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Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz) 1) LGBl.Nr.  42/2004

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziel § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Gleichbehandlung mit Inländern 2. Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grund­stücken 1. Unterabschnitt: Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grund­stücken § 4 Genehmigungspflicht § 5 Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung § 6 Voraussetzungen für die Genehmigung 2. Unterabschnitt: Grunderwerb durch Ausländer § 7 Genehmigungspflicht § 8 Voraussetzungen 3. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen § 9 Ausnahmen § 10 Sicherstellung des Erwerbszweckes, Auskunftspflicht 3. Abschnitt: Behörden und Verfahren § 11 Behörden § 12 Grundverkehrs-Ortskommission § 13 Grundverkehrs-Landeskommission § 14 Unabhängiger Verwaltungssenat § 15 Antrag § 16 Feststellung, Negativbescheinigung § 17 Äußerung des Gemeindevorstandes § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 4. Abschnitt: Versteigerung, Erbschaft 1. Unterabschnitt: Versteigerung § 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung § 20 Erneute Versteigerung § 21 Verfahren bei Überboten § 22 Freiwillige Feilbietung 2. Unterabschnitt: Erbschaft § 23 Feststellung § 24 Einantwortung, Verbücherung § 25 Verfahren § 26 Einstellung der Versteigerung 5. Abschnitt: Grundbuchseintragung § 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung § 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung § 29 Unwirksamkeit der Eintragung § 30 Rückabwicklung, Versteigerung § 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte 6. Abschnitt: Strafen, Schlussbestimmungen § 32 Strafen § 33 Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziel (1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; b) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. (2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind. 4. Abschnitt: Versteigerung, Erbschaft 1. Unterabschnitt: Versteigerung § 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung § 20 Erneute Versteigerung § 21 Verfahren bei Überboten § 22 Freiwillige Feilbietung 2. Unterabschnitt: Erbschaft § 23 Feststellung § 24 Einantwortung, Verbücherung § 25 Verfahren § 26 Einstellung der Versteigerung 5. Abschnitt: Grundbuchseintragung § 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung § 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung § 29 Unwirksamkeit der Eintragung § 30 Rückabwicklung, Versteigerung § 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte 6. Abschnitt: Strafen, Schlussbestimmungen § 32 Strafen § 33 Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziel (1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; b) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. (2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind. (3) Ziel des Gesetzes ist es, a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten; b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entspre­chende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und c) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungs­art, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwen­dung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grund­stücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirt­schaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke. (2) Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bau­flächen, Vorbehaltsflächen oder Sondergebiete, die für eine Bebauung mit Wohn- oder Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind. (3) Als Landwirt gilt, a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienan­gehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaft­lichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b) wer nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von landwirtschaft­lichen Grundstücken im Sinne der lit. a tätig sein will und die dazu erforderli­chen Fähigkeiten besitzt. (4) Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbständige wirtschaftliche Ein­heit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet wer­den und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Fa­milie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). (5) Als Ausländer gelten a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; b) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetra­gene Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben; c) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetra­gene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren ge­schäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören; d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwie­gend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung aus­schließlich oder überwiegend Ausländern obliegt. (6) Als ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Wohnsitz, der der Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftli­chen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen Wohnbedarfs dient. (7) Als Erwerb zu Ferienzwecken gilt der Erwerb zum Zwecke der Errichtung oder Nutzung von Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) oder zur Überlassung an Dritte zu diesen Zwecken. § 3 Gleichbehandlung mit Inländern (1) Soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, gelten vor­behaltlich des Abs. 2 die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für a) Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer; b) Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit; c) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs; d) Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechtes; e) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Kapitalverkehrs, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst im Gel­ tungsbereich des EWR-Abkommens ansässig sind. (2) Beim Erwerb zu Ferienzwecken ergibt sich aus der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EWR-Abkommen keine Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr durch Ausländer. (3) Soweit sich aus staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen gleich wie Inländer zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunder­ werb durch Ausländer nicht. (4) Der Nachweis, dass er Inländer ist oder die Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr durch Ausländer vorliegt, obliegt dem Rechtserwerber. 2. