagen sind nach den
Regeln der Technik so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben,
daß ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger
Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die
freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird. (2) Die Landesregierung
kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 1 betreffend den Betrieb
und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung
durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können
folgende Anordnungen enthalten: - Anforderungen an die Ausstattung von Feuerungsanlagen,
- Vorschriften bezüglich der Qualität von Brennstoffen in bestimmten
Feuerungsanlagen, - Vorschriften bezüglich der Obergrenze für die
Abgabe luftverunreinigender Stoffe und der Verbrennungsgasverluste, - Verbindlichkeit
von Wärmebedarfsberechnungen beim Einbau und bei der Aufstellung von Wäremerzeugern
zur Festlegung der Nennheizleistung, - die Zulässigkeit des Anschlusses
von Warmwasserbereitungsanlagen und die Verhinderung anderer Betriebsbereitschaftsverluste,
- den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste, - die
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen
und die bei Austausch des Wärmeerzeugers zu treffenden Maßnahmen,
- die Überprüfung bestimmter Anordnungen im Rahmen der Feuerbeschau
(§ 9 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985),
- die periodische Überprüfung durch Sachverständige für
bestimmte Heizungsanlagen und - die Festlegung von Fristen, innerhalb welcher
bestehende Heizungsanlagen den Vorschriften für Neuanlagen entsprechen
und erforderlichenfalls ausgetauscht werden müssen. (3) Die Landesregierung
kann durch Verordnung Vorschriften für den Einbau von Geräten zur
Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen
in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten erlassen.
§ 59 Lage von Feuerstätten,
Heizräume
(1) Feuerstätten für Zentral-
oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für
die Feuerstätte einer Zentralheizung mit einer Nennheizleistung von mehr
als 18,0 kW muß ein eigener Raum vorgesehen werden. Ausnahmsweise können
in bestehenden Gebäuden die Feuerstätten für Zentralheizungen
auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn durch den Betrieb keine
Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt. (2) Heizräume für
Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW sind brandbeständig
herzustellen. Der Zugang zu den Heizräumen ist mit mindestens 0,80 m x
1,90 m zu bemessen; die Zugangstüren sind mindestens brandhemmend und in
Fluchtrichtung aufschlagend sowie selbsttätig zufallend auszubilden. (3)
Bei Anlagen mit einer Nennheizleistung der Kessel von insgesamt mehr als 116,0
kW müssen Stiegenhäuser, Gänge u.dgl., die als einzige Fluchtwege
des Gebäudes in Betracht kommen, von der Anlage durch einen ständig
be- und entlüfteten brandbeständigen Vorraum mit brandhemmenden Türen
getrennt sein. (4) Heizräume gemäß Abs. 2 sind von allen Lagerungen,
die eine Brandgefahr bilden können, freizuhalten. (5) Die Wände im
Bereich von Feuerstätten sind unabhängig von der Nennheizleistung
in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden
Seiten über die Feuerstätte hinaus brandbeständig auszuführen.
(6) Im nicht ausgebauten Dachraum dürfen keine Feuerstätten aufgestellt
werden. (7) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Feuerstätten,
die dem Steiermärkischen .Gasgesetz 1973 unterliegen.
§ 60 Typisierung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen für Heizzwecke
und zur Nutzwassererwärmung, die neu errichtet oder saniert werden, dürfen
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung
durch die Landesregierung vorliegt. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch
Bescheid die Feuerungsanlagen als Type oder Einzelfertigung zu genehmigen, wenn
sie nach ihrer Bauart energieökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen
Standard der Verbrennung gemäß den Erfahrungen der technischen Wissenschaften
gewährleisten. Genauere Bestimmungen betreffend die zur Erlangung der Typen-
bzw. Einzelgenehmigung notwendigen technischen Prüfungen (Eignungsprüfung)
können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Die
Prüfungen dürfen nur dann anerkannt werden, wenn sie von akkreditierten
Prüfstellen (Ziviltechnikern einschlägiger Befugnis oder staatlichen
Prüfanstalten) durchgeführt wurden. Bei ausländischen Fabrikaten
sind auch Prüfberichte ausländischer autorisierter Prüfstellen
einschlägiger Fachrichtungen anzuerkennen, sofern keine Bedenken über
die dabei angewandten Meßverfahren, die Ausbildung und Erfahrung des Meßpersonals
und die Aussagekraft des Gutachtens bestehen. Vergleichbare Typen- oder Einzelgenehmigungen
anderer österreichischer Bundesländer sind als Grundlage für
die Erteilung der Typen- oder Einzelgenehmigung anzuerkennen. Als Nachweis der
Typen- oder Einzelgenehmigung ist von der Landesregierung eine Plakette auszustellen,
welche das Jahr der Genehmigung enthält und am Gerät anzubringen ist.
§ 61 Rauch- und Abgasfänge,
Verbindungsstücke
(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten
sind durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge
(Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der
Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend
widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht
sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase
gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung
und keine unzumutbare Belästigung eintritt. (2) Rauchfänge, andere
Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu reinigen
sein. Wenn der Rauchfang (Abgasfang) von der Dachfläche aus gekehrt werden
muß, ist ein gesicherter Zugang einzurichten. Reinigungsöffnungen
dürfen nicht in Wohnräumen oder in Räumen zur Erzeugung, Lagerung
oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. (3) Unabhängig
von der Art der Beheizung muß in jeder Wohnung wenigstens ein Aufenthaltsraum
einen eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse müssen
von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm, von brandhemmend verkleideten mindestens
25 cm entfernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen muß der Fußboden
einen nicht brennbaren Belag haben. Die Errichtung eines eigenen Rauchfanganschlusses
ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit
mit festen Brennstoffen gesichert ist. (4) Der lichte Querschnitt ist auf die
ganze Länge gleichbleibend beizubehalten. Die Rauchfänge (Abgasfänge)
müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strömungsverhältnisse
gewährleistet sind. Bei gezogenen Rauchfängen (Abgasfängen) sind
Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad zulässig. (5) Vorrichtungen, die den
Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht
werden; Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauchfang (Abgasfang)
sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung
von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber von 25 cm2 vorhanden ist;
ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch gesteuerte Drosselklappen
mit ausreichender Sicherheitseinrichtung. (6) Brennbare Bauteile dürfen
nicht in die Rauchfangumfassungswände eingebaut oder unmittelbar daran
angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der Außenseite
eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. Durch Schlitze für Leitungen,
Anstemmen u.dgl. darf die nötige Dicke und Festigkeit der Rauchfangumfassungswände
nicht beeinträchtigt werden. (7) In denselben Rauchfang (Abgasfang) dürfen
nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben
Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler.
Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe
an denselben Rauchfang angeschlossen werden, müssen die Einmündungen
mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen. Werden an einem
Rauchfang Feuerstätten sowohl für feste, flüssige als auch für
gasförmige Brennstoffe angeschlossen, muß die Einmündung für
die Abgase der Gasfeuerstätte mindestens 60 cm von Mitte zu Mitte über
der höchstgelegenen Einmündung der sonstigen Verbrennungsgase liegen.
(8) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z.B.
Brennwertfeuerstätten) ist eine von Abs. 1 abweichende Ausbildung der Abgasführung
zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik entsprochen wird. (9)
Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein
Fenster ins Freie ist unzulässig. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten
in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im Dachgeschoß,
wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
§ 62 Brennstofflager
Ergibt sich aus der vorgesehenen
Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen Brennstoffe zu lagern,
so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehen.
V. Abschnitt Haustechnische Anlagen
§ 63 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen sind so
zu planen und auszuführen, daß mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr
oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden
ist. (2) Luftleitungen, Kanäle und Schächte sind aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassen,
wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen.
Luftleitungen sind mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen
zu versehen. (3) In Luftleitungen sind bei den Durchbrüchen durch Brandabschnitte
Brandschutzklappen einzubauen, sofern die Luftleitungen nicht brandbeständig
ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchqueren. Für
die Lüftung von Bädern, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen
kann der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten
entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens
geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem
Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.
(4) Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten sind brandbeständig
über Dach zu führen.
§ 64 Wasserversorgung
(1) Für jedes Gebäude mit
Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem
Trinkwasser sichergestellt sein. (2) Brunnen, Quellfassungen und Wasserversorgungen
müssen von Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen
u.dgl. so weit entfernt angelegt werden, daß sie von diesen nicht gefährdert
werden. Der Brunnenschacht muß auf eine Tiefe von mindestens 3,0 m wasserundurchlässig
hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über das Gelände
ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine Entlüftung erhalten.
(3) Wohnhäuser, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind,
müssen in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung
haben. Für jedes Wohnhaus muß außerdem mindestens eine für
alle Hausbewohner zugängliche Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung
vorhanden sein.
§ 65 Entsorgungsanlagen für
Abwässer und Niederschlagswässer
(1) Bei baulichen Anlagen ist eine
einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer
auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so
anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Werden
Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere Beseitigung
auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung
ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes
ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde
auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches
nach Abs.3 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetztes errichtet wurden. (4) Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die
Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile
desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung
sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
§ 66 Abfallsammlung
(1) Bei allen Gebäuden muß
je nach dem Verwendungszweck für das getrennte Sammeln der Abfälle
in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden. (2) Für
die notwendige Anzahl der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete,
leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.
VI. Abschnitt Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§ 67 Aufenthaltsräume,
Raumhöhe und Belichtung
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe
von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß
eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte
ihrer Grundfläche vorhanden sein, Raumteile mit einer lichten Höhe
bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Andere Räume müssen
eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. (2) Aufenthaltsräume,
ausgenommen jene nach Abs.3, müssen unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können.
Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Achtel
der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet
werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen. (3) Aufenthaltsräume
sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen
wird. (4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt
ist.
§ 68 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von anderen
Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen,
abschließbaren Zugang haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen brauchen baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen
in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen
Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht
entstehen. (2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über: -
einen Vorraum, - einen Aufenthaltsraum, - eine Küche oder eine Kochnische,
- einen Abstellraum oder eine Abstellnische, - ein Bad mit Waschbecken, Badewanne
oder Dusche und - eine Toilette. (3) Für mehrgeschossige Wohngebäude
mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei
erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen,
Fahrräder u.dgl. hergestellt werden. (4) In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichten.
§ 69 Lage von Aufenthaltsräumen
und Wohnungen
(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen
unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn 1. mindestens eine Außenwand
mit den für die Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung erforderlichen
Fenstern zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegt
oder 2. das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die
Außenwände vor den zur Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung
notwendigen Fenstern anschließt, wobei keine Beeinträchtigung durch
Abgase, Staub u.dgl. gegeben sein darf. Die Oberkante der Brüstung der
notwendigen Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen. (2) Der
Fußboden von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m über dem
höchsten Grundwasserspiegel liegen.
§ 70 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung und jede Betriebs-
und Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume
für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder
und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist. (2) Toilettenräume sind von Aufenthaltsräumen
durch Vorräume zu trennen. Die Vorräume von Toilettenanlagen, die
für eine größere Personenzahl bestimmt sind, müssen gesondert
entlüftet werden. (3) Türen sind nach außen aufgehend auszubilden.
II. TEIL Besondere bautechnische
Bestimmungen
I. Abschnitt Abstellflächen
und Garagen
§ 71 Pflicht zur Schaffung von
Abstellflächen oder Garagen
(1) Bei der Errichtung baulicher
Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind vom Bauwerber
geeignete Abstellflächen - davon für Behinderte im Ausmaß von
mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine - in
ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für
Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl
und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der
nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge
und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung
gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich
geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber
dem bisherigen Zustand erhöht. (2) Anstelle von Abstellflächen ist
die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine das ortsübliche
Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft
zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn
auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung
und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (3) Die Verpflichtung
nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz a) bei Wohnhäusern
je Wohneinheit, b) bei Wohnheimen je fünf Betten, c) bei Büro- und
Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, d) bei Ladengeschäften,
Geschäftshäusern, Einkaufszentren u.dgl. je 50 m2 Verkaufsfläche,
e) bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je
20 Sitzplätze, f) bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen
je 15 Besucher, g) bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, h) bei Betrieben
des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, i) bei Krankenanstalten, Pflegeheimen
und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Betten, j) bei Schulen und
Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, k) bei Gewerbe-, Industrie
und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer
und l) bei Friedhöfen für je 200 m2 Grundstücksfläche geschaffen
wird. (4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch
Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen
des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept
zu berücksichtigen. Im Rahmen einer derartigen Verordnung kann auch die
Mindestanzahl von Fahrradabstellplätzen vorgeschrieben werden. Bis zur
Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung
nach Abs. 3 zuzulassen, soferne sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad
mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist. (5) Die notwendigen
Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht
nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen
Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom
Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit
nachweislich gesichert ist. (6) Kann der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen
oder Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach
Abs. 5 erbringen, kann er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach
Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen
oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines seinem Bedürfnis
entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe
trägt.
§ 72 Zu- und Abfahrten
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen
und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr nicht beeinrächtigt wird. (2) Vor Schranken,
Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden
Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist
ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen
können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
§ 73 Rampen
(1) Die maximale Neigung von nicht
überdeckten Rampen darf 10 Prozent, von überdeckten Rampen 13 Prozent
nicht überschreiten. (2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr
besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
§ 74 Abstellplätze und
Verkehrsflächen
(1) Die Fläche der Abstellplätze
und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen.
Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m,
für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen.
Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0
m zu betragen. (2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel
bis zu 45 Grad mindestens 3,5 m, bis zu 60 Grad mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung
mindestens 6,5 m breit sein. (3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen
zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies
mit einem gesonderten dauerhaften Hinweis zu versehen. (4) Auf Großabstellflächen
kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseinrichtungen, Gehwege
und Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, wenn dies im Interesse der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs
erforderlich ist.
§ 75 Wände und Stützen
(1) Tragende Wände und Stützen
von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen
Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig sein. (2) Nichttragende
Wände bzw. Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder
mindestens brandhemmend herzustellen.
§ 76 Decken, Dächer, Fußböden
und Raumhöhe
(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschossen
und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluß
zu darüberliegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig
sein. Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt
eine hochbrandhemmende Ausbildung. (2) Für das Tragwerk der Dächer
bestehen - sofern der Dachraum durch eine brandbeständige Decke von der
Garage getrennt ist - keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen.
(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder
Garagengeschossen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies
gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern. (4) Fußböden
von Abstellflächen und Fahrgassen in Garagen und auf Dächern sind
aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Asphalt - herzustellen. Die Fußböden
sind so flüssigkeits- und öldicht herzustellen, daß keine brennbare
Flüssigkeit in tieferliegende Geschosse oder ins Freie abfließen
kann. (5) Garagen und Abstellflächen mit Schutzdächern - ausgenommen
bei mechanischen Abstellplätzen - müssen in begehbaren Bereichen und
unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte
Höhe von mindestens 2,10 m haben.
§ 77 Verbindung zwischen Garagengeschossen
Aufzüge und Hauptstiegen, die
Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren
Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden
liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend,
selbstschließend und in Fluchtrichtung aufschlagend sein. Dies gilt nicht
für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
§ 78 Verbindung der Garagen
mit anderen Räumen
(1) Garagen dürfen mit Gängen,
Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen
und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
nur durch Sicherheitsschleusen, das sind brandbeständig ausgebildete Räume
mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden
aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden werden. (2) Offene Garagen dürfen
mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern
von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar mit brandhemmenden
selbstschließenden Türen verbunden werden.
§ 79 Fluchtwege
(1) Zu den Fluchtwegen gehören
die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschossen,
die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die
erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen. (2) Fluchtwege
müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenützer
und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher
ins Freie gelangen können. (3) Die zu den Ausgängen führenden
Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden
leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere
Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt
werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß
ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
§ 80 Lüftung
Für offene Garagen genügt
die natürliche Lüftung. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes
haben, genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren
mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 je Abstellplatz.
§ 81 Unzulässigkeit von
Zündquellen
In Garagen sind unzulässig:
1. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe
entzünden können; 2. Rauchfangreinigungsöffnungen; 3. Umluftheizungen;
Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß sich Gas-Luft-Gemische
bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung
nicht beeinträchtigt wird.
§ 82 Sonderbestimmungen für
Mittel- und Großgaragen
(1) Zu- und Abfahrten: 1. Die Breiten
der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen mindestens betragen: a) bei
Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2,0 m Breite: 3,0 m, b) bei Benützung
durch breitere Kraftfahrzeuge: 3,5 m. Die Behörde kann eine größere
Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind Schrammborde an beiden
Seiten der Fahrbahn vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte
Fahrbahnbreite zulassen. 2. Neben den Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten
ist ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit
nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden
sind. (2) Rampen: Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen
mit mehr als 5 Prozent maximaler Neigung muß eine Fläche mit einer
maximalen Neigung von 3 Prozent und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.
(3) Wände und Stützen: 1. Für offene Garagen, deren oberste Abstellplätze
nicht mehr als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden
Geländes liegen, sind tragende Wände und Stützen in hochbrandhemmender
Bauart zulässig, wenn a) die Umfassungswände mit ins Freie führenden
Öffnungen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage
nicht mehr als 50,0 m voneinander entfernt sind, b) sich über Garagengeschossen
keine anders genutzten Räume befinden und c) von den offenen Teilen der
Außenwände ein Abstand von mindestens 10,0 m zu vorhandenen oder
zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird. 2. Liegen die
obersten Abstellplätze offener Garagen nicht mehr als 16,5 m über
dem tiefsten Geländepunkt, so genügen unter den Voraussetzungen der
Z.3 tragende Wände und Stützen in brandhemmender Bauart. 3. Wände
und Stützen von eingeschossigen oberirdischen Garagen, über denen
sich keine anders genützten Räume befinden, dürfen in brandhemmender
Bauart hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen zum nächsten bestehenden
oder zulässigen künftigen Gebäude mindestens 10,0 m beträgt
oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände
vorhanden sind oder errichtet werden. (4) Decken, Dächer und Fußböden:
Zwischen den Garagengeschossen und unter Abstellplätzen auf Dächern
offener Garagen genügen unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1 Decken
in hochbrandhemmender Bauart. (5) Verbindungen der Garagen mit anderen Räumen:
1. Garagen in oberirdischen Geschossen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden
Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden
Türen verbunden werden, wenn die Räume a) nicht im Zuge des einzigen
Fluchtweges von Aufenthaltsräumen liegen, b) keine Zündquellen oder
leicht entzündbare Stoffe enthalten und c) nicht tiefer als die angrenzenden
Garagen liegen und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. 2. Sie dürfen
mit nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20 m2 Grundfläche
unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden
Türen verbunden werden. (6) Ausgänge und Fluchtwege: Jedes Geschoß
muß mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, wobei die
aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen Geschossen in Stiegenhäuser
führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein
Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die Fluchtweglänge
innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten. (7) Beleuchtung
und elektrische Anlagen: Geschlossene Garagen sind zu beleuchten. Für die
Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen
Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle
muß selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für Netzstrom-
und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig
getrennt zu führen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung
muß mindestens 1 Lux betragen. (8) Lüftung: 1. Geschlossene Garagen
müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Z. 5 eine natürliche
Entlüftung ausreicht. Sie müssen ausreichend große und so auf
die Garage verteilte Zuluft- und Abluftöffnungen haben, daß alle
Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. 2. Mechanische
Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich
große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb die erforderliche
Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis
gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden
dürfen. 3. Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach Z.1 und Z.2 eine
ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen
nicht gesichert, muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden
sein. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die mechanisch zugeführte Zuluft
darf nicht aus dem Bereich der Verkehrsflächen entnommen werden. Ein- und
Ausfahrten gelten als Verkehrsflächen. 4. Abfertigungsräume, Pförtneranlagen
und ähnliche Räume müssen eine eigene mechanische Zuluftanlage
haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindert. Für
diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventialtors
durch ein Warnsignal angezeigt wird. 5. Für ganz oder teilweise über
dem natürlichen Gelände liegende geschlossene Garagen mit nicht ständigem
Zu- und Abfahrtsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände
mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen
Garagen nicht weiter als 35,0 m voneinander entfernt sind. Dies gilt nicht,
wenn eine andere ausreichende natürliche Lüftung nachgewiesen wird.
Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche
liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens
600 cm2 je Abstellplatz haben. (9) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
1. Für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden
sind geeignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit
anzubringen. Für je zehn Stellplätze ist mindestens ein Handfeuerlöscher
mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. In besonders begründeten
Fällen können zusätzlich geeignete fahrbare Feuerlöschgeräte
verlangt werden. 2. Selbsttätige Brandmeldeanlagen sind einzubauen, wenn
dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Brandschutzes
erforderlich ist. 3. Als Tiefgaragen ausgebildete Garagen sind mit ausreichend
dimensionierten mechanischen Brandrauchentlüftungsanlagen auszustatten.
Für eingeschossige Tiefgaragen kann auch eine natürliche Brandrauchlüftungsanlage
zugelassen werden. Die Entrauchungs- bzw. Luftnachstromöffnungen müssen
5 Promille der Brandabschnittsfläche betragen, mindestens aber jeweils
1 m2. 4. Bei Mittelgaragen von mehr als 600 m2 Nutzfläche ist ein Wandhydrant
mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen.
Bei Großgaragen ist für je angefangene 600 m2 Nutzfläche ein
derartiger Wandhydrant einzurichten. Die Wandhydranten sind so zu verteilen,
daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.
Die Wasserlieferung je Wandhydrant hat mindestens 200 l pro Minute (3,3 l pro
Sekunde) bei einem Fließdruck von 3 bar zu betragen.
§ 83 Sonderbestimmungen für
Großgaragen
(1) Zu- und Abfahrten: Zu- und Abfahrten
müssen getrennte Fahrbahnen haben. Die Anordnung von Zu- und Abfahrten
an verschiedenen Seiten kann verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Zu- und Abfahrten
dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet
werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
nicht beeinträchtigt wird. (2) Brandabschnitte: 1. Oberirdische geschlossene
Garagen müssen in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2, Tiefgaragen
in solche von höchstens 2500 m2 und offene Garagen in solche von höchstens
15.000 m2 Nutzfläche unterteilt werden. 2. Sind selbsttätige Feuerlöschanlagen
vorhanden, können die Brandabschnitte bis zum Doppelten vergrößert
werden. 3. Öffnungen in den brandbeständigen Wänden zwischen
den Brandabschnitten müssen mit mindestens brandhemmenden Abschlüssen
versehen sein. Die Abschlüsse dürfen, wenn es der Betrieb erfordert,
Vorrichtungen zum Offenhalten haben, die im Brandfall ein selbsttätiges
Schließen bewirken. Die Abschlüsse müssen auch von Hand aus
geschlossen werden können. 4. Bei Aufzugsgaragen sind nach der Eigenart
der jeweiligen Anlagen jene Vorkehrungen zu treffen, die die gleiche Sicherheit
wie Brandabschnitte gewährleisten. (3) Fluchtwege: Wird eine Rampe als
zweiter Fluchtweg benützt, ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m
breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt müssen
die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen
den Brandabschnitten geschlossen sind. (4) Lüftung: Geschlossene Garagen
mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 m2 müssen CO-Anlagen zur Messung,
Regelung und Warnung (CO- Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlage muß so
beschaffen sein, daß bei Überschreitung eines gesundheitsschädlichen
CO- Gehaltes der Luft, gemessen als Halbstundenmittelwert, die Zufahrt zur Garage
automatisch gesperrt wird und die Benützer der Garage über Lautsprecher
oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen
Signal, dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge
abzustellen und die Garage zu verlassen. Die CO-Warnanlage einschließlich
Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an die Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung
anzuschließen. (5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen: Tiefgaragen
mit einer Gesamtfläche von mehr als 1500 m2 oder mehr als zwei Geschossen
sind mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen auszustatten. Tiefgaragen mit
mehr als drei Geschossen oder mehr als 2500 m2 Gesamtfläche sind mit selbsttätigen
Löschanlagen auszustatten. (6) Tiefgaragen mit mehr als vier Geschossen
sind unzulässig.
§ 84 Erleichterungen für
Kleingaragen
(1) Die maximale Neigung von Rampen
darf 15 Prozent nicht überschreiten. (2) Wände, Stützen und Decken:
1. Diese können für eingeschossige oberirdische Kleingaragen, über
denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise
errichtet werden. 2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen bestehen
bei - freistehenden eingeschossigen Garagen, die einen Abstand von mindestens
5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben,
- Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind,
oder - Schutzdächern für das Abstellen von insgesamt höchstens
zehn Kraftfahrrädern oder höchstens sechs Kraftfahrzeugen. (3) Verbindung
der Garagen mit anderen Räumen: Die Garagen dürfen mit Gängen,
Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit
brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen
Kleingaragen kann - soferne aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen
- auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden. (4) Lüftung:
Es genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit
einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 je Abstellplatz. (5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt
erforderlich.
§ 85 Garagen für gasbetriebene
Fahrzeuge
(1) Für Garagen zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden, gelten
zusätzlich folgende Vorschriften: - sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen
liegen, - es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen
von höchstens 120 Grad Celsius erreichen können, und - die Lüftung
muß so beschaffen sein, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie
abgeleitet wird. (2) Bei Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit
Flüssiggas betrieben werden, müssen die Fußböden über
der Geländeoberfläche liegen. (3) Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben
werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen,
nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muß bei der Zufahrt gut lesbar
und dauerhaft mit dem Wortlaut "Einfahrt mit gasbetriebenen Fahrzeugen
verboten" hingewiesen werden.
§ 86 Benützung und Kennzeichnungsregelungen
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter
dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt
mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Abweichend
davon dürfen in Kleingaragen bis zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen
bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (2) Andere brennbare Stoffe
dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, öl- und fetthältige
Putzwolle und - lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren
Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte
Stoffe sind sofort aus der Garage zu entfernen. (3) In Garagen und auf Abstellflächen
sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff
oder Öl versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht
in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider
sind anzuordnen. Die Mineralöl- Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren
und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21
Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werden. (4) In Garagen
ist es verboten zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; eine Verbotstafel
mit dem Wortlaut "Offenes Feuer und Rauchen verboten!" ist gut lesbar
anzubringen. (5) Weiters ist es in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen
zu lassen. Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift hinzuweisen:
"Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet Vergiftungsgefahr!"
(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe
durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.
§ 87 Wiederkehrende Prüfungen
Der Betreiber der Garage hat die
Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen
und selbsttätigen Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich
durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen
zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
II. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen
§ 88 Brennstoffe
Als Heizöle dürfen nur
solche Öle verwendet werden, deren Schwefelgehalt folgende Massenanteile
in Prozenten nicht überschreiten: 1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl
0,10 %, 2. bei Heizöl leicht 0,20 %, 3. bei Heizöl mittel 0,60 % und
4. bei Heizöl schwer 1,00 %.
