Gesetz vom 28. September 1993, mit dem
der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird
(Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
§ 4 Persönlicher Geltungsbereich
§ 5 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 6 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 7 Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§§ 8 - 9 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
§ 10 Nichterteilung der Genehmigung
§ 11 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. ABSCHNITT
Verkehr mit Baugrundstücken
§ 12 Zielsetzung
§ 13 Sachlicher Geltungsbereich
§ 14 Räumlicher Geltungsbereich
§ 15 Persönlicher Geltungsbereich
§ 16 Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 17 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§ 18 Pflicht zur Abgabe der Erklärung
§ 19 Genehmigungspflicht von Zweitwohnsitzen
§ 20 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 21 Pflicht zur Einholung der Genehmigung
III. ABSCHNITT
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 22 Begriffsbestimmung
§ 23 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 24 Persönlicher Geltungsbereich
§ 25 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 26 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 27 Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 28 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
IV. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 29 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 30 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
§ 31 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
§ 32 Rückabwicklung
§ 33 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung
§ 34 Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 35 Erneute Versteigerung
§ 36 Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 37 Freiwillige Feilbietung
§§ 38 - 44 Erwerb von Todes wegen
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V. ABSCHNITT
Grundverkehrsbehörden
§§ 45 - 46 Grundverkehrsbehörden
§ 47 Grundverkehrsbezirkskommissionen
§ 48 Geschäftsführung
§ 49 Grundverkehrslandeskommission
§§ 50 - 51 Geschäftsführung
§ 52 Gemeinsame Bestimmungen
§ 53 Verfahrensbestimmungen
VI. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54 Strafen
§ 55 Überwachung
§ 56 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 57 Verweise
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. ABSCHNITT
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Zielsetzung
§ 1
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen
leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen
Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirt-
schaftliche Betriebe zu erhalten.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in ei-
nem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumord-
nungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als
Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die
Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung
eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen
Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.
(3) Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertrags-
partei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu ent-
scheiden.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forst-
wirtschaftliche Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. in einer der nachgenannten Katastralgemeinden folgender Gemeinden lie-
gen:
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Bad Aussee: KG Bad Aussee; Bärnbach: KG Bärnbach; Bruck an der Mur: KG
Bruck an der Mur und Wiener Vorstadt; Deutschlandsberg: KG Bösenbach, Bur-
gegg, Deutschlandsberg, Hörbing, Leibenfeld, Unterlaufenegg und Warnblick;
Eisenerz: KG Eisenerz und Trofeng; Feldbach: KG Feldbach; Friedberg: KG
Friedberg; Fürstenfeld: KG Fürstenfeld; Gleisdorf: KG Gleisdorf; Hartberg:
KG Hartberg; Judenburg: KG Judenburg; Kapfenberg: KG Kapfenberg und
St.Martin; Knittelfeld: KG Knittelfeld; Köflach: KG Köflach, Pichling und
Puchbach; Leibnitz: KG Leibnitz; Leoben: KG Donawitz, Göß, Judendorf, Lei-
tendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen; Liezen: KG Liezen; Maria-
zell: KG Mariazell; Murau: KG Murau; St.Peter-Freienstein: KG St.Peter-
Freienstein; Schladming: KG Schladming; Voitsberg: KG Tregist, Voitsberg
Stadt und Voitsberg Vorstadt; Weiz: KG Weiz; Wildon: KG Wildon sowie sämt-
liche der Stadtgemeinde Graz zugehörigen Katastralgemeinden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden
von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn da-
durch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemein-
den, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungs-
beirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2
unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen.
Persönlicher Geltungsbereich (2)
§ 4
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern
gleichgestellt.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 5
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf frem-
dem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das
Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre be-
trägt oder der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
5. jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
(z.B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung.
(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z. 4) sind al-
lenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu be-
rücksichtigen.
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Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 6
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die
1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
2. Gegenstand eines Agrarverfahrens sind, ausgenommen jedoch bei Flurberei-
nigungsverträgen und -übereinkommen nach dem Steiermärkischen Zusammenle-
gungsgesetz 1982 sowie bei Zuteilung von Rechten nach dem Steiermärkischen
Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz - StLSG 1991,
3. durch einen nach § 3 Abs. 6 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen
Siedlungs-Landesgesetzes - StLSG 1991 anerkannten Siedlungsträger erworben
werden,
4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl.Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, über die Abschreibung
geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftstei-
lungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Was-
serbauanlagen übertragen werden,
5.
a) zwischen Ehegatten,
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten,
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen werden
und der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbe-
sitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt oder
6. Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, dessen Ge-
samtausmaß ein Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsge-
meinde (§ 14) liegen.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte
nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforder-
lich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei
der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde
oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundver-
kehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnah-
men von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 7
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte er-
werben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach Vertragsabschluß
bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm ist die Vertragsurkunde im Original
oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
§ 8
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
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1. das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leis-
tungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen
Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftli-
cher Betriebe dient und
2. gewährleistet ist, daß das Grundstück vom Antragsteller selbst und ord-
nungsgemäß bewirtschaftet wird.