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken 1. Unterabschnitt Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4 Genehmigungspflicht (1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat: a) das Eigentum; b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; c) das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht; d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben; e) sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferien­zwecken. (2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grund­ verkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. § 5 Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung (1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flä­ chenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. (2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich a) die Bekanntmachung durch die Gemeinde (Abs. 3) zu veranlassen; b) den Landwirt, der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich vom Rechtserwerb zu verständigen. (3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Mög­ lichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen. (4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs- Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung be­darf. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb a) gemäß § 6 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 zu genehmigen ist; b) aufgrund einer Zwangsversteigerung oder im Erbwege erfolgt. § 6 Voraussetzungen für die Genehmigung (1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, a) – im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem allgemeinen Inte­ resse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbe­ sitzes nicht widerspricht; b) – im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen In­ teresse nicht widerspricht; c) wenn er zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstücks das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt. (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirt­ schaftlichen Nutzung entzogen würde; b) die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt; c) anzunehmen ist, dass das Grundstück nur zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Jagdgebieten erworben wird; d) anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist; e) die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zwingenden Grund wieder gestört würde; f) anzunehmen ist, dass zur Umgehung dieses Gesetzes Rechtsgeschäfte nur abge­ schlossen oder Veränderungen am Grundstück nur vorgenommen wurden, um eine Genehmigung zu erwirken; g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betrie­bes geeignet ist. (3) Erfolgt ein Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 zu Ferienzwecken, darf er über­ dies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtli­ chen Vorschriften zulässig ist. 2. Unterabschnitt Grunderwerb durch Ausländer § 7 Genehmigungspflicht (1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbe­ hördlichen Genehmigung: a) das Eigentum an Grundstücken oder an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB; b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes oder andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; c) das Gebrauchsrecht, Fruchtnießungsrecht, Wohnungsrecht und Bestandrecht an Grundstücken, ausgenommen das Bestandrecht an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwer­ bers und seiner Familienangehörigen dienen; d) sonstige Rechte, die die Nutzung von Wohn und Geschäftsräumen zum Ge­ gen­stand haben, ausgenommen an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung ei­ nes ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Fami­ lienangehörigen dienen; e) Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesell­ schaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern dies dazu führt, dass an der Gesellschaft überwiegend Ausländer beteiligt sind; dies gilt nur für Gesellschaften mit Grundvermögen in Vorarlberg, dessen überwiegender Teil, gemessen am Einheitswert, vor weniger als fünf Jahren erworben wurde; f) das Pfandrecht an Grundstücken oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB, sofern Gläubiger nicht ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist oder nicht nur die Vormerkung der Erwirkung des Pfandrechtes stattfindet. (2) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Erwerbsgesellschaften an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetra genen Erwerbsgesellschaft dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles ei­ nes ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grund­ verkehrsbehörde, dass die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder die Genehmi­ gung nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtser­ werb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen der Grundverkehrsbe­ hörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen. § 8 Voraussetzungen (1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. 3. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 9 Ausnahmen (1) Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nicht Rechtser­werbe a) zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie Geschwis­ tern und deren Ehegatten; b) zwischen Ehegatten oder im Fall rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse; c) aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Per­ sonen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; d) im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung oder der Privatzimmerver­mietung; e) durch Bestandvertrag zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Fe­rienzwecken, sofern die Nutzung als Ferienwohnung zulässig ist und die ver­einbarte oder tatsächliche Nutzungsdauer drei Jahre nicht übersteigt; ) für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum Zweck der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungs­anlagen; g) für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbah­nen; h) für Maßnahmen der Bodenreform und zur Umlegung oder Grenzänderung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz; i) für bergbauliche Zwecke oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicher­ heitsmaßnahmen; j) gemäß den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes; k) des Eigentums an unbebauten landwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Ausmaß von höchstens 300 m2, sofern die für die Teilung des Grundstückes nach dem Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung erteilt worden ist. (2) Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Per­ sonen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist. § 10 Sicherstellung des Erwerbszweckes, Auskunftspflicht (1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den gemäß Abs. 2 