Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz)
1) LGBl.Nr. 42/2004
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gleichbehandlung mit Inländern
2. Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
1. Unterabschnitt: Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4 Genehmigungspflicht
§ 5 Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung
§ 6 Voraussetzungen für die Genehmigung
2. Unterabschnitt: Grunderwerb durch Ausländer
§ 7 Genehmigungspflicht
§ 8 Voraussetzungen
3. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Sicherstellung des Erwerbszweckes, Auskunftspflicht
3. Abschnitt: Behörden und Verfahren
§ 11 Behörden
§ 12 Grundverkehrs-Ortskommission
§ 13 Grundverkehrs-Landeskommission
§ 14 Unabhängiger Verwaltungssenat
§ 15 Antrag
§ 16 Feststellung, Negativbescheinigung
§ 17 Äußerung des Gemeindevorstandes
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
4. Abschnitt: Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt: Versteigerung
§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung
§ 20 Erneute Versteigerung
§ 21 Verfahren bei Überboten
§ 22 Freiwillige Feilbietung
2. Unterabschnitt: Erbschaft
§ 23 Feststellung
§ 24 Einantwortung, Verbücherung
§ 25 Verfahren
§ 26 Einstellung der Versteigerung
5. Abschnitt: Grundbuchseintragung
§ 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
§ 29 Unwirksamkeit der Eintragung
§ 30 Rückabwicklung, Versteigerung
§ 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte
6. Abschnitt: Strafen, Schlussbestimmungen
§ 32 Strafen
§ 33 Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziel
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
b) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das
Eisenbahnbuch eingetragen sind.
4. Abschnitt: Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt: Versteigerung
§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung
§ 20 Erneute Versteigerung
§ 21 Verfahren bei Überboten
§ 22 Freiwillige Feilbietung
2. Unterabschnitt: Erbschaft
§ 23 Feststellung
§ 24 Einantwortung, Verbücherung
§ 25 Verfahren
§ 26 Einstellung der Versteigerung
5. Abschnitt: Grundbuchseintragung
§ 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
§ 29 Unwirksamkeit der Eintragung
§ 30 Rückabwicklung, Versteigerung
§ 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte
6. Abschnitt: Strafen, Schlussbestimmungen
§ 32 Strafen
§ 33 Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziel
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
b) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das
Eisenbahnbuch eingetragen sind.
(3) Ziel des Gesetzes ist es,
a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im
Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den
natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes
entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und
c) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen
Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind,
Beschränkungen zu unterwerfen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist
nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart,
sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung
zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke,
die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.
(2) Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen,
Vorbehaltsflächen oder Sondergebiete, die für eine Bebauung mit Wohn- oder
Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind.
(3) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit
Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen
landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von
landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne der lit. a tätig sein will und die
dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(4) Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbständige wirtschaftliche
Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet
werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw.
seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).
(5) Als Ausländer gelten
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und
eingetragene Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;
c) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und
eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich
oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren
geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder
Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend
Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder
überwiegend Ausländern obliegt.
(6) Als ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Wohnsitz, der der
Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen
Wohnbedarfs dient.
(7) Als Erwerb zu Ferienzwecken gilt der Erwerb zum Zwecke der Errichtung oder
Nutzung von Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) oder zur
Überlassung an Dritte zu diesen Zwecken.
§ 3
Gleichbehandlung mit Inländern
(1) Soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, gelten
vorbehaltlich des Abs. 2 die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für
a) Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
b) Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit;
c) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechtes;
e) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Kapitalverkehrs, sofern
sie im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst im Gel
tungsbereich des EWR-Abkommens ansässig sind.
(2) Beim Erwerb zu Ferienzwecken ergibt sich aus der Kapitalverkehrsfreiheit
nach dem EWR-Abkommen keine Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr
durch Ausländer.
(3) Soweit sich aus staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen
gleich wie Inländer zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunder
werb durch Ausländer nicht.
(4) Der Nachweis, dass er Inländer ist oder die Ausnahme von den Regelungen über
den Grundverkehr durch Ausländer vorliegt, obliegt dem Rechtserwerber.
2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte
zum Gegenstand hat:
a) das Eigentum;
b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche
die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
c) das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;
d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;
e) sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken.
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht,
kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung
bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grund
verkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
§ 5
Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung
(1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flä
chenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist,
nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.
(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich
a) die Bekanntmachung durch die Gemeinde (Abs. 3) zu veranlassen;
b) den Landwirt, der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich
vom Rechtserwerb zu verständigen.
