Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001
1. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs
mit land und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Anwendungsbereich, Zielsetzung
§ 1
(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Sicherung einer leis-
tungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natür-
lichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
§ 2
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes
sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen
Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Be-
trieb gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,
a) die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im
Sinn des ersten Satzes gewesen waren und einem anderen Zweck zugeführt wur-
den, der seinem Wesen nach eine Nutzung im Rahmen eines land- oder forst-
wirtschaftlichen Betriebes nicht oder nur vorübergehend ausschließt;
b) die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im
Sinn des ersten Satzes gewesen waren und innerhalb der letzten zehn Jahre
einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen
rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines
Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne dass dieser bzw dieses
einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder
forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, dass es sich bei einem
Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat
der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Ge-
setzes sind jedenfalls:
a) Grundstücke oder Teile davon, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
b) Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde
als Bauland (§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) aus-
gewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich dem land- oder forst-
wirtschaftlichen Betrieb gewidmete Wohn- oder Wirtschaftsgebäude;
c) Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG), auf denen
sich rechtmäßig Bauten befinden, die keinem land- oder forstwirtschaftli-
chen Betrieb gewidmet sind;
d) Grundstücke oder Teile davon in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit vor-
wiegend städtischem Charakter, die durch Verordnung der Landesregierung be-
stimmt werden. In den Fällen der lit b und c hat der Bürgermeister im eige-
nen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustel-
len.
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Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 3
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder
forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirk-
samkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand
haben:
a) die Übertragung des Eigentums;
b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rech-
tes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;
c) die Einräumung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes;
d) die Bestandgabe und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und
Leitungsrechten, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte
von bzw an Gebäuden zur Gänze oder einer Fläche von mehr als 0,5 ha.
(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäf-
te nicht erforderlich:
a) Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, sowie
Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb un-
geteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und
deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pfle-
gekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von oder durch
Ehegatten dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen;
b) Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur
Auflösung einer Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB;
c) Rechtsgeschäfte mit der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossen-
schaft Salzburg, regGenmbH, oder der Salzburger Bauland-Sicherungs-GesmbH
als Rechtswerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die Grundstü-
cke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhal-
ten oder wieder zuzuführen. Im Rechtsgeschäft muss diese Zweckbestimmung
ausdrücklich bestätigt und Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser
Zweckbestimmung getroffen sein. Für darunter fallende Rechtsgeschäfte der
Salzburger Bauland- Sicherungs-GesmbH bedarf diese der Zustimmung der Land-
wirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg;
d) Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind,
der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;
e) Pachtverträge, die mit einem Landwirt zum Zweck der land- oder forst-
wirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes abgeschlossen werden;
f) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des
Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trenn-
stücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung
von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegen-
schaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öf-
fentlichen Verkehrs, des Wasserbaus oder der Hoheitsverwaltung bestimmt
sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt
wird;
g) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung
gemäß § 14 ROG 1998 erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bau-
land vorgesehen sind, wenn das Rechtsgeschäft den Entwicklungszielen der
Gemeinde entspricht. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbe-
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reich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszu-
stellen;
h) Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von
höchstens drei Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthal-
tes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen wer-
den. Aufeinander folgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen
nahen Angehörigen (lit a) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer
der einzelnen Mietverträge zusammen zu rechnen ist;
i) Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren
Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn sie der Erhaltung
und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im
Sinn des § 2 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dienen. Diese
Zweckbestimmung muss unter Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten von
einem Naturschutzbeauftragten des Landes bescheinigt sein;
j) Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit ungeteilten Übertragungen von
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben als Geschäftsgrundlage mit Drit-
ten abgeschlossen werden oder als Verträge zu Gunsten Dritter in das
Rechtsgeschäft aufgenommen werden, wenn die begünstigten Dritten Vorfahren
oder Nachkommen jeweils in direkter Linie der übertragenden Personen oder
der Ehegatte des jeweiligen Verwandten sind. Die Einräumung von Nutzungs-
rechten zu Gunsten der übertragenden Person und ihres Ehegatten in solchen
Rechtsgeschäften bedarf ebenfalls keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehör-
de;
k) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis
zu 1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum
oder im zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und
nicht bereits unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind. Dar-
über hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bescheinigung auszu-
stellen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 4
(1) Die nach § 3 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das
Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaf-
fung eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirt-
schaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftli-
cher Betriebe, nicht widerspricht.
(2) Der Übertragung des Eigentums ist, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs
3 oder § 5 vorliegt, insbesondere zuzustimmen, wenn
1. der ganze land- oder forstwirtschaftliche Betrieb übertragen wird, als
bäuerlicher Betrieb erhalten bleibt und der Erwerber Landwirt ist;
2. der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auch nach Abtrennung einzel-
ner Teile als leistungsfähiger solcher Betrieb erhalten bleibt; oder
3. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als
selbstständiger Betrieb aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht nicht
mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder
Schaffung von bäuerlichen Betrieben verwendet werden.