(2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und
Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmä-
ßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch
die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbei-
ten Genüge getan.
(3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 erwerben, dann muß
1. ihr Zweck auf den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet
sein und
2. die Selbstbewirtschaftung durch fachlich geeignete Beauftragte erfolgen.
§ 9
(1) Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen,
1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwe-
cken dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
- das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung
der bisherigen Verwendung überwiegt,
- die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
- die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender
Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbe-
haltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit
der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz be-
nutzt werden darf.
Nichterteilung der Genehmigung
§ 10
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß
1. der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als
Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,
2. Grundstücke nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß
es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt und hiedurch die mögli-
che Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebes verhindert würde oder diese Grundstücke der ihrer
Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bestim-
mung entzogen würden,
3. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieb entzogen werden,
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4. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige
Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird oder
5. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand
des Betriebes gefährden würde.
Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
§ 11
(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen,
wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des
letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist.
Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für
Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den
Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benach-
richten. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zu-
stellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten nam-
haft gemacht werden.
(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien so-
wie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung
ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind
die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die
Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor
der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft
eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des
Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8
aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.
(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesre-
gierung vorzulegen.
II. ABSCHNITT
Verkehr mit Baugrundstücken
Zielsetzung
§ 12
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumord-
nung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsit-
ze zu gewährleisten.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 13
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betref-
fend Baugrundstücke.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke,
die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und
den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 14
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen
Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 23 Abs. 5a des Steiermärki-
schen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind: Be-
zirk Bruck an der Mur: Aflenz Kurort, Frauenberg, Gußwerk, Halltal, Ober-
aich, St. Sebastian, Turnau; Bezirk Deutschlandsberg: Freiland bei Deutsch-
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landsberg, Bad Gams, Garanas, Greisdorf, Gressenberg, Kloster, Marhof, Os-
terwitz, Soboth, Stainz, Trahütten, Wielfresen; Bezirk Graz-Umgebung:
Großstübing, Gschnaidt, St. Radegund bei Graz, Semriach, Tyrnau; Bezirk
Hartberg: Bad Waltersdorf, Mönichwald, St. Jakob im Walde, St. Lorenzen am
Wechsel, Stubenberg; Bezirk Judenburg: Bretstein, Hohentauern, St. Wolf-
gang-Kienberg, St. Anna am Lavantegg, Oberweg, Oberzeiring, Pusterwald,
Reisstraße, St. Johann am Tauern; Bezirk Knittelfeld: Kleinlobming, Rachau,
St. Marein bei Knittelfeld; Bezirk Leibnitz: Allerheiligen, Eichberg-
Trautenburg, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im
Sausal; Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß; Bezirk Liezen:
Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Donnersbachwald,
Gössenberg, Grundlsee, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niede-
röblarn, Pichl-Kainisch, Pichl-Preunegg, Pruggern, Pürgg-Trautenfels, Ram-
sau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, St. Nikolai im Sölktal, Schladming,
Tauplitz, Weißenbach an der Enns, Wildalpen; Bezirk Mürzzuschlag: Altenberg
an der Rax, Ganz, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Spital am Semmering, Stanz
im Mürztal; Bezirk Murau: Kulm am Zirbitz, Mühlen, Predlitz-Turrach, St.
Marein bei Neumarkt, St. Ruprecht ob Murau, Schönberg-Lachtal, Zeutschach;
Bezirk Radkersburg: Klöch; Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal, Hir-
schegg, Modriach, Pack, Salla; Bezirk Weiz: Fladnitz an der Teichalm,
Naintsch, Rettenegg, St. Kathrein am Hauenstein, St. Kathrein am Offenegg,
Stenzengreith.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 15
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehe-
nen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 16
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf frem-
den Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20
Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wird und
5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlas-
sung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung
gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
§ 17
(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte er-
werben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei
der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verord-
nung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber
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1. das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur
Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und
2.
a) Inländer ist oder
b) das Grundstück in Ausübung der im EG-Vertrag oder EWR-Abkommen vorgese-
henen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt.