§ 89 Öllagerung
(1) Im Inneren von Gebäuden
darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, Heizöl nur in eigenen lüftbaren
Lagerräumen gelagert werden. (2) In jeder Wohnung und in Gebäudeteilen,
die nach Ausmaß und Verwendungszweck einer Wohnung gleichzuhalten sind,
dürfen höchstens 300 l Heizöl und in jedem Kellerabteil höchstens
300 l Heizöl ohne eigenen Lagerraum gelagert werden. Solche Lagerungen
sind jedoch nur in lüftbaren Räumen zulässig. Lagerbehälter
sind in eine flüssigkeitsdichte Wanne zu stellen, die den gesamten Behälterinhalt
aufnehmen kann. (3) Lagerräume für Mengen von mehr als 1000 l Heizöl
müssen im untersten Kellergeschoß, bei nicht unterkellerten Gebäuden
im Ergeschoß liegen. (4) In einem Lagerraum dürfen höchstens
100.000 l Heizöl gelagert werden. (5) Behälter, die sich im gleichen
Raum wie die Feuerstätte befinden, müssen von dieser und von den Rauchrohren
einen waagrechten Seitenabstand von mindestens 2,0 m aufweisen. (6) Heizöl
darf nicht gemeinsam mit brennbaren Flüssgkeiten mit einem Flammpunkt von
weniger als 55 Grad Celsius gelagert werden.
§ 90 Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dichten,
allseitig geschlossenen, bruchsicheren und standfest aufgestellten Behältern
aus ölbeständigen und für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen
gelagert werden. Die Behälter müssen dem Nenndruck standhalten können.
Über die Dichtheit ist eine Bescheinigung eines Befugten vorzulegen. (2)
Oberirdische Lagerbehälter müssen von Wänden und Decken und untereinander
einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen; bei Lagerbehältern bis 20.000
l Fassungsvermögen genügt an zwei aneinanderstoßenden Seiten
und untereinander ein Abstand von 15 cm. Der freie Abstand vom Boden muß
mindestens 10 cm betragen. Die Lagerbehälter sind an den Auflageflächen
gegen Feuchtigkeit abzudichten. Für Batterielagerbehälter gelten die
Bestimmungen für die Abstände untereinander und den Bodenabstand nicht.
(3) An Lagerbehältern ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild
mit Angabe des Herstellers, des Nenninhaltes, des Baujahres und des Prüfdruckes
anzubringen. (4) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt müssen mit
einer dicht abschließenden Fülleitung ausgestattet sein. Die Füllstelle
muß beim Befüllen beobachtet werden können, leicht zugänglich
und gegen Versickerung von Öl in den Boden gesichert sein. (5) Lagerbehälter
mit mehr als 1000 l Inhalt sind mit einem nicht abschließbaren Lüftungsrohr
zu versehen, das 2,50 m über dem Gelände unmittelbar ins Freie ausmünden
und mindestens 50 cm von Fenstern entfernt sein muß. Das Rohrende ist
gegen Eindringen von Niederschlagswässern und Kleintieren zu sichern. Der
Querschnitt des Lüftungsrohres muß mindestens so groß sein
wie jener der Fülleitung. Diese Lagerbehälter sind mit einer Sicherung
oder Warnvorrichtung gegen Überfüllen auszustatten. (6) Zwischenbehälter
sind mit einer Überlaufleitung in den Lagerbehälter an Stelle eines
Lüftungsrohres auszustatten. Diese muß mindestens den gleichen Querschnitt
wie die Heizölzuleitung besitzen und, falls der Zwischenbehälter mit
einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt werden.
(7) Ölführende Leitungen sind mit hellbrauner Farbe zu kennzeichnen.
(8) Bei unterirdisch verlegten Lagerbehältern und Rohrleitungen ist die
Dichtheitsprüfung (Abs. 1) vor Inbetriebnahme und nach größeren
Instandsetzungen durchzuführen und mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen.
(9) Unterirdische Lagerbehälter müssen allseits doppelwandig und mit
einer Leckanzeige hergestellt werden.
§ 91 Heizräume und Öllagerräume
(1) Die Wände und Böden
der Lagerräume oder allfälliger Auffangwannen sind so flüssigkeits-
und öldicht auszuführen, daß die gesamte zu lagernde Heizölmenge
von dem dadurch gebildeten Auffangraum aufgenommen werden kann. Werden in ein
und demselben Lagerraum zwei oder mehrere miteinander nicht kommunizierend verbundene
Lagerbehälter aufgestellt, muß der Auffangraum den Inhalt des größten
Lagerbehälters, jedoch nicht weniger als die Hälfte des Inhaltes aller
Lagerbehälter aufnehmen können. Außerdem ist im Heizraum der
Boden flüssigkeits- und öldicht herzustellen. Wände, Stützen,
Decken und Böden sind brandbeständig herzustellen. (2) Der Zugang
zu den Lagerräumen ist mit mindestens 0,8 m x 1,2 m zu bemessen. (3) Der
Zugang zu den Heiz- und Lagerräumen darf nicht unmittelbar durch Aufenthaltsräume
führen. Durch den Lagerraum führende Zugänge in den Heizraum
sind unzulässig. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie miteinander
in Verbindung stehen, durch eine Tür getrennt sein. (4) Türen sind
bei Heiz- und Lagerräumen mindestens brandhemmend aus nicht brennbaren
Baustoffen auszuführen. Das gleiche gilt für Verschlüsse sonstiger
Öffnungen in den Wänden und Decken, ausgenommen Fenster. (5) In Lagerräumen
sind Rauchfangreinigungsöffnungen und Gasmesser, innerhalb der Auffangräume
überdies Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe, Wasserleitungsrohre,
Abflußrohre u.dgl. unzulässig, in Heizräumen müssen Fußbodenabläufe,
Kanaleinläufe und die Türschwelle gegen Ölabfluß gesichert
sein. (6) In der Nähe der Zugänge zur Ölfeuerungsanlage sind
je nach Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämpfung
von Ölbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen. (7)
In Heiz- und Lagerräumen ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht
und Feuer verboten. Unbefugten ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen
verboten. Hinweise auf diese Verbote sind an den Zugängen zu den Heiz-
und Lagerräumen anzubringen. Die Zugänge sind versperrbar einzurichten.
§ 92 Ölstands- und Öldruckanzeiger
(1) Lagerbehälter und Zwischenbehälter
müssen mit Ölstandsanzeigern ausgestattet sein, es sei denn, der Ölstand
ist ohne Anzeigevorrichtung erkennbar. Kommunizierende Ölstandsanzeiger
aus Glas oder Kunststoff sind nur zulässig, wenn sie gegen Bruch und Beschädigung
gesichert sind. (2) Ölführende Leitungen mit einem Betriebsdruck von
mehr als 1 bar sind mit Öldruckanzeigern auszustatten.