(3) Ein Rechtsgeschäft widerspricht in folgenden Fällen jedenfalls dem im
Abs 1 beschriebenen Interesse:
1. Die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibende Lie-
genschaft würde zu einem leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen
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Betrieb nicht mehr ausreichen, wenn dessen Erhaltung als selbstständiger
Betrieb im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
2. Bei folgenden Rechtsgeschäften, nämlich
- bei ungeteilter Veräußerung, Verpachtung udgl eines land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes oder
- bei Veräußerung, Verpachtung udgl eines land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstückes oder Teilen davon mit einer Fläche von 0,2 ha oder mehr, wenn
a) der Rechtserwerber kein Landwirt ist,
b) das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuer-
licher Betriebe unter Berücksichtigung von öffentlichen Planungsfestlegun-
gen das Interesse an der Nutzung auf Grund des vorliegenden Rechtsgeschäf-
tes und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte
überwiegt, und
c) wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zum ortsüb-
lichen Preis, der dazu unter Berücksichtigung der zukünftigen landwirt-
schaftlichen Nutzung zu ermitteln ist, und ansonsten zu den gleichen Bedin-
gungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Bereitschaft
ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer,
Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der
wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grund-
verkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes. Sind im vorlie-
genden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber
persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereit-
schaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gege-
ben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, da-
für die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und des-
sen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist. Das Angebot
ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Als Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- o-
der forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit
selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen
landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen Le-
bensunterhalt und den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem
erheblichen Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbe-
trieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von
Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, wenn er auf Grund prakti-
scher Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähig-
keiten besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass er diese selbst-
ständige Wirtschaftseinheit nach dem Erwerb nicht selbst bewirtschaften
wird. Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten wird erbracht durch
a) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß der Salzburger
Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem
betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes oder eine mindestens fünf-
jährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als
gegeben erscheinen lässt;
b) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijäh-
rigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige ein-
schlägige Tätigkeit;
c) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt; oder
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d) den erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Universität für Boden-
kultur.
Die Grundverkehrsbehörde kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Grün-
de die Erbringung eines solchen Nachweises nachsehen, wenn die Erhaltung
des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch das vorliegende
Rechtsgeschäft gewährleistet ist. Die erforderlichen Fähigkeiten können
auch durch gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten,
soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.
(5) Als Landwirt ist auch die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossen-
schaft Salzburg, regGenmbH, anzusehen, wenn sie von der Einbietemöglichkeit
des Abs 3 Z 2 lit c zu dem Zweck Gebrauch macht, um die Grundstücke der
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder
wieder zuzuführen. Diese Zweckbestimmung muss im Angebot ausdrücklich er-
klärt werden.
Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung
§ 5
(1) Einem Rechtsgeschäft darf insbesondere die Zustimmung nicht erteilt
werden, wenn
1. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige
Flurverfassung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird;
2. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht
(zB Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs-
und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inne-
ren oder äußeren Verkehrslage);
3. die Gegenleistung den Verkehrswert, der unter Zugrundelegung der zuläs-
sigen Nutzung zu berechnen ist, erheblich überschreitet; oder
4. bei Rechtsgeschäften, die mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke
oder Teile davon betreffen, wenn eine Beeinträchtigung der Ausübung der
Einforstungsrechte zu befürchten ist. Eine solche Beeinträchtigung ist je-
denfalls nicht anzunehmen, soweit eine Genehmigung oder Erklärung betref-
fend die Ausübung der Einforstungsrechte gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bzw 2 des
Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vorliegt.
(2) Die Zustimmung darf ferner insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit
Grund zu befürchten ist, dass
1. bäuerliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur
Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme
wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;
2. Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben
werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Inte-
resse vorliegt;
3. der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als
Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
4. der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
5. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirt-
schaftlichen Betrieb entzogen werden.
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Vermeidung des Verfalls eines Betriebes
§ 6
Einem Rechtsgeschäft kann ungeachtet der Vorschriften des § 5 zugestimmt
werden, wenn es wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
des Veräußerers, Verpächters udgl zur Vermeidung des Verfalls des land- o-
der forstwirtschaftlichen Betriebes unbedingt erforderlich ist und dessen
Erhaltung als selbstständiger Betrieb damit gewährleistet wird.
Auflagen und sonstige Verpflichtungen
§ 7
(1) Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, um
sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäf-
tes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen
Nutzung zuführt. Insbesondere kann bei Rechtsgeschäften, die darauf abzie-
len, dass ein Grundstück teilweise oder vorübergehend einem anderen Zweck
als der bisherigen Nutzung zugeführt werden soll, die Zustimmung an inhalt-
lich und zeitlich bestimmte Auflagen geknüpft werden, die gewährleisten,
dass das Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung tunlichst
erhalten oder wieder gewidmet wird. Wenn das Rechtsgeschäft ein im Grund-
buch einzutragendes Recht zum Gegenstand hat, ist das Bestehen solcher Ver-
pflichtungen auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung hat zur Folge, dass die Verpflichtungen daraus auch jeden
Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Zweck der Nutzung als
ein solcher Betrieb erworben werden, sowie Grundstücke, die nach Ausübung
des Rechtes gemäß § 4 Abs 3 Z 2 lit c erworben worden sind, sind wenigstens
durch zehn Jahre ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft im Sinn des § 4 Abs 4 zu
bewirtschaften. Zu diesem Zweck hat der Erwerber innerhalb längstens eines
Jahres seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, in
der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 352/1995) auf dem Betrieb oder in angemes-
sener Nähe dazu zu nehmen und bis zum Ablauf von zehn Jahren aufrechtzuer-
halten. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesell-
schaft, trifft diese Verpflichtung ein Mitglied des vertretungsbefugten Or-
ganes. Innerhalb des gleichen Zeitraumes darf die Nutzung der land- oder
forstwirtschaftlichen, zum erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Be-
trieb gehörigen Grundstücke weder (weiter)verpachtet noch sonst einer ande-
ren Person überlassen werden. Die Grundverkehrsbehörde kann davon bei Vor-
liegen berücksichtigungswürdiger Gründe Ausnahmen gestatten.
2. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen
Grundverkehrs für Ausländer
Anwendungsbereich, Zielsetzung
§ 8
(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Aus-
länder unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Beschränkung des
Rechtserwerbs an Grund und Boden durch Ausländer, die nicht durch das Recht
der Europäischen Union oder sonst Inländern gleichgestellt sind, aus
staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen
und kulturellen Interessen.
Ausländer
§ 9
(1) Als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:
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a) natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen;
b) juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Aus-
land haben;
c) juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftska-
pital bzw -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem
Eigentum befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Ge-
sellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;
d) Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließ-
lich oder überwiegend Ausländer sind;
e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder
Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend
Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend
Ausländern obliegt.
(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 10 Abs 3
abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Abs
1 ist. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. So-
weit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu
verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist ei-
ne Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen
Aktionäre (§ 110 Aktiengesetz 1965) anzuschließen.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheini-
gung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Abs 1
ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten
nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.
Gleichstellung mit Inländern
§ 10
(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, soweit
der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU), insbe-
sondere des EG-Vertrages, oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch
natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt
a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,
c) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,
d) in Ausübung des Aufenthaltsrechtes,
e) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.
(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht
für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsver-
tragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der
Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen. Die Grundverkehrsbehörde
hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer
Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Be-
scheinigung auszustellen.
(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber,
der Ausländer im Sinn des § 9 Abs 1 ist, zu erklären, dass er den Erwerb in
Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genann-
ten Freiheiten bzw Rechte vornimmt. Soweit die Landesregierung Muster für
Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Darin können auch nähere
Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.
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Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 11
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Recht-
serwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, bedürfen zu ihrer vol-
len Wirksamkeit unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses
nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Ge-
genstand haben:
a) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Tei-
len davon;
b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rech-
tes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an
Teilen davon;
c) die Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück;
d) die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
e) die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grund-
stück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertra-
ges, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes
des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Er-
höhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst
in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
f) die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Be-
teiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines
Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächli-
che Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grund-
stück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.
(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäf-
te nicht erforderlich:
a) Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: Ehegatten,
Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl-
und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb
von oder durch Ehegatten dieser Personen;
b) Rechtsgeschäfte mit Ehegatten als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer
von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
c) Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Schei-
dung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen
Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der eheli-
chen Ersparnisse;
d) Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur
Auflösung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB; dies gilt nicht, wenn Woh-
nungseigentum begründet ist;
e) Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die den zum
Zweck der inländischen Berufsausübung oder des daran anschließenden Ruhe-
standes oder zum Zweck der Ausbildung begründeten Hauptwohnsitz oder sonst
ständigen Wohnsitz des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a)
darstellt, oder Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten
bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinander folgende Bestandverträge
des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) gelten als ein einzi-
ger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammen zu rechnen
ist;
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f) Mietverträge über Gartengrundstücke als Bestandteil einer Miete gemäß
lit e; g) Mietverträge im Rahmen des Betriebes eines dafür besonders einge-
richteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;
h) Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung
(Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im
Kalenderjahr;
i) Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder
der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs
Monate im Kalenderjahr; dabei ist lit e zweiter Satz anzuwenden;
j) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des
Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trenn-
stücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung
von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegen-
schaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind.
(3) Keine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist weiter für nicht schon
unter Abs 2 lit e fallende Rechtsgeschäfte erforderlich, bei denen der
Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Be-
gründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder
für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes die-
nen wird. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (Abs
2 lit a) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen.
Das Rechtsgeschäft ist der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Dabei ist für
die Aufnahme der Nutzung eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie
darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr
nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines
Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die
Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens
fünf Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist
kann von der Grundverkehrsbehörde unter Mitberücksichtigung der Umstände
des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Die Grundverkehrsbehörde hat
über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszu-
stellen. Sie hat aber die Ausstellung der Bestätigung zu versagen, wenn
1. wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft,
den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürch-
ten ist, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht
seiner Erklärung gemäß nutzen wird;
2. die beabsichtigte Nutzung raumordnungsrechtlich unzulässig ist; oder
3. der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Bo-
den widerspricht.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 12
(1) Die nach § 11 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf
Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;
2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines
Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 17
Abs 1 Z 8 ROG 1998) liegt;
3. besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regio-
nalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechts-
erwerb des Ausländers bestehen;
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4. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes
dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen
Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung
(§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies
gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegat-
ten; oder
5. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden
Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittel-
bar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für
Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.