(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt,
hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub
bekannt zu machen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Mög
lichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.
(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben,
kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-
Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen,
dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb
a) gemäß § 6 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 zu genehmigen ist;
b) aufgrund einer Zwangsversteigerung oder im Erbwege erfolgt.
§ 6
Voraussetzungen für die Genehmigung
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,
a) – im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem allgemeinen Inte
resse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der
Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst
bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit
ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines
wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbe
sitzes nicht widerspricht;
b) – im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem Interesse der
Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen In
teresse nicht widerspricht;
c) wenn er zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben,
zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt
und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstücks
das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirt
schaftlichen Nutzung entzogen würde;
b) die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt;
c) anzunehmen ist, dass das Grundstück nur zur Bildung oder Vergrößerung von
Großgrundbesitz oder von Jagdgebieten erworben wird;
d) anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist;
e) die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung
ohne zwingenden Grund wieder gestört würde;
f) anzunehmen ist, dass zur Umgehung dieses Gesetzes Rechtsgeschäfte nur abge
schlossen oder Veränderungen am Grundstück nur vorgenommen wurden, um eine
Genehmigung zu erwirken;
g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat,
dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der
Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
(3) Erfolgt ein Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 zu Ferienzwecken, darf er über
dies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die
Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtli
chen Vorschriften zulässig ist.
2. Unterabschnitt
Grunderwerb durch Ausländer
§ 7
Genehmigungspflicht
(1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbe
hördlichen Genehmigung:
a) das Eigentum an Grundstücken oder an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB;
b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes oder andere Rechte, welche die
Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
c) das Gebrauchsrecht, Fruchtnießungsrecht, Wohnungsrecht und Bestandrecht
an Grundstücken, ausgenommen das Bestandrecht an Räumlichkeiten, die ständig
zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwer
bers und seiner Familienangehörigen dienen;
d) sonstige Rechte, die die Nutzung von Wohn und Geschäftsräumen zum Ge
genstand haben, ausgenommen an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung ei
nes ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Fami
lienangehörigen dienen;
e) Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesell
schaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern dies
dazu führt, dass an der Gesellschaft überwiegend Ausländer beteiligt sind; dies
gilt nur für Gesellschaften mit Grundvermögen in Vorarlberg, dessen überwiegender
Teil, gemessen am Einheitswert, vor weniger als fünf Jahren erworben wurde;
f) das Pfandrecht an Grundstücken oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB,
sofern Gläubiger nicht ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist
oder nicht nur die Vormerkung der Erwirkung des Pfandrechtes stattfindet.
(2) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von
Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen
Erwerbsgesellschaften an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile
unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die
Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetra
genen Erwerbsgesellschaft dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles ei
nes ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grund
verkehrsbehörde, dass die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder die Genehmi
gung nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Diese
Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtser
werb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen der Grundverkehrsbe
hörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
§ 8
Voraussetzungen
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die
Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb
durch den Ausländer besteht.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen
entgegenstehen.
3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Ausnahmen
(1) Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nicht Rechtserwerbe
a) zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie Geschwis
tern und deren Ehegatten;
b) zwischen Ehegatten oder im Fall rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Rahmen der Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse;
c) aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Per
sonen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;
d) im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung oder der Privatzimmervermietung;
e) durch Bestandvertrag zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken,
sofern die Nutzung als Ferienwohnung zulässig ist und die vereinbarte oder
tatsächliche Nutzungsdauer drei Jahre nicht übersteigt;
) für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum
Zweck der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungsanlagen;
g) für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbahnen;
h) für Maßnahmen der Bodenreform und zur Umlegung oder Grenzänderung von
Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz;
i) für bergbauliche Zwecke oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicher
heitsmaßnahmen;
j) gemäß den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;
k) des Eigentums an unbebauten landwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem
Ausmaß von höchstens 300 m2, sofern die für die Teilung des Grundstückes nach
dem Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Per
sonen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen,
sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst
geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
§ 10
Sicherstellung des Erwerbszweckes, Auskunftspflicht
(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den gemäß Abs. 2
angeführten Auflagen zu verwenden. Grundstücke, die zu anderen als Ferienzwe
cken erworben wurden, dürfen nur mit Genehmigung für Ferienzwecke benützt werden.
Der § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Antrag auf Genehmigung ist vor der Änderung
der Verwendung einzubringen.