angeführten Auflagen zu verwenden. Grundstücke, die zu anderen als Ferienzwe­ cken erworben wurden, dürfen nur mit Genehmigung für Ferienzwecke benützt werden. Der § 6 Abs. 3 gilt sinn­gemäß. Der Antrag auf Genehmigung ist vor der Änderung der Verwendung ein­zubringen. (2) Zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Ge­ setzes können die Angaben des Antragstellers (§ 15) in der Genehmigung als Auf­ lagen vorgeschrieben werden. (3) Im Falle des genehmigungsfreien Erwerbs gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b ge­ hen die aus dem Genehmigungsbescheid erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgän­ gers auf die Rechtsnachfolger über. (4) Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 32 Abs. 1 lit. a bestraft, so hat der Erwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der § 22 ist anzu­wenden. (5) Können Auflagen aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung gemäß Abs. 4 absehen. Ein solcher Umstand liegt bei landwirt­schaftlichen Grundstücken insbesondere dann vor, wenn kein Landwirt zur Bewirt­schaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist. (6) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt wurden, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben. 3. Abschnitt Behörden und Verfahren § 11 Behörden (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz nichts an­ deres bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Behörden. (2) Von den Fällen des Abs. 3 und 5 abgesehen, ist in erster Instanz die Grund­ verkehrs-Landeskommission und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwal­t ungssenat zuständig. (3) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist in erster Instanz, der Unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz zuständig bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt gemäß § 2 Abs. 3 lit. a einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Dies gilt nicht, wenn der Rechtserwerber Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – im Ausmaß von mehr als 20 ha ist oder durch den Rechtserwerb wird. Dies gilt weiters nicht, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist und im Verfahren gemäß den §§ 29 und 30. (4) Auf Antrag der Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit der Grundver­kehrs- Ortskommission (Abs. 3) mit Verordnung der Landesregierung auf die Grundverkehrs- Landeskommission übertragen werden, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. (5) Die Feststellung gemäß § 16 ist in erster Instanz dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (6) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung. § 12 Grundverkehrs-Ortskommission (1) Für jede Gemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der Zuständigkeit nach § 11 Abs. 4. (2) Die Grundverkehrs-Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und drei Beisitzern. Diese sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf die jeweilige Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu bestellen und auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Sie bleiben bis zum Gelöbnis der Beisitzer der neuen Funktionsperiode im Amt. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen. Die Beisit­zer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Zwei Mitglieder der Grund­ verkehrs-Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. (3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung festzusetzen. (4) Die Kanzleigeschäfte der Grundverkehrs-Ortskommission sind von der Gemeinde zu führen. Der Aufwand für die Grundverkehrs-Ortskommission ist von der Gemeinde zu tragen. (5) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer. Sie beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. Für einen Beschluss ist die Stimmenmehrheit erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Die Bescheide der Grundverkehrs-Ortskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder zu enthalten, welche an der Abstimmung teilgenommen haben und sind vom Vorsitzenden zu fertigen. (6) Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Grundverkehrs gemäß § 4, über welchen sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung abzugeben. § 13 Grundverkehrs-Landeskommission (1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzen­den und sechs Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbe­diensteter sein, der dem Personalstand der Agrarbezirksbehörde angehört. Je einBeisitzer ist nach Anhören der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und drei Bei­sitzer sind nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu be­stellen. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden ist ein rechts­kun­diger Landesbediensteter zu bestellen. (2) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Grunderwerbs durch Ausländer, sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaft­liche Grundstücke handelt, aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vor­ sitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gelten der vierte bis sechste Satz des Abs. 1 sinngemäß. (3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind zu unpartei­i­scher und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwie­genheit verpflichtet. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann auf ihre Amts­pflichten anzugeloben. Soweit sie nicht Landesbedienstete sind, gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe durch Verordnung festzusetzen ist. (4) Die Grundverkehrs-Landeskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Beisitzer, in Angelegenheiten land- oder forstwirt­ schaftlicher Grundstücke mindestens fünf Beisitzer anwesend sind. Von der Grundverkehrs-Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. (5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach ei­ ner allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stel­ len. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Kein Beisitzer darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenom­ men, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt. Bei Stimmen­ gleichheit ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. In die­ sem Fall gibt seine Stimme den Ausschlag. (6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Ab­stimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollin­haltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Grundverkehrs-Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluss des Falles maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzu­halten. (7) Die Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben den Namen des Vorsitzenden und die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vor­sitzenden zu fertigen. § 14 Unabhängiger Verwaltungssenat Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. § 15 Antrag (1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung er­ forderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck des Rechtserwerbes sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtser­ werbes ergibt. (2) Der Antrag kann auch schon vor Abschluss des Vertrages, der Rechtsgrund des genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbes ist, eingebracht werden. In diesem Fall muss er die wesentlichen Punkte des in Aussicht genommenen Rechts­geschäftes enthalten und von allen Parteien unterfertigt sein. Besteht der Rechts­ grund in einem Vertrag, so muss innerhalb von drei Monaten nach Vertrags­ abschluss der Antrag auf Genehmigung eingebracht werden. (3) Die Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sind beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt. Sie müssen so bald wie möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde erster Instanz vorgelegt werden. Den An­ trägen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes offenkundig erforderlich sind und vom Gemeindeamt ohne besonde­ ren Aufwand beschafft werden können, sowie – im Falle der Vorlage an die Grundverkehrs-Landeskommission – die Äußerungen der Grundverkehrs-Orts­kommission (§ 12 Abs. 6) und des Gemeindevorstandes (§ 17). Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubrin­gen. § 16 Feststellung, Negativbescheinigung (1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag fest(4)  Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur zustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. (2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbe­ hördlichen Genehmigung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs- Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung). (3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Nega­ tivbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfer­ tigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt. § 17 Äußerung des Gemeindevorstandes Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öf­ fentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. c besteht. § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. 4. Abschnitt Versteigerung, Erbschaft 1. Unterabschnitt Versteigerung § 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung des Rechtserwerbes rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist auf­ zufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen. (2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu verständigen. (3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu verlautbaren, wenn a) die Behörde feststellt, dass der Rechtserwerb durch den Meistbietenden keiner Genehmigung bedarf; b) die Behörde die Genehmigung erteilt oder c) dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zukommt. (4) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mit­ zuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versa­ gung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig. (5) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Be­ hörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechts­ kräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzu­ ordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen. § 20 Erneute Versteigerung (1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. (2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht der Abs. 7 anzuwenden ist. (3) Als Bieter dürfen nur Personen zugelassen werden, die a) die rechtskräftige Genehmigung oder b) einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf, vorweisen. (4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entschei­ dung gemäß § 16 sind innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Behörden haben über die Anträge und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wo­ chen nach dem Einlangen zu entscheiden. (5) Werden innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist keine Anträge auf Ge­ nehmigung oder Entscheidung gemäß § 16 eingebracht, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat den neuen Ver­ steigerungstermin abzuberaumen. (6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn bei der erneuten Versteigerung keine Bieter auftreten oder wenn keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutions­ gericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermines über dessen Antrag auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen. (7) Wurde die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung einen Antrag nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Be­ stimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. § 21 Verfahren bei Überboten (1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekuti­ onsgericht den Überbieter aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzen­ den Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen. (2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn a) die Behörde feststellt, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung bedarf; b) die Behörde die Genehmigung erteilt oder c) dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zukommt. (3) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mit­ zuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Ver­ sagung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig. (4) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Be­ hörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechts­ kräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. § 22 Freiwillige Feilbietung Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung einer gemeinschaft­ lichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. 