(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die
in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung
entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäf-
tes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes
wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbe-
schlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung
nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das
Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178
Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen.
Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück
liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat
diese Mitteilung evident zu halten.
Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§ 18
(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Bau-
grundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Ei-
senbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden
und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
Eigentümerschaft erworben wurden,
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor
rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze aus-
schließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohn-
sitznahme ungeeignet sind oder
7.
a) zwischen Ehegatten oder
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen werden.
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(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte
nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforder-
lich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder
Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach §
178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträ-
gen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestä-
tigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift
anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden
beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach-
zuweisen.
Zweitwohnsitz
§ 19
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich
oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung o-
der Freizeitgestaltung dient.
§ 20 und § 21
(entfallen)
III. ABSCHNITT
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
Begriffsbestimmung
§ 22
(1) Ausländer sind:
1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen,
2. juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die
ihren Sitz im Ausland haben,
3. Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, Personengesellschaften des Han-
delsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland,
an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß Z.1 oder 2 betei-
ligt sind,
4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen
oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder ü-
berwiegend Ausländern gemäß Z. 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung aus-
schließlich oder überwiegend Ausländern obliegt,
5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch
mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besit-
zen.
(2) Als Ausländer gelten nicht:
1. Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 39
EG-Vertrag bzw. Artikel 28 EWR-Abkommen,
2. Personen und Gesellschaften in Ausübung des Niederlassungsrechts gemäß
den Artikeln 43 und 48 EG-Vertrag bzw. Artikeln 31 und 34 EWR-Abkommen,
3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsver-
kehrs gemäß Artikel 49 EG-Vertrag bzw. Artikeln 36 und 39 EWR-Abkommen,
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4. Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß den Richtlinien
90/364/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. Juli 1990, S. 26 (nicht er-
werbstätige Personen), 90/365/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. Juli
1990, S. 28 (Pensionisten), 93/96/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 317 vom 18.
Dezember 1993, S. 59 (Studenten) bzw. dem Anhang VIII Z. 6 und 7 des EWR-
Abkommens,
5. Personen und Gesellschaften zum Zwecke von Direktinvestitionen, Immobi-
lieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Arti-
kel 56 EG-Vertrag bzw. Artikel 40 EWR-Abkommen.
(3) Ausländer, die Rechte nach § 16 an einem außerhalb einer Beschränkungs-
zone für Zweitwohnsitze liegenden Baugrundstück erwerben sollen und sich
auf die Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte
nach Abs. 2 berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der im
Abs. 2 Z. 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat
die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, dass eine Genehmigung eines Rechts-
geschäftes nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht erforderlich ist.
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 23
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirt-
schaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher
Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen.
Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemein-
den und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind
die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Baugrundstücke sind
1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen
Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;
2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 24
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 25
Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 26
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
1. zwischen Ehegatten oder
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
3. zwischen Geschwistern oder
4. zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten abgeschlossen wird
und - sofern es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt
- der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt.
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus
Staatsverträgen ergibt.
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(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte
nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung
nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zu-
stellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung
nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den
Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amts-
bestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Ab-
schrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere
Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungs-
pflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 27
(1) Ein Ausländer, der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsge-
schäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes
binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbe-
schlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz
bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einant-
wortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder ei-
ne jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§ 28
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den
Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung
überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder
11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die
Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben
wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines
Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (entfallen)
IV. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Bestimmungen
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 29
(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwal-
tungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine
erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine
grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind
jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung
wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre
nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die
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verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachge-
holt wird.
Zulässigkeit der Grundbucheintragung
§ 30
(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§
2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchge-
such ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen
ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus
dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).
(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen wer-
den, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
1. eine Erklärung (§ 18) oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich er-
gibt, dass eine Genehmigung (§ 22 Abs. 3) oder eine Erklärung (§ 17 Abs. 2)
nicht erforderlich ist.
(3) Sofern Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder 16)
an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem
Gundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beige-
schlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§ 28) oder aus
dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3).
(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist
oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten Katastralgemeinden liegt.
(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszo-
ne für Zweitwohnsitze (§ 13 Abs. 1) liegt, es sei denn, dass § 22 Abs. 3
anzuwenden ist.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z. 2
genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Ka-
tastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrun-
deliegt
1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die An-
nahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung
einer Übernahme oder
2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 Außer-
streitgesetz, in der festgehalten ist, daß der Erbe bzw. der Vermächtnis-
nehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
§ 31
(1) Ist anzunehmen, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechts-
geschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders,
weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlich-
keit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Er-
klärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein
Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist
eine Berufung nicht zulässig.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, daß ein grundbücher-
lich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung
oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach
Seite 13
Rechtskraft des Bescheides um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklä-
rung nach § 18 abzugeben.