(2) Zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Ge
setzes können die Angaben des Antragstellers (§ 15) in der Genehmigung als Auf
lagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Falle des genehmigungsfreien Erwerbs gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b ge
hen die aus dem Genehmigungsbescheid erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgän
gers auf die Rechtsnachfolger über.
(4) Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass die im Genehmigungsbescheid
angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen
Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 32 Abs. 1 lit. a bestraft,
so hat der Erwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht
innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde
in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
Der § 22 ist anzuwenden.
(5) Können Auflagen aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, die im
Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs dem Rechtserwerber noch nicht bekannt
waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung
gemäß Abs. 4 absehen. Ein solcher Umstand liegt bei landwirtschaftlichen
Grundstücken insbesondere dann vor, wenn kein Landwirt zur Bewirtschaftung
zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist.
(6) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt wurden, hat der Rechtserwerber
auf Verlangen Auskunft zu geben.
3. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 11
Behörden
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz nichts an
deres bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Behörden.
(2) Von den Fällen des Abs. 3 und 5 abgesehen, ist in erster Instanz die Grund
verkehrs-Landeskommission und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwalt
ungssenat zuständig.
(3) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist in erster Instanz, der Unabhängige
Verwaltungssenat in zweiter Instanz zuständig bei Rechtserwerben an land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der
das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt gemäß
§ 2 Abs. 3 lit. a einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Dies gilt
nicht, wenn der Rechtserwerber Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – im Ausmaß
von mehr als 20 ha ist oder durch den Rechtserwerb wird. Dies gilt weiters nicht,
wenn der Rechtserwerber Ausländer ist und im Verfahren gemäß den §§ 29 und 30.
(4) Auf Antrag der Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit der Grundverkehrs-
Ortskommission (Abs. 3) mit Verordnung der Landesregierung auf die Grundverkehrs-
Landeskommission übertragen werden, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Eine solche Verordnung ist aufzuheben,
sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Die Feststellung gemäß § 16 ist in erster Instanz dem Vorsitzenden der
Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten. Über Berufungen entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.
(6) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der
Landesregierung.
§ 12
Grundverkehrs-Ortskommission
(1) Für jede Gemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission. Dies gilt nicht
im Falle der Übertragung der Zuständigkeit nach § 11 Abs. 4.
(2) Die Grundverkehrs-Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem
und drei Beisitzern. Diese sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der
Gemeindevertretung auf die jeweilige Funktionsdauer der Gemeindevertretung
zu bestellen und auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Sie bleiben bis zum Gelöbnis
der Beisitzer der neuen Funktionsperiode im Amt. Scheidet ein Beisitzer
vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen.
Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Zwei Mitglieder der Grund
verkehrs-Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Für jeden
Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten
wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission sind zu unparteiischer und
gewissenhafter Amtsführung und zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine
Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung
festzusetzen.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Grundverkehrs-Ortskommission sind von der Gemeinde
zu führen. Der Aufwand für die Grundverkehrs-Ortskommission ist von der Gemeinde
zu tragen.
(5) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit des
Vorsitzenden und der drei Beisitzer. Sie beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung.
Für einen Beschluss ist die Stimmenmehrheit erforderlich. Kein Mitglied darf
sich der Stimme enthalten. Die Bescheide der Grundverkehrs-Ortskommission sind
schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder zu enthalten, welche
an der Abstimmung teilgenommen haben und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(6) Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zu jedem Antrag auf Genehmigung eines
Grundverkehrs gemäß § 4, über welchen sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine
Äußerung abzugeben.
§ 13
Grundverkehrs-Landeskommission
(1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzenden und
sechs Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren
zu bestellen sind. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter
sein, der dem Personalstand der Agrarbezirksbehörde angehört. Je einBeisitzer
ist nach Anhören der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und drei Beisitzer sind nach
Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein
Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den
Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden ist ein
rechtskundiger Landesbediensteter zu bestellen.
(2) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Grunderwerbs
durch Ausländer, sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke handelt, aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vor
sitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von
fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gelten der vierte bis sechste Satz
des Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind zu unparteiischer
und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit
verpflichtet. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten
anzugeloben. Soweit sie nicht Landesbedienstete sind, gebührt ihnen der Ersatz
der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren
Höhe durch Verordnung festzusetzen ist.