§ 93 Heiz- und Lagerraumlüftung
(1) Heiz- und Lagerräume müssen
durch Zuluftöffnungen, deren Querschnitt mindestens 400 cm2 betragen muß
und die mit einem engmaschigen Gitter abzuschließen sind, ständig
mit dem Freien verbunden sein. Der Querschnitt der Zuluftöffnungen für
den Heizraum muß dem Luftbedarf der Feuerstätten entsprechen. (2)
Zuluftöffnungen des Heizraumes dürfen die Zugwirkung des Rauchfanges
nicht beeinträchtigen. (3) Entlüftungen dürfen nicht in Rauch-
oder Abgasfänge eingeleitet werden. Sie können jedoch mit einem eigenen
Luftfang in die Rauchfanggruppe integriert werden. (4) Bei Warmluftheizungen
darf der Heizraum nicht in den Warmluftkreislauf einbezogen werden.
§ 94 Sicherheitsvorrichtungen
(1) Unmittelbar nach den Lager- und
Zwischenbehältern und vor den Brennern sind in die Ölleitungen Absperrvorrichtungen
einzubauen. Überdies ist eine selbsttätig wirkende Vorrichtung einzubauen,
die im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbindet. (2) Bei allen Zweigleitungen
sind die erforderlichen Absperrvorrichtungen einzubauen. (3) Für das Abschalten
der Ölfeuerungsanlage ist ein außerhalb des Heizraumes gelegener,
leicht zugänglicher elektrischer Notschalter anzuordnen, der als solcher
zu kennzeichnen ist.
§ 95 Ölfeuerstätten
(1) Die Kessel sind mit Temperaturbegrenzern,
wenn sie unter Druck stehen überdies mit Druckbegrenzern, auszustatten.
Diese Vorrichtungen müssen auf eine bestimmte Temperatur bzw. auf einen
bestimmten Druck einstellbar sein. (2) Zur Beobachtung der Brennerflamme muß
eine Öffnung vorhanden sein. (3) Für Ölfeuerungsanlagen mit einer
Gesamtnennheizleistung der Kessel von mehr als 18,0 kW ist ein eigener Rauchfang
vorzusehen. (4) Verbindungsstücke oder Rauchfänge sind mit genügend
großen, selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Klappen
zu versehen, die sich bei einer Verpuffung von selbst öffnen. Bei Rauchfängen
sind diese unmittelbar oberhalb der Einmündung des Verbindungsstückes
anzubringen. Sie sind so anzuordnen, daß Personen nicht gefährdet
werden können.
§ 96 Verbrennungseinrichtungen
(1) Verbrennungseinrichtungen müssen
so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Brandgefahr, sonstige
Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterung,
Geruch, Rauch, Ruß u.dgl. eintritt. (2) An Kesseln, Brennern und Ölöfen
ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des
Herstellers und der technischen Daten des Gerätes anzubringen. (3) Die
Ölzufuhr muß durch selbsttätige Vorrichtungen unterbrochen werden,
wenn a) die Zerstäubereinrichtung, die Gebläseluft oder der elektrische
Strom ausfallen oder b) die Brennerflamme nicht zeitgerecht entsteht oder wenn
sie erlischt. (4) Der Brenner muß sich selbsttätig abschalten, wenn
a) bei Dampferzeugern die Wassermangelsicherung des Dampferzeugers anspricht
oder b) bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung der Ventilator
ausfällt oder c) eine vorhandene Saugvorrichtung in den Rauchabzügen
ausfällt.
§ 97 Heizölvorwärmung
(1) Heizölvorwärmeeinrichtungen
müssen ortsfest eingebaut, auf die notwendige Betriebstemperatur regelbar
und abschaltbar sein. Die Heizflächen müssen jederzeit mindestens
4 cm hoch mit Öl bedeckt sein. (2) Alle nicht warmwasserbeheizten Heizölvorwärmeeinrichtungen
müssen mit Thermometern zur Messung der Öltemperatur im Bereich der
Heizfläche ausgestattet sein. Die höchstzulässige Temperatur
des Heizöles ist durch eine rote Marke kenntlich zu machen. (3) Sicherheitsventile
von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zum Lagerbehälter
zu versehen.
III. Abschnitt Hochhäuser
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wohnungen, deren Fußboden
mehr als 75,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind unzulässig.
(2) In Räumen, deren Fußboden mehr als 22,0 m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt, ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen,
die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen
(z.B. Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime,
Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen,
unzulässig. (3) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig,
nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen. Tragende Konstruktionen von Räumen oder Gebäudeteilen
mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.
(4) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß einen mindestens
1,5 m hohen oder 1,0 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten,
umlaufenden Bauteil haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig
sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm herabreichen. (5) Alle Wärme-,
Kälte- und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen
sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen
hergestellt werden. (6) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie
Sonnenblenden und Außenjalousien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen und Außenwänden
sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.
(7) § 61 Abs.3 gilt auch für Hochhäuser. Die Inbetriebnahme von
Einzelfeuerstätten ist nur bei Ausfall der zentralen Wärmeversorgung
zulässig. (8) Schächte, Kabelkanäle u.dgl. müssen brandbeständig
hergestellt werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern
sind unzulässig.
§ 99 Brandabschnitte und Stiegenhäuser
(1) Hochhäuser müssen in
Brandabschnitte von höchstens 30,0 m Länge und höchstens 500
m2 Grundfläche geteilt werden. (2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens
einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen der Fußboden
von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Punkt des
an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, mit mindestens
zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten. (3) Zwischen den Stiegenhäusern
muß über Dach eine sicher begehbare und ständig benützbare
Verbindung bestehen. (4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine
Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen erhalten; ausgenommen hievon
sind Fenster. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen. (5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung
aufschlagende selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.
(6) In jedem Stiegenhaus ist eine wirksame Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen.
Diese Vorrichtung muß vom letzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß
aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß
erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen
ist.
§ 100 Kellergeschosse
(1) Kellergeschosse haben über
zwei Ausgänge zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen
muß. (2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß
brandbeständig abzutrennen. Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit
erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte
auszubilden.
§ 101 Besondere Einrichtungen
(1) Zur künstlichen Beleuchtung
von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen
sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen
ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die - vom allgemeinen Stromversorgungsnetz
unabhängig ist, - selbsttätig wirksam ist und - eine Schaltung von
Hand aus ermöglicht. Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung
sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.
(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene
Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in
allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen
der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse
müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In
jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem
Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch
und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten.
Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr
als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies
mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten. (3) Für Feuerlöschzwecke
muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge
von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung
stehen. (4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen
der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem
tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten,
wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet
sein muß. (5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer
eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung
sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung
ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen. (6)
Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.
