Gesetz vom 29. Jänner 1996 über den Verkehr mit
Grundstücken im Burgenland
(Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Interesse einer wirt-
schaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirt-
schaft zu erhalten,
2. im Interesse des Bedarfes an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwe-
cke andere Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, einzu-
schränken und
3. den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht aufgrund des EG-Vertrages o-
der des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) In-
ländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
2. Baugrundstücken;
3. Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirt-
schaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs.
2 sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz
oder teilweise im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in ei-
ner für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die
Aussetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, oh-
ne daß es einer anderen Benutzung zugeführt wird, beendet die Eigenschaft
als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Keine land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Bau-
grundstücke.
(2) Baugrundstücke sind
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des § 14
Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969, in der jeweils gel-
tenden Fassung, gewidmet sind sowie
2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebaute
Grundstücke außerhalb des Baulandes, soweit es sich nicht um land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.
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(3) Als Ausländer gelten
1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen;
2. juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und ein-
getragene Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und ein-
getragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen mindestens
zur Hälfte Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind oder deren geschäfts-
führenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen
oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck mindestens zur Hälfte
Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich
oder überwiegend Ausländern obliegt.
(4) Als Freizeitwohnsitz gilt ein Wohnsitz, der ausschließlich oder über-
wiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf für Zwecke der Erholung oder Frei-
zeitgestaltung dient. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Kur-
und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Ein-
richtungen der Jugendwohlfahrt erhalten werden, sowie Wohnräume, die im
Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet werden, gelten nicht als Frei-
zeitwohnsitz.
Gleichstellung mit Inländern
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Grunderwerb durch Ausländer
gelten nicht für
1. Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 des
EG-Vertrages oder nach Art. 28 des EWR-Abkommens,
2. Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach
den Art. 52 und 58 des EG-Vertrages oder nach Art. 31 und 34 des EWR-
Abkommens,
3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsver-
kehrs nach Art. 59 des EG-Vertrages oder nach Art. 36 des EWR-Abkommens,
4. Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechtes, soweit sich dies aus dem
Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem EWR-Abkommen ergibt,
5. Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 73 b des EG-Vertrages oder nach Art. 40 des EWR-Abkommens.
(2) Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Rechtser-
werber nachzuweisen.
2. Abschnitt
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Genehmigungspflicht
§ 4
(1) Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an land- und forstwirtschaftli-
chen Grundstücken bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 vor-
liegen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung:
1. der Erwerb des Eigentums;
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2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder des Rechtes des
Gebrauches (§ 504 ABGB) oder der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB);
3. der Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung
eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
4. die Bestandnahme oder sonstige Überlassung zur Nutzung, wenn das Ausmaß
der überlassenen Grundstücke allein oder in Verbindung mit bereits überlas-
senen Grundstücken fünf ha überschreitet.
(2) Eine Genehmigung für einen Rechtserwerb nach Abs. 1 darf nur erteilt
werden, wenn
1. der Erwerb dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder
Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich
gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und der Er-
werber glaubhaft macht, daß er das zu erwerbende Grundstück selbst im Rah-
men eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird o-
der
2. der Erwerb für gewerbliche oder industrielle Zwecke, für Zwecke der Bau-
landbeschaffung oder zur Erfüllung gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben
bestimmt ist, das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung raumord-
nungsrechtlichen Zielen entspricht und jenes an der bisherigen Verwendung
überwiegt und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verblei-
bender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird
oder
3. land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke von einem Geldinstitut im
Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wurden und das Geldinstitut glaub-
haft macht, dass der Erwerb zur Rettung seiner Geldforderung erforderlich
ist und es diese Grundstücke ohne grundlose Verzögerung an Erwerber gemäß Z
1 weiterveräußern wird oder
4. das landwirtschaftliche Grundstück infolge seines geringen Ausmaßes le-
diglich zur gartenmäßigen Bewirtschaftung geeignet ist oder
5. eine land- oder forstwirtschaftliche Grundfläche mit einer Baufläche ei-
ne räumliche und wirtschaftliche Einheit bildet, mit dieser zusammen erwor-
ben wird und ihr Wert gegenüber dem Wert der Baufläche wesentlich geringer
ist; die land- und forstwirtschaftliche Grundfläche darf hiebei ein Hektar
nicht übersteigen.