(2) Der Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung eine Erklärung
vorzulegen. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster
durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sind. Darin können auch
nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden. Die
Erklärung hat in den Fällen der Z 1 und 4 eine Frist ab Zustimmung zum
Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufge-
nommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens
allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine
vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrsbehör-
de unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt
werden. In diesen Fällen hat der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde
auf deren Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angege-
benen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach
deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher
Nachweis kann verlangt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles
Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Die Grundver-
kehrsbehörde kann auf Ersuchen desRechtserwerbers, das vor Ende der Frist
oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungs-
würdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und
zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeit-
raum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden
ist.
Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
§ 13
(1) Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn
1. die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach
raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist;
2. der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
widerspricht;
3. für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung
des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes
oder des Landes verwendet worden sind, es sei denn, dass der Ausländer nach
den jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig
ist oder die Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung
20 Jahre, bei Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch zehn
Jahre vergangen sind;
4. der Rechtserwerb staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftli-
chen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht.
(2) Die Zustimmung ist weiter aus folgenden Gründen zu versagen:
1. Ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Per-
son oder Personengesellschaft ist bereit und imstande, das Recht zu den
gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese
Bereitschaft ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem
11
Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen
Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden
Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Ange-
botes. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur
vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen,
ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch
dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeich-
net, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird
und dessen Annahme für den Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl zumutbar
ist. Das Angebot ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
2. Den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet ein Grundstück, allenfalls
zusammen mit anderen Grundstücken, für das in den letzten fünf Jahren eine
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wegen der Ausübung des Rechtes gemäß Z
1 durch einen Inländer versagt wurde, es sei denn, dass nach dem Abschluss
des Rechtsgeschäftes mit diesem Inländer das Rechtsgeschäft aus dessen Ver-
schulden wieder aufgelöst worden ist oder am Rechtserwerb des Ausländers
ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 12 Abs 1 Z 3 besteht.
(3) Der Versagungsgrund des Abs 2 Z 1 gilt nicht, wenn der Gegenstand des
Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte in-
ländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen soll.
(4) Bestehen am Rechtserwerb des Ausländers besondere öffentliche Interes-
sen gemäß § 12 Abs 1 Z 3, vermag eine Erklärung eines inländischen Interes-
senten gemäß Abs 2 Z 1 nur dann einen Versagungsgrund darzustellen, wenn
der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung vom Standpunkt
der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftliche Rechtserwerbe
Sicherstellung der Nutzung
§ 14
(1) Die Zustimmung kann, unbeschadet § 8, unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden, um sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand
des Rechtsgeschäftes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zu-
stimmung maßgeblichen Nutzung zuführt. Diese müssen verhältnismäßig sein
und dürfen kein solches Ausmaß erreichen, dass sie bei durchschnittlicher
Betrachtung den Erwerbsvorgang unwirtschaftlich erscheinen lassen.
(2) Mit demselben Ziel kann die Zustimmung von der Leistung einer Sicher-
heit abhängig gemacht werden. Für die Bemessung der Sicherheitsleistung
gilt Abs 1 zweiter Satz. Sie kann in barem Geld, in nicht vinkulierten Ein-
lagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder
in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
EWR- Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein sol-
ches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Sicherheitssumme bei
Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach be-
hördlicher Aufforderung zu leisten, anderenfalls der Antrag auf Zustimmung
zum Rechtsgeschäft als zurückgezogen anzusehen ist.
(3) Die Sicherheitsleistung haftet innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme
der beabsichtigten Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes. Sie ver-
fällt zu Gunsten des Landes, wenn der Erwerber innerhalb einer angemessen
zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger
als fünf Jahre sein darf, die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des
Rechtsgeschäftes nicht aufnimmt oder innerhalb des Haftungszeitraumes wie-
der aufgibt, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Ver-
fall ist durch die Grundverkehrsbehörde festzustellen.
12
(4) Von einer gemäß Abs 1 oder 2 sichergestellten Nutzung darf nur abgegan-
gen werden, wenn die Änderung von der Grundverkehrsbehörde als aus den In-
teressen des Grundverkehrs mit der ursprünglich beabsichtigten Nutzung
gleichwertig anerkannt worden ist.
Verhältnis der Zustimmungserfordernisse zueinander
sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen
§ 15
(1) Bei Zutreffen der Voraussetzungen sind die Bestimmungen des 1. und 2.
Abschnitts nebeneinander anzuwenden. Eine nach § 3 oder § 11 erforderliche
Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft außerdem noch
der Zustimmung nach § 11 bzw nach § 3 bedarf und diese zu versagen ist.
(2) In anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene behördliche Be-
willigungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder
Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Recht-
serwerber erst dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb am Grundstück
die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt ist. In die-
sen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist darauf hinzuweisen.
Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften
§ 16
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht er-
teilt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt
werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen
Rechtes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft ge-
bunden. Mit der Versagung der Zustimmung wird das Rechtsgeschäft rückwir-
kend unwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Abs 1 der Antrag auf Erteilung der
Zustimmung gestellt wird; dies gilt auch für Bestandverhältnisse, die gemäß
§ 3 Abs 2 lit h oder § 11 Abs 2 lit e oder i dadurch einer Zustimmung der
Grundverkehrsbehörde bedürfen, dass sie über eine bestimmte Zeitdauer auf-
rechterhalten werden.