(3) Bescheide nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im
Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung
über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die
erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchge-
richt eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die
Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das Gericht die Eintragung auf
Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Ge-
nehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben
oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde
dies dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach
Abs. 3 zu löschen.
Rückabwicklung
§ 32
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr
zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die
Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im
guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer An-
merkung gemäß § 31 Abs.3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist,
durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist
nach § 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung
dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte,
daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder
daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung
nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und
erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Lie-
genschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in
sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die
Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteige-
rung auf Rechnung des Erwerbers.
Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung
§ 33
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung
bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder einge-
stellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Grundverkehrsbehörde zuzu-
stellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des
Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 34
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen,
daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit
der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der
Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzuset-
zenden Frist - sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürf-
tigkeit bestehen - die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder
die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 18 abzugeben.
Seite 14
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums
an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie
die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten
nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrs-
behörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über
die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu
verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der
gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht ge-
stellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2
genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Ge-
nehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das
Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Erneute Versteigerung
§ 35
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen
werden, die
1. einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 8, 9,
11, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 vorweisen oder
2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen. (2)
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Ver-
steigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets
nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6
anzuwenden ist.
(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten
Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Ge-
richtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsord-
nung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung
eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung
bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrs-
behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht
hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine
Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exe-
kutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meist-
bietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszu-
fertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu ver-
ständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der
ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht ge-
stellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die
Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 36
(1) Das Exekutionsgericht hat vor der Verständigung des Erstehers von einem
Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag den Überbieter
bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist
die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Er-
klärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantra-
gen oder aber eine Erklärung nach § 18 vorzulegen.
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(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums
an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf,
erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier
Monaten nach dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Grundverkehrsbe-
hörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht
das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu le-
gen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter bzw. Übernehnehmer inner-
halb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem
Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der
Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die
Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzu-
weisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.
Freiwillige Feilbietung
§ 37
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft
(§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftli-
chen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
Erwerb von Todes wegen
§ 38
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehen-
den Unterlagen fest, dass
- ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Bau-
grundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder
- ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder
- ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist, zum
Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungs-
urkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhal-
ten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.
§ 39
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegen-
schaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einant-
wortung
1. dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im
Sinne der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 über seinen Erwerb o-
der eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder
2. die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Ver-
lassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages
sowie einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinn der §§ 18 Abs. 2, 22
Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 über den Erwerb des anderen oder eine Erklärung
dieses anderen nach § 17 vorzulegen.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundver-
kehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftig-
keit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z.
2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der
Grundverkehrsbehörden im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab
dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Seite 16
§ 40
Wird eine der im § 39 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorge-
legt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbü-
cherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist
des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der
Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
§ 41
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Ur-
kunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassen-
schaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
§ 42
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2
nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der
Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung
zu versteigern.
§ 43
(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß § 41 ein Verfahren im Sinne des
§ 39 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassen-
schaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist
abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so
hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen.
Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß §
40 zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die
dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung
versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.
§ 44
Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist
auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z. 2) nach Bezahlung der
aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn
dem Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
V. ABSCHNITT
Grundverkehrsbehörden
§ 45
(1) Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die Grundverkehrsbezirkskom-
missionen. Sie sind für jeden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
bestehenden Gerichtsbezirk einzurichten. Grundverkehrsbehörde zweiter In-
stanz ist die Grundverkehrslandeskommission.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Geschäftsapparat der in ihrem Ver-
waltungsbezirk gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen. Das Amt der Lan-
desregierung ist Geschäftsapparat der Grundverkehrslandeskommission.
(3) Örtlich zuständig ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren
Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen die Grundstücke in mehreren
Gerichtsbezirken, so ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren
Sprengel sich der größere Teil des Grundstückes befindet, zur Entscheidung
berufen.
Seite 17
§ 46
Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor
der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.