(3) Selbstbewirtschaftung im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist dann anzunehmen, wenn
der Erwerber
1. seinen Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in einer solchen Nähe zum
Grundstück oder Betrieb hat, daß eine regelmäßige persönliche Anwesenheit
im Betrieb und eine Bewirtschaftung des Grundstückes oder Betriebes durch
ihn selbst oder unter seiner Anleitung erwartet werden kann und
2. über eine hinreichende Befähigung zur Führung eines land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebes verfügt.
(4) Ein Rechtserwerb nach Abs. 1 ist zu untersagen, wenn anzunehmen ist,
daß
1. das Grundstück ohne hinreichenden Grund der land- oder forstwirtschaft-
lichen Nutzung entzogen würde oder
2. die Selbstbewirtschaftung längerfristig nicht gesichert ist oder die zur
Selbstbewirtschaftung erforderlichen Fachkenntnisse fehlen oder
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3. eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt ist oder die Gegenleistung
den wahren Wert erheblich übersteigt oder
4. das Grundstück zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder
von Eigenjagdgebieten erworben wird oder
5. das Grundstück eines land- und forstwirtschaftlichen Großbetriebes zur
Bildung oder Vergrößerung eines land- und forstwirtschaftlichen Großbetrie-
bes erworben wird und das Interesse an der Stärkung bäuerlicher Betriebe
das Interesse an der Verwendung im Rahmen eines Großbetriebes überwiegt,
sofern die Inhaber bäuerlicher Betriebe bereit und imstande sind, den orts-
üblichen Verkehrswert (Kaufpreis, Pachtzins) zu bezahlen oder
6. die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestal-
tung ohne zwingenden Grund wieder gestört würde oder
7. anzunehmen ist, daß zur Umgehung dieses Gesetzes Rechtsgeschäfte nur ab-
geschlossen wurden, um eine Genehmigung zu erwirken.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 5
(1) Eine Genehmigung nach § 4 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten
in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren
Ehegatten, zwischen Ehegatten von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und
Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits
sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten andererseits, wenn ein Erwer-
ber unmittelbarer gesetzlicher Erbe ist;
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten im Falle de rechts-
kräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe im Rahmen
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Erspar-
nisse;
3. wenn durch die Bestätigung der zuständigen Behörde dargetan wird, dass
das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder
Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten, der Landesverteidigung
oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 Burgen-
ländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;
4. beim Rechtserwerb durch den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das
Burgenland;
5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wur-
de oder wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig festgestellt hat, daß das
Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforder-
lich ist;
6. wenn die Voraussetzungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftstei-
lungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.
Nr. 343/1989, vorliegen;
7. wenn der Rechtserwerb bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung berg-
baubedingter Sicherheitsmaßnahmen dient;
8. beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer.
(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertrags-
partei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungs-
pflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, dass ein Rechtserwerb
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nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies der Vor-
sitzende der Grundverkehrsbehörde zu bestätigen (Negativbestätigung).
§ 6
Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung
(1) Die Übertragung des Eigentums durch Kauf ist ungeachtet des § 4 zu ge-
nehmigen, wenn sie aus berücksichtigungswürdigen persönlichen oder wirt-
schaftlichen Gründen auf seiten des Veräußerers erforderlich ist.
(2) Liegt der Preis für den Eigentumserwerb erheblich über dem ortsüblichen
Verkehrswert, so ist der Erwerb ohne weiteres Verfahren nicht zuzulassen.
Ansonsten hat die Grundverkehrsbehörde vor Erlassung des Bescheides die Ge-
meinde, in deren Bereich das Grundstück liegt, und die Burgenländische
Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen; diese können innerhalb von sechs
Wochen geeignete Personen als Interessenten für das Rechtsgeschäft namhaft
machen.
(3) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien so-
wie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung
ist ein Grundbuchsauszug anzuschließen. Die Vertragsparteien sind von der
Benachrichtigung in Kenntnis zu setzen.