(4) Die Grundverkehrs-Landeskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem
Vorsitzenden mindestens drei Beisitzer, in Angelegenheiten land- oder forstwirt
schaftlicher Grundstücke mindestens fünf Beisitzer anwesend sind. Von der
Grundverkehrs-Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind
öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach ei
ner allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen
Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stel
len. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden
zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Vorsitzende stimmt
nicht mit. Kein Beisitzer darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben
ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenom
men, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt. Bei Stimmen
gleichheit ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. In die
sem Fall gibt seine Stimme den Ausschlag.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen.
Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die
Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von
Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die
wesentlichen Punkte der Begründung der von der Grundverkehrs-Landeskommission
angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden
zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluss des Falles maßgebliche
Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk
festzuhalten.
(7) Die Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission sind schriftlich zu erlassen.
Sie haben den Namen des Vorsitzenden und die Namen der Mitglieder, welche an der
Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
§ 14
Unabhängiger Verwaltungssenat
Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Kammern, die aus drei
Mitgliedern bestehen.
§ 15
Antrag
(1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung er
forderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck des Rechtserwerbes sowie
eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtser
werbes ergibt.
(2) Der Antrag kann auch schon vor Abschluss des Vertrages, der Rechtsgrund des
genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbes ist, eingebracht werden. In diesem Fall
muss er die wesentlichen Punkte des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäftes
enthalten und von allen Parteien unterfertigt sein. Besteht der Rechts
grund in einem Vertrag, so muss innerhalb von drei Monaten nach Vertrags
abschluss der Antrag auf Genehmigung eingebracht werden.
(3) Die Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sind
beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene
Grundstück liegt. Sie müssen so bald wie möglich, längstens jedoch innerhalb
von sechs Wochen der zuständigen Behörde erster Instanz vorgelegt werden. Den An
trägen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes offenkundig erforderlich sind und vom Gemeindeamt ohne besonde
ren Aufwand beschafft werden können, sowie – im Falle der Vorlage an die
Grundverkehrs-Landeskommission – die Äußerungen der Grundverkehrs-Ortskommission
(§ 12 Abs. 6) und des Gemeindevorstandes (§ 17).
Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.
§ 16
Feststellung, Negativbescheinigung
(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag fest(4)
Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur zustellen,
ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.
(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbe
hördlichen Genehmigung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-
Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Nega
tivbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission
einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur
Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind,
insbesondere die Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfer
tigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.
§ 17
Äußerung des Gemeindevorstandes
Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat
eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öf
fentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. c besteht.
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der
Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt
Versteigerung
§ 19
Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen,
dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes erst mit der
Genehmigung des Rechtserwerbes rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist auf
zufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der
Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen.
(2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu
verständigen.
(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu
verlautbaren, wenn
a) die Behörde feststellt, dass der Rechtserwerb durch den Meistbietenden keiner
Genehmigung bedarf;
b) die Behörde die Genehmigung erteilt oder
c) dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des
Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid
nicht zukommt.
(4) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mit
zuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versa
gung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(5) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem
Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Be
hörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechts
kräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzu
ordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.
§ 20
Erneute Versteigerung
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der
Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach
§ 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht der Abs. 7 anzuwenden ist.
(3) Als Bieter dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) die rechtskräftige Genehmigung oder
b) einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung)
der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf,
vorweisen.
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entschei
dung gemäß § 16 sind innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des
neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Behörden haben über die Anträge
und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wo
chen nach dem Einlangen zu entscheiden.
(5) Werden innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist keine Anträge auf Ge
nehmigung oder Entscheidung gemäß § 16 eingebracht, so hat die Behörde dies
dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat den neuen Ver
steigerungstermin abzuberaumen.
(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn bei der erneuten Versteigerung keine Bieter
auftreten oder wenn keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutions
gericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden
des ersten Versteigerungstermines über dessen Antrag auszufertigen, zu
verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(7) Wurde die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der
ersten Versteigerung einen Antrag nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Be
stimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
§ 21
Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekuti
onsgericht den Überbieter aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzen
den Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des
Rechtserwerbes zu beantragen.
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu
legen, wenn
a) die Behörde feststellt, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter
keiner Genehmigung bedarf;
b) die Behörde die Genehmigung erteilt oder
c) dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des
Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid
nicht zukommt.
(3) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mit
zuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Ver
sagung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem
Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Be
hörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechts
kräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
§ 22
Freiwillige Feilbietung
Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes
(§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung einer gemeinschaft
lichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
2. Unterabschnitt
Erbschaft
§ 23
Feststellung
Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass ge
hörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück
vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der
Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreit
gesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 24 bis 26.