Grundverkehrsbezirkskommissionen
§ 47
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommission besteht aus
1. einem von der Landesregierung bestellten Richter eines im jeweiligen po-
litischen Bezirk gelegenen Bezirksgerichtes als Vorsitzenden;
2. einem vom Gemeinderat der Gemeinde, in der das Grundstück zum Großteil
liegt, bestellten Mitglied. Es muß mit den örtlichen Verhältnissen vertraut
sein und soll dem Gemeindebauernausschuß nach dem Landwirtschaftskammerge-
setz angehören;
3. einem vom Gemeinderat der Gemeinde, in der das Grundstück zum Großteil
liegt, bestellten Mitglied. Es muß über die örtlichen Angelegenheiten der
Raumordnung informiert sein;
4. einem von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellten
Mitglied. Es muß seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben;
5. einem von der Wirtschaftskammer Steiermark bestellten Mitglied. Es muß
seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben;
6. einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark be-
stellten Mitglied. Es muß seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk
haben.
(2) Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der
Bestellung des Vorsitzenden ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu
hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Be-
stellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtspe-
riode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amts-
periode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Geschäftsführung
§ 48
(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sit-
zung einzuladen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3)
sowie über Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 31 entscheidet
die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmi-
gungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs.
3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch
ihre im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den
§§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die
Grundverkehrskommission durch ihren Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Mitglieder, im Fall des
Abs. 2 zweiter Satz zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Seite 18
Grundverkehrslandeskommission
§ 49
(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus
1. einem rechtskundigen Landesbeamten der für die Land- und Forstwirtschaft
zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als
Vorsitzenden;
2. einem Richter;
3. einem rechtskundigen Landesbeamten der für die örtliche Raumplanung zu-
ständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;
4. einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Stei-
ermark;
5. einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
6. einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
7. einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes;
8. einem Vertreter der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städte-
bundes.
(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landes-
regierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied
ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des
Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Be-
stellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtspe-
riode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amts-
periode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Geschäftsführung
§ 50
(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sit-
zung einzuladen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3)
sowie im Verfahren nach § 31 Abs. 2 entscheidet die Kommission durch alle
ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und
28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre in § 49 Abs. 1
Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Mitgliedern er-
forderlich. Bei Entscheidungen nach Abs. 2 zweiter Satz genügt die Anwesen-
heit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern. Bei Stimmengleich-
heit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Die Verhandlung hat
mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Der Vorsitzende hat die Ver-
handlung zu schließen, wenn die Angelegenheit genügend geklärt ist. Bera-
tung und Abstimmung sind geheim. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnis-
ses hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen und diese zu
begründen. Die Mitglieder können Gegen- oder Abänderungsanträge stellen.
Seite 19
Diese sind zu begründen. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden be-
stimmten Reihenfolge abzustimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Bei Bedarf kann die Kommission Sachverständige zur Beratung beiziehen.
§ 51
(1) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanz. Ihre
Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Ver-
waltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 52
Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Tagesgebühren nach dem Steier-
märkischen Landes- Reisegebührengesetz. Teilnehmern an einer Sitzung bzw.
Verhandlung steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer Tagesgebühr zu. Für
die Ausstellung von Bestätigungen nach § 48 Abs. 2 dritter Satz gebührt dem
Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgel-
des.
Verfahrensbestimmungen
§ 53
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäf-
tes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle
eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben.
(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden.
VI. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafen
§ 54
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge nach den §§ 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17
Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvoll-
ständige Angaben macht.
(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind, sofern die Tat nicht den Tatbe-
stand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 S zu
bestrafen.
Überwachung
§ 55
Die Gemeinden sind verpflichtet, vermutete oder wahrgenommene Übertretungen
dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Seite 20
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 56
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eige-
nen Wirkungsbereiches.
Verweise
§ 57
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind
als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf fol-
gende Fassungen zu verstehen:
1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS. Nr. 946/1811 in der
Fassung BGBl. I Nr. 140/1997,
2. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1993 in der Fassung BGBl. I Nr.
140/1998,
3. Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854 in der Fassung BGBl. I Nr.
140/1997,
4. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998.
Übergangsbestimmungen
§ 58
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grund-
verkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften
zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu be-
handeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Be-
stimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von
Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur
Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 59
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren
nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994
in Kraft.
(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes
folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft ge-
setzt werden.
(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z. 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z. 1
bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.
Seite 21
(5) § 22 Abs. 2 Z. 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermär-
kische Grundverkehrsgesetz - StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.
Inkrafttreten von Novellen
§ 60
(1) Die Neufassung der §§ 14, 23 und 39 Abs. 1 Z. 2 durch die Novelle LGBl.
Nr. 60/1995 ist mit 5. August 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 4, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1
Z. 3 und 6, 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 5 und
6, 35 Abs. 1, 38, 39 Abs. 1, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 und 54 Abs. 1 und 57
Abs. 2 und die Aufhebung der §§ 20, 21 und 28 Abs. 4 durch die Novelle
LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. März 2000, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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