(4) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 2 Bewerber namhaft gemacht, die
die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 erfüllen und die vor der
Grundverkehrsbehörde erklären, zu gleichen Bedingungen oder zumindest zum
ortsüblichen Preis in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die
Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im Sinne des § 4
ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken
Gegenstand
§ 7
Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken in
Vorbehaltsgemeinden (§ 8) - bei Ausländern gemäß § 12 Abs. 1 auch
außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnittes:
1. der Erwerb des Eigentums;
2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder des Rechtes des
Gebrauches (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521
ABGB);
3. der Erwerb des Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung ei-
nes Bauwerkes auf fremdem Grund;
4. die Bestandnahme an Grundstücken oder jede sonstige Überlassung zu Wohn-
zwecken, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes auf
eine Dauer von über drei Jahren dient.
Vorbehaltsgemeinden
§ 8
(1) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 Abs. 1
Z 2 durch Verordnung Gemeinden, in denen
1. die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohn-
sitze (Art. 6 Abs. 3 B-VG) erheblich über dem Landesdurchschnitt liegt oder
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2. die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer aus Sicht der Raumplanung er-
wünschten Ortsentwicklung entgegensteht, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklä-
ren.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls erfüllt, wenn in einer
Gemeinde der Anteil der Gebäude mit Freizeitwohnsitzen an den Gebäuden ins-
gesamt mehr als 15 % beträgt. Freizeitwohnsitze, die in einem Gebiet lie-
gen, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für
Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. G Bur-
genländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist, sind hiebei nicht zu be-
rücksichtigen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffene Gemeinde
und der Raumplanungsbeirat (§ 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) zu hö-
ren.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich dem
örtlich zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen.
Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
§ 9
(1) Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 Z 1 bis 3 an Baugrundstücken o-
der Teilen davon (zum Beispiel Wohnungen) bedürfen keiner grundverkehrsbe-
hördlichen Genehmigung (§ 10), wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbe-
hörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Er-
klärung gemäß Abs. 2 abgibt.
(2) Inhalt der Erklärung muß sein, daß der Erwerber
1. das Baugrundstück nicht als Freizeitwohnsitz nutzt oder nutzen läßt;
2. österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 erfüllt und
3. über die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der
Erklärung widersprechenden Nutzung unterrichtet ist.
(3) Die Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß ab-
zugeben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die
Abgabe der Erklärung erlassen.
(5) Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat dem
Erwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 durch Vermerk auf der Erklä-
rung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten
Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.
Genehmigungspflicht
§ 10
(1) Rechtserwerbe gemäß § 7 bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen nach
§ 11 vorliegen, einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn das Bau-
grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) als Frei-
zeitwohnsitz genutzt werden soll.
(2) Ein Rechtserwerb nach Abs. 1 darf nur dann genehmigt werden, wenn
1. das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung)
innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder
2. wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür
sprechen.
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Ausnahme von der Genehmigungspflicht
§ 11
(1) Eine Genehmigung nach § 10 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 6 vorliegen oder
2. das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet
liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für
Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Bur-
genländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch Ausländer
Genehmigungspflicht
§ 12
(1) Rechtserwerbe gemäß §§ 4 oder 7 unter Lebenden durch Ausländer (§ 2
Abs. 3), die nicht gemäß § 3 Abs. 1 Inländern gleichgestellt sind, bedürfen
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht die Voraussetzungen
des § 13 vorliegen.
(2) Eine Genehmigung für einen Rechtserwerb nach Abs. 1 darf unbeschadet
der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes nur erteilt werden, wenn staats-
politische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
1. entweder am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches,
soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer burgenländischen
Gemeinde besteht oder
2. der Erwerber sich seit mindestens zehn Jahren legal in Österreich auf-
hält und nicht ein wichtiges volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, sozi-
ales oder kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse beeinträchtigt
wird.
(3) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn staatsvertragliche
Verpflichtungen entgegenstehen.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 13
(1) Eine Genehmigung nach § 12 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder
2. beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten einer von ihnen die öster-
reichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit Inländern im Sinne des § 3
Abs. 1 gleichgestellt ist.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt
Sicherung der Ziele des Gesetzes
Auflagen; Benützungsbeschränkungen
§ 14
(1) Die Grundverkehrsbehörde kann die Genehmigung nach §§ 4, 6, 10 und 12
unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach
§ 1 Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere kann sie
vorschreiben, daß der Erwerber innerhalb einer angemessen festzusetzenden
Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Ver-
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wendungszweck zuführen muß. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage
kann eine Kaution (§ 15) vorgeschrieben werden.