2. Unterabschnitt Erbschaft § 23 Feststellung Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass ge­ hörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreit­ gesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 24 bis 26. § 24 Einantwortung, Verbücherung (1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grund­ stück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung a) dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 28 Abs. 1 vorzulegen oder b) das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlas­ senschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine Entscheidung der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 über den Erwerb des ande­ren vorzulegen. (2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeit noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. (3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Ab­ handlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt. § 25 Verfahren (1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassen­schafts­ gericht dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Be­ hörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu verstei­gern. (3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 an­ hängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten. (4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß (5) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern. § 26 Einstellung der Versteigerung Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b nach Bezah­ lung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gericht eine der Urkunden im Sinne des § 24 vorgelegt wird. 5. Abschnitt Grundbuchseintragung § 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung (1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. (2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. § 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung (1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist: a) die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder b) ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung be­ darf. (2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn a) dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestäti­ gung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers bei­ geschlos­sen sind; b) dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beige­ schlossen ist und das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechts§ 24 Abs. 3 zu bewirken. erwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grund­erwerb durch Ausländer fällt; c) das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 1 vorliegt; d) sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechts­ kräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder e) der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. § 29 Unwirksamkeit der Eintragung (1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Um­ gehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, so hat die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid ein Verfah­ ren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Be­ rufung nicht zulässig. (2) Ein Bescheid, a) aus dem sich ergibt, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung entbehrt, oder b) mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der lit. a vorliegt, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. (3) Eine Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (4) Stellt die Behörde fest, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechts­ erwerb der erforderlichen Genehmigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die grundverkehrsbehörd­ liche Genehmigung anzusuchen. (5) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Ge­nehmi­ gung rechtskräftig versagt, so hat das Gericht die Eintragung auf Antrag der Be­ hörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 2 lit. a vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Be­ scheides um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht wird. (6) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder ein Verfahren gemäß Abs. 2 lit. b eingestellt, so hat dieBehörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. § 30 Rückabwicklung, Versteigerung (1) Wird ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer dem Erwerber gegenüber die Rückabwicklung verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen. (2) Wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit des gemäß § 29 Abs. 5 zu löschenden Rechts, beson­ders nach einer Anmerkung gemäß § 29 Abs. 2, erworben worden sind. (3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs gemäß § 29 Abs. 5 gelöscht und er­klärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers, des Erwerbers oder der Behörde vom Gericht in sinn­gemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 1 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers. § 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaf­ fenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes. 6. Abschnitt Strafen, Schlussbestimmungen § 32 Strafen (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer a) das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet; b) Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 nicht erteilt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG; c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen; d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder un­ vollständige Angaben macht; e) die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mit­ wirkt; f) ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung zur Nutzung oder Benüt­ zung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist; g) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Ge­ nehmigung vorliegt; h) als Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer ein­ getragenen Erwerbsgesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwider­handelt. In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Besei­ tigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raum­pla­ nungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist. § 33 Übergangsbestimmungen (1) Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.1.1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmi­gung bedurften, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf alle an­deren Rechtserwerbe findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass a) am 1.1.1994 anhängige Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beenden sind, wobei anstelle des Grundverkehrssenates der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist; b) Rechtserwerbe, für welche aufgrund der bis zum 1.1.1994 geltenden grundver­ kehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde, als nach die­ sem Gesetz genehmigt gelten, und c) Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Grundstückes, welche bei der Er­ teilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den bis zum 1.1.1994 geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind, als gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebene Verwendung gelten. (2) Die vor dem 1.6.2004 eingeleiteten und in erster Instanz bereits abgeschlos­ senen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder den Ausländergrundverkehr be­treffen, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
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