(3) Die Grundverkehrsbehörde kann den Parteien eines Rechtsgeschäftes auf-
tragen, die Benutzung eines Grundstückes aufzulassen, solange die erforder-
liche Zustimmung nicht erteilt ist.
4. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der
Versteigerung, von Todes wegen oder
durch Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund
1. Unterabschnitt
Zwangsversteigerung
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 17
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen,
dass dieser, wenn der Eigentumserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches
Grundstück betrifft oder der Meistbietende kein gleichgestellter Ausländer
ist, erst mit der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung rechtswirksam wird.
Wenn nicht in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 bzw des § 11 Abs 2 das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder sogleich vom
Meistbietenden durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen wird, ist
der Meistbietende aufzufordern, innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung
dem Exekutionsgericht solche Urkunden vorzulegen oder innerhalb einer ange-
13
messen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu be-
antragen.
(2) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist für wirksam zu er-
klären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn
a) bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in sinngemäßer Anwen-
dung des § 3 Abs 2 oder bei nicht gleichgestellten Ausländern in sinngemä-
ßer Anwendung des § 11 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes of-
fenkundig ist oder innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung Urkunden dar-
über vorgelegt werden;
b) der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorgelegt
wird; oder
c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des
Antrages bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde der Bescheid vorgelegt
wird, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung in erster Instanz
versagt worden ist.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des
Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlan-
gen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrs-
behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzu-
ordnen, wenn
a) der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht innerhalb der
gemäß Abs 1 festgesetzten Frist gestellt wird und dem Exekutionsgericht
nicht innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung (Abs 1) Urkunden vorgelegt
werden, aus denen sich ergibt, dass die Übertragung des Eigentums an den
Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf; oder
b) dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein
Bescheid der Grundverkehrsbehörde zukommt, mit dem die Zustimmung versagt
wird, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.
Erneute Versteigerung
§ 18
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der
Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets
nach § 151 Abs 1 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.
(3) Beim neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelas-
sen werden,
a) deren Eigentumserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zu-
stimmung bedarf; oder
b) die dem Exekutionsgericht entweder Urkunden, aus denen sich ergibt, dass
ihr Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, oder
einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung
zu ihrem Rechtserwerb vorlegen.
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten
Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Be-
kanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Grundver-
kehrsbehörde hat über diese Anträge und über allenfalls eingebrachte Beru-
14
fungen gegen dazu ergangene Bescheide ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder
keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Be-
schluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten
Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu ver-
lautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der
ersten Versteigerung den Antrag nicht innerhalb der nach § 17 Abs 1 festge-
setzten Frist gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung ü-
ber die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten
§ 19
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekuti-
onsgericht, wenn der Eigentumserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches
Grundstück betrifft oder der Überbieter kein gleichgestellter Ausländer ist
und nicht in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 bzw des § 11 Abs 2 das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder vom Überbieter
durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen wird, den Überbieter
aufzufordern, innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung dem Exekutionsge-
richt solche Urkunden vorzulegen oder innerhalb einer angemessen festzuset-
zenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde
zu legen, wenn
a) bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in sinngemäßer Anwen-
dung des § 3 Abs 2 oder bei nicht gleichgestellten Ausländern in sinngemä-
ßer Anwendung des § 11 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes of-
fenkundig ist oder innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung Urkunden dar-
über vorgelegt werden;
b) der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorgelegt
wird; oder
c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des
Antrages bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde der Bescheid vorgelegt
wird, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt worden ist.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des
Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlan-
gen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrs-
behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
a) der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht innerhalb der
gemäß Abs 1 festgesetzten Frist gestellt wird und dem Exekutionsgericht
nicht innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung (Abs 1) Urkunden vorgelegt
werden, aus denen sich ergibt, dass die Übertragung des Eigentums an den
Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf; oder
b) dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein
Bescheid der Grundverkehrsbehörde zukommt, mit dem die Zustimmung versagt
wird, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.
15
Entscheidung der Grundverkehrsbehörde
§ 20
Für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustim-
mung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften
für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des § 4 Abs 3 Z 2, Abs 4
und 5, des § 5 Abs 1 Z 3 sowie des § 13 Abs 2.
2. Unterabschnitt
Freiwillige Feilbietung
§ 21
Die §§ 17 bis 20 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes
(§§ 267 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftli-
chen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Erwerb von Todes wegen
Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb
und Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 22
(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2
genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie fol-
gende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Ge-
genstand haben oder der Rechtserwerber nicht gleichgestellter Ausländer
ist:
a) die Übertragung des Eigentums;
b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des
Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;
c) die Einräumung des Baurechtes.
(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehe-
gatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen,
Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen
innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten solcher Personen, Mitei-
gentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen der Anerbe nach dem Anerbengesetz.
(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungs-
voraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umge-
hen.
(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen er-
folgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als
unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.
Feststellung des Erben oder
Vermächtnisnehmers
§ 23
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehen-
den Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum
Nachlass gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein
Grundstück vermacht ist, zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen ge-
hört, hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw in der Amtsbestätigung
nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall,
gelten für den Erben und den Vermächtnisnehmer die §§ 24 und 25. Die Be-
16
stimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Frucht-
nießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.