(2) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben oder
die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage
oder die Frist für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein
Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt oder ob die Erklärung ein-
gehalten wurde, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben.
Kaution
§ 15
(1) Die Kaution (§ 14 Abs. 1) ist unter Berücksichtigung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des
Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 15 % des vereinbarten Entgeltes o-
der, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 72.700 Euro zu bemessen.
(2) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im
Inland berechtigten Geldinstitutes oder in der Weise erbracht werden, daß
sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezah-
len.
(3) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber die
Auflage vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht erfüllt. Die Grundverkehrsbe-
hörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kauti-
on ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder nach § 14 Abs. 2 aufgehoben
wird.
Wirkung von Genehmigungen und Erklärungen
§ 16
Die aus einem Genehmigungsbescheid gemäß §§ 4, 6, 10 oder 12 oder aus einer
Erklärung gemäß § 9 erwachsenen Pflichten des Erwerbers gehen auf die
Rechtsnachfolger über.
6. Abschnitt
Grundbuchseintragung
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 17
(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung
nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt
werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtes nicht
zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 2 um die Genehmigung angesucht oder die
Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwir-
kend rechtsunwirksam.
Zulässigkeit der Eintragung
§ 18
(1) Das Eigentum, das Fruchtnießungsrecht, das Recht des Gebrauches, die
Dienstbarkeit der Wohnung, das Baurecht und das Bestandrecht dürfen im
Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen
sind:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 30
Abs. 4 oder
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2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß §§ 5 Abs. 2, 11
Abs. 2 oder 13 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger
Beschluß über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluß
über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand ge-
mäß §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 oder 13 Abs. 1 vorliegt.
Unwirksamkeit der Grundbuchseintragung
§ 19
(1) Ist anzunehmen, daß ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der
erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, insbesondere weil die
Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer
Genehmigung oder Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung gemäß
§ 9 unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfah-
ren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine
Berufung nicht zulässig.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, daß ein grundbücher-
lich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung
oder Erklärung entbehrt oder die Erklärung gemäß § 9 unrichtig war, so hat
der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides
um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung
nach § 9 abzugeben.
(3) Bescheide nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im
Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung
über die Genehmigung oder über die nachgereichte Erklärung gemäß § 9 auch
gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt,
in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bü-
cherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung
rechtskräftig versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf An-
trag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu lö-
schen, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 2 vorliegt und nicht innerhalb von vier
Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die grundverkehrsbehördliche Geneh-
migung angesucht oder die Erklärung gemäß § 9 abgegeben wird.
(5) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung
rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein
Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem
Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 3 von
Amts wegen zu löschen.
Rückabwicklung
§ 20
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 19 Abs. 4 gelöscht und der ihr
zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die
Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im
guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer An-
merkung nach § 19 Abs. 3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist,
durch Versagen der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist ge-
Seite 10
mäß § 17 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung
dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte,
daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder
daß die Voraussetzungen für die Genehmigung oder die Abgabe der Erklärung
nicht vorlagen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbes nach § 19 Abs. 4 gelöscht und er-
klärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grund-
stück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinnge-
mäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weige-
rung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung
auf Rechnung des Erwerbers.
7. Abschnitt
Zwangsversteigerung
Verständigung der Grundverkehrsbehörde
§ 21
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung
bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder einge-
stellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Grundverkehrsbehörde zuzu-
stellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des
Zuschlages gemäß § 22 Abs. 1 zu verständigen.
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 22
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen,
daß er im Falle seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit
der Genehmigung oder mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der
Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzuset-
zenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmi-
gungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Rechtserwerbes
zu beantragen oder eine Erklärung gemäß § 9 abzugeben.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums
an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie
die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten
nach Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbe-
hörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die
Erteilung des Zuschlages für rechtswirksam zu erklären, auszufertigen und
zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb
der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 9 vorlegt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des
Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlan-
gen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung durch die Grundver-
kehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht ge-
stellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der in
Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem
die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat
das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Erneute Versteigerung
§ 23
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen
werden, die
1. einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid oder
Seite 11
2. einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß §§ 5 Abs. 2,
11 Abs. 2 oder 13 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung vorweisen.
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Ver-
steigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets
nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7
anzuwenden ist.