§ 24
Einantwortung, Verbücherung
(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grund
stück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
a) dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß
§ 28 Abs. 1 vorzulegen oder
b) das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlas
senschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine
Entscheidung der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 über den Erwerb des anderen vorzulegen.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein
Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeit noch anhängig, so endet die Frist
zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf
eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das
Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Ab
handlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs. 1
letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der
Urkunden zu laufen beginnt.
§ 25
Verfahren
(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine
Urkunde im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschafts
gericht dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2
nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Be
hörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 an
hängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der
rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1, so hat
die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen.
Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß
(5) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben
oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die Genehmigung versagt wird, so
ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.
§ 26
Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist
auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b nach Bezah
lung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gericht eine
der Urkunden im Sinne des § 24 vorgelegt wird.
5. Abschnitt
Grundbuchseintragung
§ 27
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht vorliegt,
darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das
Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das
Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht, so
wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
§ 28
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn
dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
a) die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder
b) ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung)
der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung be
darf.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn
a) dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an
einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestäti
gung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers bei
geschlossen sind;
b) dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beige
schlossen ist und das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der
Rechts§ 24 Abs. 3 zu bewirken.
erwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch
Ausländer fällt;
c) das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß
§ 9 Abs. 1 vorliegt;
d) sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechts
kräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
e) der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß
§ 178 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass
der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
§ 29
Unwirksamkeit der Eintragung
(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der
erforderlichen Genehmigung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Um
gehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt
worden ist, so hat die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid ein Verfah
ren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Be
rufung nicht zulässig.
(2) Ein Bescheid,
a) aus dem sich ergibt, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtsvorgang
der erforderlichen Genehmigung entbehrt, oder
b) mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein
Fall der lit. a vorliegt,
ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Eine Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die
Genehmigung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert,
die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht
eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Stellt die Behörde fest, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechts
erwerb der erforderlichen Genehmigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb
von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die grundverkehrsbehörd
liche Genehmigung anzusuchen.
(5) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmi
gung rechtskräftig versagt, so hat das Gericht die Eintragung auf Antrag der Be
hörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß
Abs. 2 lit. a vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Be
scheides um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht wird.
(6) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung
rechtskräftig erteilt oder ein Verfahren gemäß Abs. 2 lit. b eingestellt, so hat
dieBehörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach
Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.
§ 30
Rückabwicklung, Versteigerung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb des Eigentums zum Gegenstand hat,
durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2
rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer dem Erwerber gegenüber die Rückabwicklung
verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang
einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht
vorlagen.
(2) Wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung
solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an
die Wirksamkeit des gemäß § 29 Abs. 5 zu löschenden Rechts, besonders nach einer
Anmerkung gemäß § 29 Abs. 2, erworben worden sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs gemäß § 29 Abs. 5 gelöscht und erklärt
der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag
des Veräußerers, des Erwerbers oder der Behörde vom Gericht in sinngemäßer
Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des
Veräußerers nach Abs. 1 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des
Erwerbers.
§ 31
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaf
fenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen,
so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
6. Abschnitt
Strafen, Schlussbestimmungen
§ 32
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft
zu bestrafen, wer
a) das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet;
b) Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 nicht erteilt, ausgenommen in den Fällen des
§ 33 Abs. 2 VStG;
c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen;
d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder un
vollständige Angaben macht;
e) die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mit
wirkt;
f) ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung zur Nutzung oder Benüt
zung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;
g) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines
Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Ge
nehmigung vorliegt;
h) als Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer ein
getragenen Erwerbsgesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.
In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Besei
tigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung
erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in
einem anderen Bundesland begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumpla
nungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.1.1994 abgeschlossen wurden und nach den bis
dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
bedurften, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf alle anderen
Rechtserwerbe findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
a) am 1.1.1994 anhängige Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beenden sind, wobei anstelle des
Grundverkehrssenates der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist;
b) Rechtserwerbe, für welche aufgrund der bis zum 1.1.1994 geltenden grundver
kehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde, als nach die
sem Gesetz genehmigt gelten, und
c) Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Grundstückes, welche bei der Er
teilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den bis zum 1.1.1994
geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind,
als gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebene Verwendung gelten.
(2) Die vor dem 1.6.2004 eingeleiteten und in erster Instanz bereits abgeschlos
senen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die den Verkehr mit land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken oder den Ausländergrundverkehr betreffen,
sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
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