Voraussetzungen zur Verbücherung
des Abhandlungsergebnisses
§ 24
(1) Soweit er nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen gehört,
hat ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grundstück
erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der auf Grund einer Amtsbestätigung
nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grund-
stückes erwirbt, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwor-
tung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:
1. einen Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem
Erwerb; oder
2. eine verbücherungsfähige Urkunde über ein Rechtsgeschäft zur Übertragung
des Eigentums am Grundstück auf einen anderen und einen Bescheid oder eine
Bescheinigung der Behörde gemäß § 30 Abs 1 Z 1 oder 2 zum Erwerb des ande-
ren.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestä-
tigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (Abs 1 Z 1) noch anhängig, endet die
Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Abs 1 nicht vor
Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung fristge-
recht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die
Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst
mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.
(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu bean-
tragen.
Versteigerung bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 24
§ 25
(1) Hat ein Erbe, der nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen
gehört, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw ein sol-
cher Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestäti-
gung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 24 Abs 1 genannten
Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grund-
verkehrsbehörde mitzuteilen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs
2 nicht anhängig, hat das Gericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundver-
kehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern.
(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2
anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht
mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 24 Abs 1, hat
die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das
Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24
Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag
des Vermächtnisnehmers.
17
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die
dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z
2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu ver-
steigern.
(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf
Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2)
nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO),
wenn dem Gericht eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
4. Unterabschnitt
Ersitzung und Eigentumserwerb
durch Bauen auf fremdem Grund
§ 26
(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen
auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) unterliegt den Beschränkungen des 1. und 2.
Abschnitts.
(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb rechtskräftig versagt
worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechts-
kraft des Versagungsbescheides an eine andere Person zu übertragen und der
Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsge-
schäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen,
wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Wird eine solche Urkunde
nicht fristgerecht vorgelegt oder die beantragte Zustimmung in weiterer
Folge rechtskräftig versagt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundver-
kehrsbehörde insinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Das Ver-
steigerungsverfahren ist auf Antrag des Rechtserwerbers nach Bezahlung der
aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die
im § 24 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden.
5. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und Verfahrensvorschriften
Grundverkehrsbehörden
§ 27
(1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
a) der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs
1 letzter Satz;
b) die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen
gemäß § 3 Abs 2 lit k;
c) eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde
eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken;
d) die Landesregierung für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 9
Abs 3, für Rechtserwerbe durch Ausländer sowie in den Fällen des § 29 Abs 5
und zur Vollziehung des § 34;
e) der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide der Grundverkehrsbehörden gemäß lit a bis d.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich
nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit a AVG). Liegen die Grundstücke ei-
nes land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Be-
zirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich
18
sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes befindet.
Grundverkehrskommissionen
§ 28
(1) Die Grundverkehrskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann als Vor-
sitzendem oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der
Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter sowie zwei im politischen Be-
zirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Ver-
treter der Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen
ist, als Beisitzer. In den Fällen, in denen es sich um ein Rechtsgeschäft
handelt, das dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen, sowie bei Rechtserwerben
von Todes wegen gehören der Grundverkehrskommission als Beisitzer zusätz-
lich je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbei-
ter und Angestellte für Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer an.
Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Alle Beisitzer und ihre Vertreter müssen zum Salzburger Landtag
wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung
den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Die Beisitzer und ihre Vertreter
werden vom Bezirkshauptmann bestellt, und zwar die beiden land- und forst-
wirtschaftlichen Fachleute und ihre Vertreter nach Einholung eines Vor-
schlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Gemein-
devertreter und sein Vertreter nach Einholung eines im eigenen Wirkungsbe-
reich der Gemeinde zu erstattenden Vorschlages der Gemeinde und die Kammer-
vertreter und ihre Vertreter nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen
Kammer. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb
von zwei Monaten zu entsprechen, andernfalls die Bestellung ohne Vorliegen
eines solchen erfolgt.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die
Hand des Bezirkshauptmannes das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und
gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind
in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission
richtet sich nach dem Kollegialorgane- Sitzungsentschädigungsgesetz.
(5) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bezirkshauptmann ihres Am-
tes zu entheben, wenn sie darauf verzichten, bei Verlust der Wählbarkeit
zum Salzburger Landtag sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung
ihrer mit dem Amt verbundenen Pflichten.
(6) Die Grundverkehrskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenigs-
tens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine
Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsge-
genstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsit-
zende (Stellvertreter) und mindestens zwei Beisitzer, in den Fällen des Abs
1 zweiter Satz aber mindestens vier Beisitzer anwesend sind. Die Grundver-
kehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleich-
heit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter)
beigetreten ist.
(7) Der Grundverkehrskommission werden das erforderliche Personal und die
nötigen Hilfsmittel von der Bezirksverwaltungsbehörde beigestellt.
(8) Für den Bereich der Stadt Salzburg finden die Abs 1 bis 7 mit der Maß-
gabe sinngemäß Anwendung, dass der Vorsitzende der Grundverkehrskommission
19
und sein Stellvertreter vom Bürgermeister aus dem Stand der rechtskundigen
Beamten des Magistrates bestellt werden und der als Vertreter der Gemeinde
bestimmte Beisitzer vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
entsendet wird. Die Bestellung der übrigen Beisitzer und ihrer Vertreter
erfolgt durch den Bürgermeister. Die Entschädigung für die Teilnahme an den
Sitzungen hat die Stadt Salzburg zu tragen.