§ 102 Aufzüge
(1) In jedem Brandabschnitt müssen
alle Geschosse durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein.
Dieser Aufzug muß zum Befördern von Menschen auf Tragen und von Möbeln
geeignet sein. (2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen
mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen
in jedem Brandabschnitt mindestens zwei Personenaufzüge vorhanden sein,
von denen einer als Sicherheitsaufzug herzustellen und als solcher zu kennzeichnen
ist. (3) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von
einem vor dem Stiegenhaus liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren
Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht und einen eigenen
Triebwerksraum haben. Das Öffnen und Schließen der Aufzugstüren
darf nicht über rauchempfindliche Steuerungseinrichtungen erfolgen. (4)
Triebwerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische Lüfter und Alarmsignalanlagen
sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug
auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit ist. Die Stromversorgungsleitungen
sind von anderen Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen. (5) Für
den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß ein Vorzugsruf (z.B. Druckknopf
unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung ist
so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigung des Vorzugsrufes
unmittelbar in das Erdgeschoß fährt und sich anschließend nur
mehr vom Fahrkorb aus steuern läßt. (6) Außer dem Alarmsignal
für den Normalbetrieb ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage vom
Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.
§ 103 Bestehende Hochhäuser
Sind bei bestehenden Hochhäusern
die für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen
unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die Regeln der Technik und
die technische Entwicklung nicht mehr aus, so kann die Baubehörde dem Eigentümer
auftragen, daß bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen
in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und gegebenenfalls
den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt
werden.
IV. Abschnitt Geschäftsbauten
§ 104 Brandabschnitte
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise
in Brandabschnitte zu unterteilen. (2) Verkaufsräume müssen geschoßweise
horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m2 nicht überschreiten
darf. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes
maximal 3000 m2 und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen
Löschanlage maximal 10.000 m2 betragen. (3) Abweichend von den Bestimmungen
des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener
Verbindung stehen, wenn a) die Verkaufssfläche nicht mehr als 600 m2 beträgt
und sich die Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder
b) die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m2 beträgt, sich über
nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut
wird oder c) die Verkaufsläche nicht mehr als 8000 m2 beträgt, sich
über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage
sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder d) die Verkaufsfläche
nicht mehr als 7500 m2 beträgt, sich über nicht mehr als drei Geschosse
erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage
eingebaut wird oder e) die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m2 beträgt,
sich über nicht mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brand- meldeanlage
sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird. (4) Das Stiegenhaus
ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern
durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte
Türen abzuschließen.
§ 105 Verkehrswege in Verkaufsräumen
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume
darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein.
Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius
25,0 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern
und mit einer Notbeleuchtung auszustatten. (2) Für die Bemessung der Ausgänge
aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m2 Verkaufsfläche
anzunehmen. (3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m2 sind mit einem wirksamen
Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 106 Allgemeines
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen
ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens
3,0 m betragen. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut,
darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt
werden. (2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im
Bewilligungsbescheid festzusetzen. (3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens
0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze
als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.
§ 107 Ausgänge und Türen
(1) Versammlungsräume mit einem
Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge
haben. Dies gilt auch auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum
von weniger als 100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale u.dgl.
Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und
als solcher zu kennzeichnen. (2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum
von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung
stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen. (3) Bei Ausgängen muß
im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen
Verhältnissen entspricht. (4) Türen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle
Breite öffnen lassen.
§ 108 Höfe
(1) Höfe, durch die Fluchtwege
führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine
zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege
ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder
Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene,
so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen. (2)
Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.
§ 109 Toilettenanlagen
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern
getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß
mindestens eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens
ein Pißstand vorhanden sein. Eine größere Anzahl von WC-Zellen
und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben
werden. (2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern
getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten
und als solche zu kennzeichnen. (3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen
einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.
§ 110 Notbeleuchtung
Versammlungsstätten sind entweder
mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung
(Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege
gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem Fassungsraum von 500
Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
VI. Abschnitt Öffentliche Gebäude
§ 111 Barrierefreie Ausbildung
(1) Öffentliche Gebäude
sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen.
(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch
keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig
hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden. (3) Bei größerem
Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung
und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen
und zu kennzeichnen ist.
VII.Abschnitt Erleichterungen
§ 112 Kleinhäuser
Für Kleinhäuser gelten
nachstehende Erleichterungen: 1. Allgemeine Erleichterungen: a) bei Kleinhäusern
aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen
und sonstigen tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens
hochbrandhemmend auszubilden; b) bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen
und Podesten eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe
von 2,0 m, bei Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite
von 90 cm. 2. Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:
a) diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines
allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die Stiegen
werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt; b) zwischen Stiegenhaus
und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre erforderlich; c) die erforderliche
Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen, Absätze und Gänge
aufschlagende Türen unterschritten werden; d) für Geländer und
Brüstungen - ausgenommen Fensterbrüstungen - gilt § 55 hinsichtlich
der Höhe, Breite und Ausführung nicht; e) der Zugang zum Erdgeschoß
oder zu einem Personenaufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.
§ 113 Wohnungen
Für das Innere von Wohnungen
gelten folgende Bestimmungen nicht: 1. § 53 hinsichtlich Stiegen und 2.
§ 55 hinsichtlich Höhe, Breite und Ausführung von Geländern
und Brüstungen, ausgenommen Fensterbrüstungen.
§ 114 Betriebsanlagen, landwirtschaftliche
Betriebsstätten
Für Betriebsanlagen jeder Art
sowie für landwirtschaftliche Betriebsstätten kann die Baubehörde
Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes
des I. Teiles dieses Hauptstückes, insbesondere hinsichtlich der Wände,
der Decken, der Stiegen, der Stiegenhäuser und des Wärmeschutzes,
zulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung
der Eigenart der Betriebsanlage oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte
entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit,
des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
§ 115 Baumaßnahmen an
Altbauten
Für Gebäude, die vor dem
1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde zur Schaffung von
Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder
aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen
gegenüber den Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes des I.
Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften
unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.
Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt
der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes
und der Hygiene unbedenklich sind.
§ 116 Ausnahmen
(1) Die Behörde hat im Bewilligungsverfahren
Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn 1. der Zweck des
bautechnischen Erfordernisses, auf das sich die Ausnahme bezieht, dauerhaft
und gleichwertig erfüllt wird oder 2. das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes,
der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell
bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit,
des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie
des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen. (2) Weiters hat die Behörde
im Bewilligungsverfahren für Bauten, die in ihrer tragenden Konstruktion
überwiegend aus Holz errichtet werden, Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen
der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der
Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist
vom Antragsteller nachzuweisen.
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 117
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf
andere Landesgesetze sind
als Verweise auf die jeweils geltende
Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf
Bundesgesetze sind als
Verweise auf die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die
in diesem Gesetz
sprachlich in der männlichen
Form verwendet werden, gelten
sinngemäß auch in der
weiblichen Form.