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf eine Ent-
scheidung gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 oder 13 Abs. 2 sowie eine Erklärung
nach § 9 sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen
Versteigerungstermines einzubringen oder abzugeben. Die Grundverkehrsbehör-
de hat über die Anträge innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu
entscheiden.
(5) Werden innerhalb von vier Wochen (Abs. 4) keine Anträge auf Genehmigung
oder Entscheidung gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 oder 13 Abs. 2 eingebracht
oder keine Erklärung gemäß § 9 abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde
dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann
den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine
Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exe-
kutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages an den Meist-
bietenden des ersten Versteigerungstermines über dessen Antrag für wirksam
zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde
hievon zu verständigen.
(7) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der
ersten Versteigerung den Antrag oder die Erklärung gemäß § 22 Abs. 1 nicht
fristgerecht gestellt oder abgegeben hat, so sind die Bestimmungen der Exe-
kutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 24
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Ent-
scheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbie-
ter oder Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden
Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder
Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantra-
gen oder eine Erklärung gemäß § 9 abzugeben.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums
an den Überbieter oder Übernehmer keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf,
erklärt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von
vier Monaten nach Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen
Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so hat das
Exekutionsgericht das Überbot oder den Übernahmsantrag dem weiteren Verfah-
ren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter oder Ü-
bernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung
nach § 9 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem
Exekutionsgericht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der
Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die
Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzu-
weisen oder den Übernahmsantrag abzuweisen.
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Freiwillige Feilbietung
§ 25
Die §§ 21 bis 24 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes
(§§ 267 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftli-
chen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
8. Abschnitt
Behörden, Antrag und Verfahren
Behörden
§ 26
(1) Grundverkehrsbehörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, aus-
genommen bei Rechtserwerben gemäß Abs. 3, die Grundverkehrsbezirkskommissi-
on. Für den Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft wird je eine Grundver-
kehrsbezirkskommission eingerichtet; der Bereich der Grundverkehrsbezirks-
kommission bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung umfaßt auch
die Gebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust.
(2) Örtlich zuständig ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren
Sprengel sich das den Gegenstand des Rechtserwerbes bildende Grundstück be-
findet. Liegen Grundstücke in mehreren Bezirken, so ist jene Grundverkehrs-
bezirkskommission zuständig, in deren Sprengel der flächenmäßig größere
Teil der Grundstücke liegt.
(3) Beim Amt der Landesregierung wird die Grundverkehrslandeskommission
eingerichtet. Sie entscheidet
1. über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbezirkskommissionen o-
der der Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen als oberste In-
stanz und
2. bei Rechtserwerben, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist,
als oberste Instanz.
(4) Die Bescheide der Grundverkehrslandeskommission unterliegen nicht der
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Gegen diese Bescheide ist ei-
ne Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(5) Zur Erlassung von Feststellungsbescheiden und Negativbestätigungen ge-
mäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist der Vorsitzende der gemäß Abs.
2 oder 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde berufen.
(6) Geschäftsstellen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind die jeweili-
gen Bezirkshauptmannschaften; Geschäftsstelle der Grundverkehrslandeskom-
mission ist das Amt der Landesregierung.
(7) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der
Landesregierung.
Grundverkehrsbezirkskommissionen
§ 27
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke aus
1. einem rechtskundigen Beamten des Landesdienstes als Vorsitzenden,
2. einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen,
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3. zwei auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestellten
Mitgliedern, die mit der Land- und Forstwirtschaft vertraut sind und die im
politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
4. einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, be-
stellten Mitglied, das Landwirt ist und mit den örtlichen Verhältnissen
vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfaßten
Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betrof-
fenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.
(2) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der Bau-
grundstücke aus
1. einem rechtskundigen Beamten des Landesdienstes als Vorsitzenden,
2. je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der
Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für das Burgenland bestellten Mitglied, das mit Fragen der örtlichen Raum-
planung vertraut ist und das im politischen Bezirk seinen ordentlichen
Wohnsitz hat und
3. einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, be-
stellten Mitglied, das über die Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung
informiert ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfaßten
Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betrof-
fenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.