Verfahrensvorschriften
§ 29
(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder
die Anzeige gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz innerhalb von längstens drei Mo-
naten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung
oder Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes
bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlän-
gert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 30 Abs 1 Z 2
genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden
ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht
worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem
Jahr verlängert werden. Dem Antrag sind die Erklärung über die künftige
Nutzung des Geschäftsgegenstandes und eine planliche Darstellung über die
Lage des Grundstückes anzuschließen. Im Antrag ist anzugeben, ob das Grund-
stück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war
oder nicht. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Ent-
scheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen.
(2) Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der
Rechtserwerber bei Rechtserwerb im Weg der Versteigerung, von Todes wegen,
Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund.
(3) Wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück Gegenstand eines
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens war, hat die Grundver-
kehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die Agrarbehörde zu hören. In Fällen,
in denen die Anwendung des § 6 in Betracht kommt, sind vor der Entscheidung
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger
Landarbeiterkammer zu hören.
(4) Die Grundverkehrskommission hat in Fällen, in denen eine Ausübung der
Einbietemöglichkeit gemäß § 4 Abs 3 Z 2 in Betracht kommt, vor Erteilung
der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des
Gegenstandes und der Gegenleistung der nach Lage des Gegenstandes zuständi-
gen Gemeinde zur Kundmachung durch vierwöchigen Anschlag an deren Amtstafel
sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bekannt zu ge-
ben. Ab Beginn der Kundmachung kann allgemein in die Unterlagen über das
Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrskommission während der Amtsstunden (§
13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der
Kundmachung hinzuweisen.
(5) Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg
und der Salzburger Landarbeiterkammer bestellten Mitglieder der Grundver-
kehrskommission (§ 28 Abs 1) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß § 4
Abs 1 zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zu-
stimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, dass er
die Angelegenheit der Landesregierung unter Angabe der Bedenken vorlegt und
die Parteien davon verständigt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig,
wenn das betreffende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das
Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die
Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind beide auf Vorschlag der Kammer für
Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte Mitglieder anwesend, muss
das Verlangen gemeinsam gestellt werden. Es bewirkt, dass der gefasste Be-
schluss außer Kraft tritt und die Grundverkehrskommission nach Vorliegen
der Stellungnahme der Landesregierung mit der Angelegenheit nochmals zu be-
fassen ist. Ebenso hat der Vorsitzende oder der Bezirkshauptmann bzw sein
20
Vertreter die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn er selbst Bedenken
gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt.
(6) In Verfahren betreffend die Zustimmung zu Rechtserwerben durch nicht
gleichgestellte oder nicht begünstigte Ausländer hat die Grundverkehrsbe-
hörde vor ihrer Entscheidung der Österreichischen Nationalbank und der Si-
cherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom Rechtserwerb Kenntnis
und Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben.
(7) Die Grundverkehrsbehörde hat zur Ermöglichung der Ausübung der Einbie-
temöglichkeit gemäß § 13 Abs 2 Z 1 das Rechtsgeschäft vor Erteilung der Zu-
stimmung unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Ge-
genleistung sowie der nach Lage des Gegenstandes zuständigen Gemeinde durch
Kundmachung in drei Salzburger Tageszeitungen und vierwöchigen Anschlag an
der Amtstafel der Gemeinde allgemein bekannt zu machen. Ab der letzten Be-
kanntmachung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei
der Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht
genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung hinzuwei-
sen.
(8) Die Bescheide der Grundverkehrskommission werden vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) unter Berufung auf den Beschluss der Kommission ausgefer-
tigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (§ 63 Abs
2 AVG) handelt, werden diese vom Vorsitzenden (Stellvertreter) oder von ei-
nem dazu ermächtigten Bediensteten selbstständig getroffen.
(9) Die Verweigerung einer Bescheinigung nach diesem Gesetz hat mit Be-
scheid zu erfolgen.
(10) Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges oder anzeigepflichti-
ges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfasst
worden, hat diese den Vertrag innerhalb der Frist gemäß Abs 1 der Grundver-
kehrsbehörde mitzuteilen, wenn sie nicht selbst die Antragstellung oder An-
zeige gemäß Abs 1 vornimmt.
6. Abschnitt
Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen
gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte
Zulässigkeit der Eintragung
§ 30
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn
dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte
Zustimmung; oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich er-
gibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen
insbesondere in Betracht:
a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücken:
aa) eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 oder 2 jeweils letzter Satz oder § 3
Abs 2 lit f, g, i oder k;
bb) eine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 3 Abs 2 lit c;
cc) ein Bescheid im Sinn des § 3 Abs 2 lit d; oder
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dd) eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über
die Geringwertigkeit von Trennstücken (§ 3 Abs 2 lit f);
b) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 9 Abs 3;
bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 10 Abs 2;
cc) eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen über
die Geringfügigkeit von Trennstücken (§ 11 Abs 2 lit j); oder
dd) eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 vorletzter
Satz; oder
3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung
a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 lit a oder b;
b) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
aa) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 9 Abs 2;
bb) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 10 Abs 3; oder
cc) die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraus-
setzungen gemäß § 11 Abs 2 lit a bis d.