§ 118
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung,
die mit Geldstrafe von 5000
bis 200.000 Schilling zu bestrafen
ist, begeht, wer
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden
ohne erforderliche Genehmigung
errichtet (§ 19 Z. 1 und §
20 Z. 1);
2. Nutzungsänderungen ohne die
erforderliche Bewilligung
durchführt (§ 19 Z. 2);
3. Gebäude ohne Bewilligung
abbricht (§ 19 Z. 7);
4. bewilligungspflichtige Vorhaben
und Vorhaben nach § 20 Z. 1
durchführt, ohne einen hiezu
gesetzlich berechtigten
Bauführer herangezogen zu haben
(§ 34 Abs. 1);
5. bei Durchführung von Bauarbeiten
die bestehende
Wasserversorgung usw. unterbricht
bzw. entfernt, bevor die
vorgesehenen diesbezüglichen
Einrichtungen funktionsfähig
hergestellt worden sind (§ 35
Abs. 5);
6. bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung
benützt (§ 38
Abs. 8);
7. als Verfügungsberechtigter
bauliche Anlagen
bewilligungswidrig nutzt (§
39 Abs. 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung,
die mit Geldstrafe bis zu
100.000 Schilling zu bestrafen ist,
begeht, wer
1. die notwendige Entfernung von
Tafeln oder Bestandteilen der
Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig
der Gemeinde oder dem
zuständigen Versorgungsbetrieb
anzeigt (§ 7 Abs. 2);
2. Vorhaben gemäß §
19 und § 20 ohne die erforderliche
Genehmigung ausführt, sofern
sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und
3 zu bestrafen sind;
3. den Zeitpunkt des Baubeginns der
Behörde nicht anzeigt (§ 34
Abs. 2);
4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch,
bewilligungsgemäß
und den Bauvorschriften entsprechend
ausführt (§ 34 Abs. 3);
5. nicht dafür sorgt, daß
alle erforderlichen Berechnungen und
statischen Nachweise spätestens
vor der jeweiligen
Bauausführung erstellt und zur
allfälligen Überprüfung durch
die Behörde aufbewahrt werden
(§ 34 Abs. 4);
6. nicht unverzüglich der Behörde
anzeigt, daß ein Bauführer die
Bauführung zurückgelegt
hat oder ihm der Auftrag entzogen
wurde (§ 34 Abs. 5);
7. bei bewilligungspflichtigen Vorhaben
und bei
anzeigepflichtigen Vorhaben nach
§ 20 Z.1 der Behörde die
Fertigstellung des Rohbaues nicht
schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);
8. zu Bauführungen andere als
brauchbare Bauprodukte verwendet
(§ 44 Abs. 1);
9. Feuerungsanlagen für Heizzwecke
und zur Nutzwassererwärmung
ohne Vorliegen einer Typen- oder
Einzelgenehmigung in Betrieb
nimmt (§ 60 Abs. 1);
10. als Betreiber der Garage die
Feuerlöscheinrichtungen
nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen
und
selbsttätige Feuerlöschanlagen
nicht einmal jährlich durch
einen Sachverständigen prüfen
läßt oder hierüber keine
Aufzeichnungen führt (§
87);
11. die in Bescheiden getroffenen
Anordnungen oder
vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
12. Gebote oder Verbote einer auf
Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung nicht einhält.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen,
wenn sie den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
(4) Die Strafe befreit nicht von
der Verpflichtung,
Abweichungen von den baurechtlichen
Vorschriften zu beheben
und die in den Bescheiden der Baubehörden
enthaltenen
Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der
Gemeinde zu, in der die
Verwaltungsübertretung begangen
wurde. Die Strafgelder sind
für bau- und raumordnungsrelevante
Vorhaben zu verwenden.
§ 119
Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits rechtskräftig
erteilt sind, bleiben,
soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren sind nach
den bisher geltenden
Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Stadt Graz gilt
folgende Ausnahme: über Berufungen
in erster Instanz
anhängige Verfahren entscheidet
die Berufungskommission.
(3) Widmungsbewilligungen im Sinne
des Abs. 1, die bis zum 1.
März 1989 erteilt worden sind,
erlöschen am 1. März 1999.
Widmungsbewilligungen im Sinne des
Abs. 1, die ab dem 1. März
1989 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilt worden
sind, und solche, die im Sinne des
Abs. 2 erteilt werden,
erlöschen, wenn binnen zehn
Jahren nach rechtskräftiger
Erteilung nicht um die Baubewilligung
angesucht worden ist.
(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung
gemäß § 22 zu
einem Zeitpunkt angesucht, in welchem
eine
Widmungsbewilligung im Sinne des
Abs. 3 noch aufrecht ist, so
ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene
Widmungsbewilligungsbescheid die
im § 22 Abs. 2 Z. 5
geforderten Angaben über die
Bauplatzeignung.
(5) Unabhängig von einer aufrechten
Widmungsbewilligung kann
um Festlegung der Bebauungsgrundlagen
angesucht werden. Mit
Rechtskraft des Bescheides treten
früher erteilte Widmungen
außer Kraft.
(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung
eine
Widmungsbewilligung im Sinne des
Abs. 4 angeschlossen, in der
eine Grundabtretungsverpflichtung
ausgesprochen wurde, so ist
im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung
§ 14 nicht
anzuwenden.
(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben,
das nach der
Steiermärkischen Bauordnung
1968 bewilligt wurde, vom
Bewilligungsbescheid ab, so kann
die Benützungsbewilligung
erteilt werden, wenn das Vorhaben
nach diesem Gesetz
genehmigungsfähig wäre.
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge
sind bei
der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.
§ 120
Inkrafttreten
Dieses Gesetzt tritt mit 1. September
1995 in Kraft.
§ 121
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom 25. Oktober 1968,
mit dem eine Bauordnung für
das Land Steiermark erlassen wird
(Steiermärkische Bauordnung
1968), LGBl.Nr. 149, in der Fassung
LGBl. Nr. 130/1974,
61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985,
80/1985, 67/1987, 14/1989,
68/1990, 42/1991, 43/1992 und 54/1992;
2. das Gesetz vom 20. Februar 1979,
mit dem eine Garagenordnung
für das Land Steiermark erlassen
wird (Steiermärkische
Garagenordnung 1979), LGBl. Nr. 27,
in der Fassung LGBl. Nr.
55/1989;
3. das Gesetz vom 13. Februar 1973
über den Bau und den Betrieb
von Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches
Ölfeuerungsgesetz
1973), LGBl. Nr. 53, in der Fassung
LGBl. Nr. 18/1985 und 82/1986;
4. das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum
Schutz gegen Baulärm
(Steiermärkisches Baulärmgesetz
1974), LGBl. Nr. 129.
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