(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier
weiterer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt, bei gleicher Stimmenanzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Grundverkehrslandeskommission
§ 28
(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht hinsichtlich der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke aus
1. einem nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien be-
stellten Richter als Vorsitzenden;
2. einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Bericht-
erstatter;
3. einem Beamten des höheren forsttechnischen Dienstes;
4. zwei auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestellten
Mitgliedern, die mit der Land- und Forstwirtschaft vertraut sind;
5. je einem auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied.
(2) Die Grundverkehrslandeskommission besteht hinsichtlich der Baugrundstü-
cke aus
1. einem nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien be-
stellten Richter als Vorsitzenden;
2. einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Bericht-
erstatter;
3. einem mit der örtlichen Raumplanung befaßten Beamten des Amtes der Lan-
desregierung;
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4. je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der
Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für das Burgenland bestellten Mitglied, das mit Fragen der örtlichen Raum-
planung vertraut ist;
5. je einem auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Ös-
terreichischen Städtebundes bestellten Mitglied.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier
Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
bei gleicher Stimmenanzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29
(1) Sämtliche Mitglieder der Grundverkehrskommissionen müssen in den Land-
tag wählbar sein. Sie werden - ausgenommen die Mitglieder nach § 27 Abs. 1
Z 4 und § 27 Abs. 2 Z 3 - von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von
fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den
Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Für jeden Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen ist ein Stellver-
treter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestel-
len. Die für den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder geltenden Bestim-
mungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden dem Landeshauptmann, die
Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag
zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteilich ausüben und die
Amtsverschwiegenheit einhalten werden.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Grundverkehrskommission ist ein Ehren-
amt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise-
kosten sowie für jeden Sitzungstag auf eine Aufwandsentschädigung (Sit-
zungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung mit Ver-
ordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld für den Sitzungstag 66 Euro nicht
übersteigen darf und innerhalb dieser Grenzen getrennt für die Vorsitzen-
den, Berichterstatter, die übrigen Mitglieder sowie für die Schriftführer
nach der Dauer der Dienstverrichtung abzustufen ist.
Antrag
§ 30
(1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung
des Rechtserwerbes erforderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck
des Rechtserwerbes sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus denen sich der
Rechtsgrund des Rechtserwerbes ergibt.
(2) Besteht der Rechtsgrund in einem Vertrag, so muß innerhalb von drei Mo-
naten nach Vertragsabschluß der Antrag auf Genehmigung eingebracht werden.
(3) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen
Grundverkehrsbehörde (§ 26) einzubringen.
(4) Wird einem Antrag stattgegeben, so ist von der Grundverkehrsbehörde auf
der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung
anzubringen.
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Verfahren
§ 31
Die Grundverkehrskommissionen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich.
Landesverwaltungsabgaben
§ 32
(1) Den Parteien sind für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen
Landesverwaltungsabgaben aufzuerlegen. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den
Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücke und auf den erfor-
derlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen durch Verordnung der Lan-
desregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Landes-
und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Negativbestätigungen gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 sind
von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben
befreit.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 33
Die Entsendung eines Mitgliedes in die Grundverkehrsbezirkskommission durch
den Gemeinderat nach § 27 ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahr-
zunehmen. Die Entsendung hat für die gleiche Amtsdauer wie die der Mitglie-
der gemäß § 29 Abs. 1 zu erfolgen.
9. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 34
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungs-
behörde zu bestrafen, wer
1. als Verfügungsberechtigter eine gemäß § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Aufla-
ge nicht erfüllt oder einhält;
2. Auskünfte gemäß § 14 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des §
33 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl.Nr. 620/1995;
3. zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder
unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet;
4. die Bestimmungen dieses Gesetzes auf andere Weise umgeht, hiezu anstif-
tet oder dabei mitwirkt.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbe-
hörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in
den §§ 9 Abs. 3 und 30 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Verjährung erst mit der Beseiti-
gung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjäh-
rung mit der Einbringung des Antrages oder der Abgabe der Erklärung.
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(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder
in einem anderen Bundesland begangen werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
Übergangsbestimmungen
§ 35
(1) Dieses Gesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(2) Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Rechtsge-
schäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des
Landesgrundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 11/1955, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 4/1986, anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgrundverkehrsgesetz,
LGBl. Nr. 11/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1986, au-
ßer Kraft.
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