(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden,
wenn der Verbücherung zugrunde liegt:
a) ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die An-
nahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmi-
gung einer Übernahme oder
b) eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Au-
ßerstreitgesetzes, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächt-
nisnehmer zum Kreis der im § 22 Abs 2 genannten Personen gehört.
(3) Die Beschränkungen der Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von
Pfandrechten.
Unwirksamkeit der Eintragung
§ 31
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat ein diesbezügliches Prüfungsverfahren
durch Bescheid einzuleiten, wenn anzunehmen ist, dass für einen grundbü-
cherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung
fehlt oder eine zugrunde liegende Bescheinigung unrichtig war. Gegen diesen
Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde ist der Bescheid gemäß Abs 1 im
Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche
Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchge-
führten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt,
die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grund-
buchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass für einen grundbücherlich
bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt, hat
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der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die
Zustimmung zu beantragen.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zu-
stimmung rechtskräftig versagt, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung
auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu
löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs 3 vorliegt und nicht innerhalb von
vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zu-
stimmung beantragt worden ist.
(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zu-
stimmung rechtskräftig erteilt oder wird ein gemäß Abs 1 eingeleitetes Prü-
fungsverfahren eingestellt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grund-
buchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung
nach Abs 2 von Amts wegen zu löschen.
Rückabwicklung
§ 32
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegens-
tand hat, durch Versagung der Zustimmung oder durch Ablauf der Frist gemäß
§ 16 Abs 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Er-
werber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass
das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedurfte oder dass die Voraussetzungen
für die Zustimmung nicht vorlagen.
(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Lö-
schung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im gu-
ten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 31 Abs 4 zu löschenden Eintra-
gung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs 2, erworben worden
sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 31 Abs 4 gelöscht und
erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grund-
stück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinnge-
mäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Ve-
räußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des
Erwerbers.
Schein- und Umgehungsgeschäfte
§ 33
Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt bzw dem beab-
sichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den
Bestimmungen dieses Gesetzes.
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
§ 34
(1) Die Landesregierung kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zu-
ständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft
nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die
Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes
im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im
Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche
Entscheidung über die Nichtigkeit auch gegen Personen ihre volle Wirksam-
keit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung
beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(2) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits
vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren
Grundbuchstand wiederherzustellen. § 32 ist anzuwenden.
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7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 35
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge-
richte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs-
strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal-
tungsübertretung, wer
1. dem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs 3 zuwiderhandelt;
2. als Rechtserwerber oder als berufsmäßiger Parteienvertreter des Recht-
serwerbers nicht in der Frist gemäß § 29 Abs 1 die erforderliche grundver-
kehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige vor-
nimmt;
3. als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 29
Abs 10 nicht mitteilt;
4. trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb oder Verweigerung der
Bescheinigung gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz den Gegenstand des Rechtsge-
schäftes auf Grund eines Rechtes nutzt oder nutzen lässt, dessen rechtsge-
schäftliche Einräumung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bzw Anzeige
bedarf;
5. zum Zweck der Umgehung des Gesetzes gegenüber den Gerichten oder Verwal-
tungsbehörden unwahre oder unvollständige Angaben, insbesondere in nach
diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht.
(2) Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 ist mit Geldstra-
fe bis zu 10.000 € zu ahnden.
In- und Außerkrafttreten
§ 36
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Grundverkehrsgesetz 1997, LGBl Nr 11, in der
Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/1999 und der Kundmachung LGBl Nr 44/1999
außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 37
(1) § 1 der Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 65/1985,
gilt als auf Grund des § 2 Abs 2 lit d dieses Gesetzes erlassene Verord-
nung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grund-
verkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften
zu Ende zu führen, soweit sie den Rechtserwerb an land- oder forstwirt-
schaftlichen Grundstücken oder einen Rechtserwerb durch Ausländer zum Ge-
genstand haben. Soweit für den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaft-
lichen Grundstücken bisher die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommis-
sion gegeben war, tritt an deren Stelle die örtlich zuständige Grundver-
kehrskommission; ist der Rechtserwerber ein Ausländer, tritt an die Stelle
der Grundverkehrslandeskommission oder des Grundverkehrsbeauftragten die
Landesregierung.
(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes abgeschlossen worden sind und land- oder forstwirtschaftliche Grundstü-
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cke betreffen, sind nach den §§ 7 bis 11 des Grundverkehrsgesetz 1997 zu
behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch
eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.
(4) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Vor-
schriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von
Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen
Grundverkehrskommissionen gelten als Grundverkehrskommissionen gemäß § 28
dieses Gesetzes. Der Bezirkshauptmann ist Vorsitzender der Kommission, wenn
er nicht einen rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft dazu be-
stellt; der Richter und, wenn ein solcher bestellt war, der Vertreter des
Bezirkshauptmannes gehören der Kommission nicht mehr an. Die Amtsdauer der
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht be-
rührt.
(6) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß dem 2. Abschnitt, 1. und 3. Un-
terabschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1997 gelten als Zustimmungen gemäß
dem 1. bzw 2. Abschnitt dieses Gesetzes.
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